Urteil
4 Sa 519/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0809.4Sa519.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 - 8 Ca 801/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2015. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, die sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2015. 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien. 2 Der Kläger ist seit dem 06.04.1984 bei den US-Streitkräften in der Dienststelle "R." als sogenannter Ermittlungsbeamter bei der Militärpolizei beschäftigt. Zu der betreffenden Dienststelle gehören u. a. die Einheiten X.th US Forces Police und X.th Security Police, wobei der Kläger der erstgenannten Einheit zugeordnet und in die Gehaltsgruppe ZB 7 des TVAL II, der aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert ist. 3 Der Kläger ist seit 2002, zunächst als Mitglied der örtlichen Betriebsvertretung, und danach seit dem 01.08.2006 als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung von der Arbeit freigestellt. 4 Im vorliegend maßgeblichen Zeitraum von 2012 bis 2015 waren in der Einheit des Klägers zwei weitere Arbeitnehmer, nämlich Frau B. und Herr M., ebenfalls in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und als Ermittler bei der Militärpolizei beschäftigt. 5 Die US-Streitkräfte vergeben an ihre Zivilbeschäftigte, deren persönliche Leistung nach Auffassung ihrer Vorgesetzten besonders gut war, in der Regel jährlich Auszeichnungen (Awards), die mit Zuwendungen verbunden sein können. Dabei handelt es sich u. a. um den "Sustained Superior Performance Award (SSPA)". Die mit dieser Auszeichnung verbundene Zuwendung kann zwischen 1 % und 10 % des Grundgehaltes eines Mitarbeiters betragen, wobei jedoch auch - anstelle der Auszahlung eines Geldbetrages - eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit gewährt werden kann. Sämtliche Zuwendungen neben einem Award stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei den US-Streitkräften ein entsprechendes Budget vorhanden ist. 6 Beurteilungszeitraum für die Entscheidung, ob dem einzelnen Arbeitnehmer eine Auszeichnung, verbunden mit einer Zuwendung bzw. Prämie gewährt wird, ist jeweils der 16. Mai bis zum 15. Mai des Folgejahres. Die Auszahlungen erfolgen sodann jeweils im September. 7 Der Kläger erhielt bis zu seiner Freistellung, mit Ausnahme des Jahres 1997, jährlich einen Sustained Superior Performance Award, verbunden mit der Auszahlung einer Prämie bzw. einer Freizeitgewährung. Seine Nichtberücksichtigung im Jahr 1997 beruhte auf dem Umstand, dass er im selben Jahr höhergruppiert wurde. 8 Eine entsprechende Prämie in Form einer Geldzahlung oder Freizeitgewährung erhielten - jedenfalls auch für die Jahre 2012 und 2014 - auch die in der Einheit des Klägers als Ermittlungsbeamte beschäftigten Arbeitnehmer B. und M.. Im Jahr 2014 wurden solche Prämien wegen einer bei den US-Streitkräften bestehenden Haushaltssperre nicht gewährt. 9 Mit seiner am 12.01.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Prämien ab dem Jahr 2012 in Anspruch genommen. 10 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.10.2016 (Bl. 90-94 d. A.). 11 Der Kläger hat beantragt, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2012 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2012 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2011 bis 30.06.2012 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 13 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2014 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und M. gezahlten Leistungsprämien für 2014 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2013 bis 30.06.2014 und ab dem 01.08.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 14 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Leistungsprämie für das Jahr 2015 zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Vergleichspersonen Traudel B. und Jürgen M. gezahlten Leistungsprämien für 2015 aus dem Referenzzeitraum 01.07.2014 bis 30.06.2015 und ab dem 01.08.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.10.2016 abgewiesen und den Streitwert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 94 f. d. A.) verwiesen. 18 Gegen das ihm am 22.11.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.01.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.02.2017 begründet. 19 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Benachteiligungsverbote von freigestellten Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es ohne Belang, dass es sich bei den geltend gemachten Prämien um freiwillige Leistungen handele. Auch bezüglich solcher Leistungen greife das Benachteiligungsverbot ein. Um festzustellen, ob ein Amtsträger benachteiligt werde, müsste sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung dürfe der Amtsträger weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass er - der Kläger - bis zu seiner Freistellung - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer Höhergruppierung - jährlich den betreffenden Award bzw. die betreffende Prämie erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass er in der Regel überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt und aufgrund dessen von seinem Vorgesetzen im Rahmen der persönlichen individuellen Bewertung überdurchschnittlich eingeschätzt worden sei. Diese Historie lasse eine Prognose dahingehend zu, dass er auch in den Zeiten seiner Freistellung überobligatorische Leistungen erbracht hätte, die bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers über eine Prämiengewährung hätten berücksichtigt werden müssen. 