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Urteil

8 Sa 331/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einstellung ohne anrechenbare einschlägige Berufserfahrung ist die Zuordnung zur Entgeltstufe 1 nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L zutreffend. • Einschlägige Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L erfordert eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit mit der künftigen Tätigkeit. • § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L eröffnet nur dann einen Ermessensspielraum zugunsten höherer Eingruppierung, wenn die Einstellung zur Deckung eines nicht anderweitig zu befriedigenden Personalbedarfs erfolgt. • Die Berufungsbegründung war form- und fristgerecht und ausreichend, die Berufung selbst bleibt aber unbegründet.
Entscheidungsgründe
Stufenzuordnung bei Neueinstellung: Keine Anrechnung nichtgleichwertiger Vorbeschäftigung • Bei Einstellung ohne anrechenbare einschlägige Berufserfahrung ist die Zuordnung zur Entgeltstufe 1 nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L zutreffend. • Einschlägige Berufserfahrung i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L erfordert eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit mit der künftigen Tätigkeit. • § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L eröffnet nur dann einen Ermessensspielraum zugunsten höherer Eingruppierung, wenn die Einstellung zur Deckung eines nicht anderweitig zu befriedigenden Personalbedarfs erfolgt. • Die Berufungsbegründung war form- und fristgerecht und ausreichend, die Berufung selbst bleibt aber unbegründet. Kläger wurde zum 01.01.2007 als Referatsleiter im Justizministerium des beklagten Landes eingestellt und in Entgeltgruppe 15 TV-L Stufe 1 eingeordnet. Zuvor war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftlicher Angestellter bei zwei Einrichtungen beschäftigt (IXXX; BXXX) und brachte diese Erfahrungen in seine Bewerbung ein. Das Ministerium schuf ein auf seine Qualifikationen zugeschnittenes Referat und stellte ihn aufgrund seiner Kenntnisse ein. Der Kläger begehrt die höhere Stufenzuordnung (Stufen 2–5 zeitanteilig) mit Zahlungsansprüchen, weil seine Vorbeschäftigungen seiner Ansicht nach einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L begründen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung kostenpflichtig und ließ die Revision nicht zu. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der TV-L; maßgeblich sind § 16 Abs. 2 TV-L und die Protokollerklärung zur einschlägigen Berufserfahrung. • Einschlägige Berufserfahrung liegt nur vor, wenn frühere Tätigkeiten in eingruppierungsrechtlicher Wertigkeit der künftigen Tätigkeit entsprechen oder gleichartig sind; auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung kommt es an (BAG-Rechtsprechung). • Die Vorbeschäftigungen des Klägers bei IXXX und BXXX sind zwar fachlich förderlich und für die Stellenwahl relevant gewesen, entsprechen aber nicht der Eingruppierungswertigkeit und Verantwortung der Referatsleiterstelle in EG 15 TV-L. Die Vergütungshöhe der Vorjobs (z. B. EG 13) und der andere Aufgabenzuschnitt sprechen gegen Gleichwertigkeit. • Die Fälle der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 1–3 TV-L sind reine Rechtsanwendung; der Arbeitgeber hat insoweit kein Ermessen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. • § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L (Berücksichtigung förderlicher vorheriger Tätigkeiten zur Deckung des Personalbedarfs) begründet hier keinen Anspruch, weil die Einstellung nicht zur Deckung eines anderweitig nicht sicherstellbaren Personalbedarfs erfolgte. Die Vorschrift rechtfertigt keine rückwirkende höhere Stufenzuordnung, wenn der Bewerber die Stelle vorbehaltlos annahm. • Die Berufung war formell zulässig; in der Sache liegt jedoch kein Rechtsfehler vor, daher blieb die Berufung unbegründet. Kostenentscheidung und Versagung der Revision folgen aus § 97 ZPO bzw. § 72 ArbGG. Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz ist zurückgewiesen; die erstinstanzliche Abweisung bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Stufenzuordnung, weil seine früheren Tätigkeiten nicht die eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit zur Referatsleiterstelle aufweisen, die für die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L erforderlich ist. Eine Anrechnung der Vorbeschäftigungen nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L kommt nicht in Betracht, da die Einstellung nicht zur Deckung eines nicht anderweitig zu befriedigenden Personalbedarfs erfolgte und der Kläger die Stelle vorbehaltlos angenommen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.