Urteil
6 Sa 520/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) liegt nicht vor, wenn die Nichtgewährung einer freiwilligen Lohnerhöhung nicht auf der Gewerkschaftszugehörigkeit beruht, sondern auf einer anderen, tragenden Differenzierungsgrundlage des Arbeitgebers.
• Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, bei freiwilligen, betriebsweit geltenden Leistungsregelungen Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage sachlich gerechtfertigt gleich zu behandeln.
• Eine tarifvertraglich geregelte Entgelterhöhung kann einen anderen Zweck verfolgen als eine später gewährte allgemeine Lohnerhöhung; eine Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Zweckidentität oder eine ausdrückliche tarifliche Regelung zu entnehmen ist.
• Hat der Arbeitgeber eine gruppenbezogene, freiwillige Lohnerhöhung eingeführt, ist deren Zuordnung am Zweck der Leistung zu messen; ist die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt, entsteht ein Anspruch der ausgegrenzten Arbeitnehmer in der Höhe der gewährten Leistung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf freiwillige Lohnerhöhung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes • Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) liegt nicht vor, wenn die Nichtgewährung einer freiwilligen Lohnerhöhung nicht auf der Gewerkschaftszugehörigkeit beruht, sondern auf einer anderen, tragenden Differenzierungsgrundlage des Arbeitgebers. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, bei freiwilligen, betriebsweit geltenden Leistungsregelungen Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage sachlich gerechtfertigt gleich zu behandeln. • Eine tarifvertraglich geregelte Entgelterhöhung kann einen anderen Zweck verfolgen als eine später gewährte allgemeine Lohnerhöhung; eine Anrechnung ist nur zulässig, wenn der Zweckidentität oder eine ausdrückliche tarifliche Regelung zu entnehmen ist. • Hat der Arbeitgeber eine gruppenbezogene, freiwillige Lohnerhöhung eingeführt, ist deren Zuordnung am Zweck der Leistung zu messen; ist die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt, entsteht ein Anspruch der ausgegrenzten Arbeitnehmer in der Höhe der gewährten Leistung. Der Kläger war langjähriger Produktionsmitarbeiter und Mitglied der IG Metall; das Unternehmen verlagert 2015 die Produktion und kündigte betriebsbedingt zahlreiche Produktionsarbeitsverhältnisse, darunter das des Klägers. Zwischen Arbeitgeber und IG Metall wurde ein Sozialtarifvertrag (SozTV) geschlossen, der unter anderem eine pauschale Entgelterhöhung von 210 EUR für anspruchsberechtigte Gewerkschaftsmitglieder regelte. Der Arbeitgeber zahlte diese Leistung an von der Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer und gewährte ab 1. Juni 2015 zudem eine betriebsweite freiwillige Lohnerhöhung von im Regelfall 3 % für die nicht von der Teilbetriebsstillegung betroffenen Mitarbeiter. Der Kläger erhielt die Lohnerhöhung ab Juni 2015 nicht und verlangte Nachzahlung mit der Begründung, hierdurch sei er wegen seiner Gewerkschaftsmitgliedschaft benachteiligt bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung verlangt der Kläger die teilweise Abänderung zugunsten der ausgezahlten Differenzbeträge. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht; das Landesarbeitsgericht hob das erstinstanzliche Urteil in Teilen auf. • Kein Verstoß gegen § 612a BGB: Das Maßregelungsverbot setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rechtsausübung (hier Gewerkschaftsmitgliedschaft) und Benachteiligung voraus. Die Kammer stellte aufgrund des Vortrags und der Beweisaufnahme fest, dass die Nichtgewährung der Lohnerhöhung nicht wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit erfolgte, sondern weil der Kläger zu den von der Teilbetriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmern gehörte, die bereits Leistungen aus Ziff.4 SozTV erhalten hatten. • Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes: Der Arbeitgeber hatte eine gruppenbezogene, freiwillige Lohnregelung geschaffen, indem er ab Juni 2015 im Regelfall allen nicht von der Teilbetriebsstillegung betroffenen Mitarbeitern 3 % gewährte und die von der Stillegung betroffenen Mitarbeiter ausnahm. Diese Differenzierung ist an dem Zweck der streitigen Lohnerhöhung zu messen. • Auslegung des SozTV: Die pauschale Entgelterhöhung nach Ziff.4 SozTV diente nach Präambel und Gesamtzusammenhang der Beendigung des Arbeitskampfes und der Abmilderung sozialer Folgen der Betriebsänderung; sie verfolgte damit einen anderen Zweck als die allgemeine Lohnerhöhung ab Juni 2015. Eine Zweckidentität und damit Rechtfertigung der Nichtgewährung ist nicht ersichtlich. • Weitere Rechtfertigungsversuche des Arbeitgebers (Betriebstreue, Freistellungen) greifen nicht durch: Die betriebsweite Gewährung der Lohnerhöhung erfolgte nach Leistungskriterien bzw. unterschiedlich nach Vorgesetztenbewertung; Freistellungen entbinden den Arbeitgeber nicht von Entgeltpflichten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. • Ermittlung der Nachzahlungsbeträge: Mangels entgegenstehender Darlegungen des Arbeitgebers bemisst sich die Nachzahlung an 3 % des monatlichen Gesamtbruttogehalts (mit Ausnahmen wie Fahrgeld, vermögenswirksamen Leistungen, Kontoführungsgebühr); die Kammer legte die konkreten monatlichen Bruttobeträge fest. • Zinsen wurden für die Nachzahlungsansprüche ab Verzug nach §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zugesprochen. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juni bis Dezember 2015 die streitigen Lohnerhöhungen in der jeweils festgestellten Bruttosumme (Juni 86,16 EUR; Juli 86,34 EUR; August 99,69 EUR; September 81,89 EUR; Oktober 103,55 EUR; November 128,02 EUR; Dezember 95,65 EUR) nebst gesetzlicher Verzinsung zu zahlen; im Übrigen war die Klage abzuweisen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) vorliegt, die unterschiedliche Behandlung aber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil die Ausgrenzung der von der Teilbetriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer gegenüber dem Zweck der im Juni 2015 gewährten Lohnerhöhung nicht sachlich gerechtfertigt war. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.