20 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.02.2017 (Bl. 139 - 144 d. A.) Bezug genommen. 21 Der Kläger beantragt (zuletzt), 22 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und 23 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2012 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 24 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2014 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 25 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Leistungsprämie zu zahlen, welche sich berechnet aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer Traudel B. und Jürgen M. im Jahr 2015 gezahlten Leistungsprämien nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07.04.2017 (Bl. 160 - 164 d. A.). Entscheidungsgründe I. 29 Die Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg. II. 1. 30 Die Klage ist zulässig. 31 Bei den vom Kläger zuletzt gestellten Anträgen handelt es sich um sogenannte Elementenfeststellungsklagen, für die vorliegend auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht, weil durch eine positive Entscheidung über die Anträge der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geklärt wäre, da die konkrete Bezifferung der dem Kläger zustehenden Prämien dann lediglich noch eine Rechenaufgabe darstellen würde (BAG v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12 - EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Eine etwa gegebene Möglichkeit, die Anträge zu beziffern, steht dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen. Von der Beklagten kann nämlich erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergangenem Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche erfüllen wird (BAG v. 13.08.2002 - 6 AZR 330/08 - AP Nr. 4 zu § 241 BGB). 2. 32 Die Klage ist zum Teil begründet. 33 Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Leistungsprämien, die aus dem Durchschnitt der an die Arbeitnehmer B. und M. in den Jahren 2014 und 2015 gewährten Leistungsprämien zu berechnen sind. Dabei müssen in die Berechnung der den beiden Arbeitnehmern zugeflossenen Leistungsprämien nicht nur die in Geld ausgezahlten Prämien, sondern auch der unschwer zu berechnende Geldwert der in Form bezahlter Freizeit gewährten Prämien einfließen. 34 Der auf das Kalenderjahr 2012 bezogene Antrag (Berufungsantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet. a) 35 Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Zahlung einer Leistungsprämie verpflichtet ist, die sich aus dem Durchschnitt der an andere Arbeitnehmer für das Jahr 2012 gewährten Prämien errechnet. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist verfallen. 36 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die Vorschriften des TVAL II Anwendung. Nach § 49 TVAL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Von dieser Ausschlussfrist werden auch arbeitsvertragliche Ansprüche erfasst, die das freigestellte Betriebsratsmitglied auf § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied auf die §§ 8, 46 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6 BPersVG stützt. Könnten die Mitglieder des Betriebsrats bzw. der Betriebsvertretung die betreffenden Ansprüche außerhalb tariflicher Verfallfristen geltend machen, würden sie unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG bzw. § 8 BPersVG in unzulässiger Weise begünstigt (vgl. BAG v. 08.09.2010 - 7 AZR 513/09 -, AP Nr. 148 zu § 37 BetrVG 1972). 37 Die Auszahlung der Leistungsprämien erfolgt unstreitig jeweils im September. Der vom Kläger für das Jahr 2012 geltend gemachte Prämienanspruch ist daher spätestens am 31.09.2012 fällig geworden. Eine schriftliche Geltendmachung erfolgte - soweit ersichtlich - durch den Kläger erstmals mit E-Mail vom 09.07.2014 (Bl. 8 f d. A.) und damit nach Ablauf der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist. b) 38 Hinsichtlich der Kalenderjahre 2014 und 2015 ist die Klage begründet. aa) 39 Diese Ansprüche sind nicht verfallen. 40 Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 49 TVAL II, die bezogen auf die Prämie für das Jahr 2014 mit Ablauf des 31.03.2015 und bezogen auf die Prämie für das Jahr 2015 erst mit Ablauf des 31.03.2016 endete, hat der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 3) und 4) aus der Klageschrift vom 08.01.2015, die der Beklagten am 16.01.2015 zugestellt wurde, gewahrt. bb) 41 Der Anspruch des Klägers auf Gewährung der geltend gemachten Prämie (Sustained Superior Performance Award (SSPA)) folgt aus dem in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbot, welches durch § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 BPersVG hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und des beruflichen Werdegangs konkretisiert wird. