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Urteil

5 Sa 75/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB fehlt und die Zweiwochenfrist nicht gewahrt wurde. • Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt nach § 1 KSchG. • Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten und der Arbeitgeber verweigert die Beschäftigung, besteht Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§§ 615, 611 BGB). • Die Berufung ist hinsichtlich eines gesondert entschiedenen Streitpunkts unzulässig, wenn dazu keine hinreichende Begründung vorgetragen wird (§ 520 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Kündigung unwirksam; Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn • Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB fehlt und die Zweiwochenfrist nicht gewahrt wurde. • Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt nach § 1 KSchG. • Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten und der Arbeitgeber verweigert die Beschäftigung, besteht Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§§ 615, 611 BGB). • Die Berufung ist hinsichtlich eines gesondert entschiedenen Streitpunkts unzulässig, wenn dazu keine hinreichende Begründung vorgetragen wird (§ 520 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG). Der Kläger, Produktionsmitarbeiter seit 02.09.2013, stürzte in der Nachtschicht am 18.03.2014 und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma; strittig ist, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte kündigte am 07.08.2014 fristlos hilfsweise ordentlich; im Vorprozess nahm die Beklagte die Kündigung zurück und schloss einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Der Kläger bot am 16.02.2015 Wiedereingliederung an; die Beklagte lehnte ab. Ab dem 23.02.2015 war der Kläger nicht mehr arbeitsunfähig und erschien im Betrieb, woraufhin die Beklagte ihn nicht beschäftigte. Der Kläger klagte auf Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugsvergütung für 23.02.–31.03.2015 sowie auf Gewährung von 26 Urlaubstagen für 2014; die Beklagte erklärte nochmals fristlos hilfsweise ordentlich die Kündigung (26.03.2015). Das Arbeitsgericht gab dem Kläger weitgehend Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Formelle Zulässigkeit: Die Berufung war hinsichtlich des Urlaubsanspruchs unzulässig, weil die Beklagte hierzu keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung vorgetragen hat (§ 520 Abs.3 ZPO i.V.m. § 64 Abs.6 ArbGG). • Zur Wirksamkeit der Kündigungen: Die fristlose Kündigung vom 26.03.2015 ist unwirksam, weil kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB vorliegt und die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB verletzt ist. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder getäuscht hat; die Meldung eines Unfallverdachts an die Berufsgenossenschaft ist nicht pflichtwidrig. Die zuvor ausgesprochene Kündigung vom 07.08.2014 war bereits offensichtlich unwirksam; durch den Vergleich im Vorprozess hat die Beklagte auf Rechte aus dieser Kündigung verzichtet, sodass ein Eingehungsbetrug nicht festgestellt werden kann. • Zur Wiedereingliederung: Es ist unschädlich, dass der Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung anbot; ein solches Angebot stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte hatte nach § 84 Abs.2 SGB IX Pflichten für betriebliches Eingliederungsmanagement und kann sich nicht wegen Nichtdurchführung Vorteile verschaffen. • Zur Weiterbeschäftigung: Da die Kündigungsschutzklage des Klägers erfolgreich war, besteht nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. • Zum Annahmeverzugslohn: Die Beklagte verweigerte ab 23.02.2015 die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, obwohl der Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit angeboten hatte; sie hat nicht substantiiert geltend gemacht, der Kläger sei leistungsunfähig gewesen (§§ 615, 611 BGB i.V.m. §§ 293 ff. BGB). Die vom Kläger geltend gemessene Vergütungssumme ist durch Lohnnachweis belegt und von der Beklagten nicht bestritten; Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB berechtigt. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück und lässt die Revision nicht zu. Die Kündigung der Beklagten vom 26.03.2015 (fristlos) und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sind unwirksam; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Die Beklagte ist zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum 23.02. bis 31.03.2015 in der unstreitigen Höhe von insgesamt € 2.899,99 brutto nebst Verzugszinsen. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs 2014 war die Berufung unzulässig; das erstinstanzliche Urteil, dass dem Kläger 26 Urlaubstage zustehen, bleibt bestehen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.