OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 272/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 164 Abs. 4 SGB IX nur dann einen einklagbaren Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung durchsetzen, wenn er seine Darlegungs- und Beweislast für die konkreten, zumutbaren Einsatzmöglichkeiten erfüllt. • Fehlt eine ärztliche Bescheinigung mit Wiedereingliederungsplan und Prognose zur teilweisen/vollen Arbeitsfähigkeit, ist die Klage im Zweifel unschlüssig. • Der Arbeitgeber muss die Unzumutbarkeit einer vorgeschlagenen leidensgerechten Beschäftigung substantiiert darlegen; betriebliche Organisationsgründe können jedoch die Zumutbarkeit von Umstrukturierungen begrenzen. • Schadensersatz nach § 280 BGB wegen Verletzung der Förderungspflicht nach § 164 Abs. 4 SGB IX setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung und substantiierte Darlegung der Alternativen durch den Arbeitnehmer voraus.
Entscheidungsgründe
Leidensgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Fahrer: Darlegungs- und Beweislast • Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 164 Abs. 4 SGB IX nur dann einen einklagbaren Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung durchsetzen, wenn er seine Darlegungs- und Beweislast für die konkreten, zumutbaren Einsatzmöglichkeiten erfüllt. • Fehlt eine ärztliche Bescheinigung mit Wiedereingliederungsplan und Prognose zur teilweisen/vollen Arbeitsfähigkeit, ist die Klage im Zweifel unschlüssig. • Der Arbeitgeber muss die Unzumutbarkeit einer vorgeschlagenen leidensgerechten Beschäftigung substantiiert darlegen; betriebliche Organisationsgründe können jedoch die Zumutbarkeit von Umstrukturierungen begrenzen. • Schadensersatz nach § 280 BGB wegen Verletzung der Förderungspflicht nach § 164 Abs. 4 SGB IX setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung und substantiierte Darlegung der Alternativen durch den Arbeitnehmer voraus. Der Kläger ist seit 1999 als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt und seit 2015 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden arbeitsunfähig; der Grad der Behinderung beträgt 50. Eine sozialmedizinische Stellungnahme der Agentur für Arbeit (10.03.2016) sieht Einschränkungen für Fahrer- und Belastungstätigkeiten und rät u. a. zur Vermeidung von Überkopfarbeiten, ständiger Sitz- oder Stehhaltung sowie stark stressbelastender Tätigkeiten. Der Kläger forderte von Januar 2016 an leidensgerechte Beschäftigung in Form geänderter Tourenplanung bzw. Einsatz eines Beifahrers, zuletzt die Begrenzung von Hebetätigkeiten auf 7 bzw. 15 kg und Ersatz der Einkommensdifferenz. Die Beklagte verweigerte Umsetzung mit der Begründung, die betrieblichen Abläufe und Belastungen (Gewichte, Kundenanforderungen, logistische Zusammenstellung der Lieferungen) würden eine derartige Anpassung nicht zulassen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsinhalt: § 164 Abs. 4 SGB IX gewährt schwerbehinderten Arbeitnehmern einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, jedoch nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz; der Anspruch steht unter dem Vorbehalt betrieblicher Möglichkeiten. • Darlegungs- und Beweislast: Der Kläger trägt die Darlegungslast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einschließlich konkreter Angaben zu leidensgerechten Tätigkeiten; insoweit sind substanzielle Angaben zu Art, Umfang und Prognose der Leistungsfähigkeit erforderlich. • Erforderliche ärztliche Nachweise: Fehlt eine ärztliche Bescheinigung mit Wiedereingliederungsplan und Prognose, kann die Klage unschlüssig sein; hier legte der Kläger keine solche Bescheinigung mit den geforderten Details vor. • Betriebliche Zumutbarkeit und Arbeitgebervorbringen: Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die betrieblichen Abläufe, die Art der Lieferungen und die erforderlichen Einzeltätigkeiten eine Umorganisation (z. B. Routen nach Gewicht, ständige Bereitstellung von Beifahrern oder Ladekran) nicht zumutbar bzw. nicht praktikabel machen. • Bewertung der Gutachtenlage: Die sozialmedizinische Stellungnahme der Agentur für Arbeit schließt die Tätigkeit als Berufskraftfahrer unter den gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen aus; der Kläger hat keine konkreten, nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen, die eine Verbesserung seines Zustands oder die Umsetzbarkeit der geforderten Maßnahmen belegen würden. • Schadensersatzanspruch: Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB setzt eine schuldhafte Verletzung der Förderpflicht des Arbeitgebers voraus und erfordert, dass der Arbeitnehmer substanziiert darlegt, dass durch Umorganisation oder Technik eine Beschäftigung möglich gewesen wäre; dies ist hier nicht erfolgt. • Ergebnis der Rechtsmittelprüfung: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts bleibt damit bestehen. Begründet ist dies damit, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für eine konkrete, zumutbare leidensgerechte Beschäftigung nicht nachgekommen ist und keine ausreichende ärztliche Bescheinigung mit Wiedereingliederungsplan und Prognose vorgelegt hat. Die Beklagte hat ihrerseits substantiiert dargelegt, dass die betrieblichen Abläufe und die Art der Lieferungen eine Umsetzung der vom Kläger geforderten Anpassungen (Routenänderungen, dauerhaftes Bereitstellen eines Beifahrers, Ladekran etc.) nicht zumutbar oder praktikabel machen. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Zuweisung der begehrten Tätigkeit und auch kein Schadensersatzanspruch; die Kostenentscheidung trifft den Kläger.