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Prämie um Arbeitsentgelt i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG handelt, da die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Vergabe der Prämie jedenfalls gegen § 8 BPersVG verstößt. 42 Nach § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligte oder begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit (BAG v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris; Bundesverwaltungsgericht v. 01.02.2010 - 6 PB 36/09 -, juris). Die Schutznorm soll gewährleisten, dass die Personalratsmitglieder (hier: Betriebsvertretungsmitglieder) ihr Amt unbeeinflusst von der Furcht vor Benachteiligungen und unbeeinflusst von der Aussicht auf Begünstigungen wahrnehmen. Demnach ist das freigestellte Betriebsvertretungsmitglied im Hinblick auf die Vergabe von Leistungsprämien genauso zu behandeln wie vergleichbare Beschäftigte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung betriebsvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Ein solcher sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung wäre etwa dann gegeben, wenn es um Entschädigungen für eine Aufwand ginge, der nur bei tatsächlicher Erledigung dienstlicher Aufgaben angefallen wäre und infolge der Befreiung von Dienstpflichten nicht mehr entsteht (BAG v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris). 43 Um eine solche Aufwandsentschädigung geht es jedoch vorliegend eindeutig nicht. Ebensowenig steht der Anwendung des § 8 BPersVG der Umstand entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Prämie um eine freiwillige Leistung handelt, auf welche die nicht freigestellten Arbeitnehmer der US-Streitkräfte keinen Anspruch haben. Denn das Benachteiligungsverbot umfasst auch freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt (vgl. zu § 37 Abs. 4 BetrVG: LAG Rheinland-Pfalz v. 03.06.1980 - 3 Sa 134/80 -, juris). 44 Demnach verstößt die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Prämienvergabe bzw. dessen Herausnahme aus dem Kreis der für die Vergabe der Prämie in Betracht kommenden Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Die gänzliche Nichtberücksichtigung des Klägers beruht (unstreitig) auf dem Umstand, dass er infolge seiner Freistellung nicht die Möglichkeit hat, die unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten für den Erhalt der Prämie erforderlichen besonderen Leistungen im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu erbringen. 45 Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger zustehenden Prämie gilt das Lohnausfallprinzip. Es kommt darauf an, was der Kläger ohne seine Freistellung erhalten hätte. Er hat daher Anspruch auf diejenige Prämie, die ihm gewährt worden wäre, wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre. Als im Rahmen der Feststellung eines solchen hypothetischen Sachverhalts relevante Tatsachen kommen u. a. in Betracht, dass der freigestellte Arbeitnehmer die Prämie vor seiner Freistellung regelmäßig erhalten hatte und dass sie während der Freistellung auch an mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt wird. 46 Der Kläger hat unstreitig ab Beginn seiner Beschäftigung bei den US-Streitkräften bis zu seiner Freistellung 2002 jährlich - mit Ausnahme des Jahres 1997 wegen einer in diesem Jahr erfolgten Höhergruppierung - eine Prämie nach dem Sustained Superior Performance Award (SSPA) erhalten. Den beiden mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern B. und M. (beide sind - ebenso wie der Kläger - in die Gehaltsgruppe ZB 7 eingruppiert und arbeiten in der Dienststelle und Einheit des Klägers) wurde während der Freistellung des Klägers - jedenfalls in einzelnen Jahren - die Prämie gewährt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Kläger wenn er nicht wegen seiner Tätigkeit in der Hauptbetriebsvertretung an seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen wäre, eine Prämie erhalten hätte, und zwar jedenfalls in Höhe des Durchschnitts der an die beiden vergleichbaren Arbeitnehmer geleisteten Zuwendungen auf der Grundlage des Sustained Superior Performance Award (SSPA). Die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner Freistellung keine Leistungen mehr erbracht hätte, die auf der Grundlage einer ermessensfehlerfreien Beurteilung durch seinen Vorgesetzten mit einer Prämiengewährung honoriert worden wären, oder dass die Prämie des Klägers im Falle seiner Weiterarbeit unterhalb des Durchschnitts der diesbezüglichen, an die vergleichbaren Arbeitnehmer erbrachten Leistungen gelegen hätte. cc) 47 Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage nur zum Teil begründet. Da für die Erfüllung des Prämienanspruchs nicht im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kann der Kläger nach § 291 BGB eine Verzinsung seines Anspruchs für das Jahr 2014 erst ab Rechtshängigkeit (16.01.2015) und für das Jahr 2015 erst ab dem Zeitpunkt der nach Rechtshängigkeit eingetretenen Fälligkeit (01.10.2015) beanspruchen. Die Höhe der Zinsansprüche folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. III. 48 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 50 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.