Urteil
8 Sa 516/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Ausgleich für geleistete Nachtarbeit ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Geldzuschlag geschuldet.
• Eine pauschale Abgeltung des Nachtzuschlags durch erhöhten Grundlohn ist nur anzunehmen, wenn der Vertrag konkrete Anhaltspunkte für eine solche Pauschalierung enthält.
• Einseitige Weisungen des Arbeitgebers, überhöhte private Telefonkosten pauschal vom Lohn abzuziehen, begründen ohne vertragliche Grundlage keinen Rechtfertigungsgrund; unberechtigte Lohnabzüge sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben.
Entscheidungsgründe
Nachtarbeitszuschlag und unzulässige Lohnabzüge wegen Privattelefonaten • Anspruch auf Ausgleich für geleistete Nachtarbeit ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Geldzuschlag geschuldet. • Eine pauschale Abgeltung des Nachtzuschlags durch erhöhten Grundlohn ist nur anzunehmen, wenn der Vertrag konkrete Anhaltspunkte für eine solche Pauschalierung enthält. • Einseitige Weisungen des Arbeitgebers, überhöhte private Telefonkosten pauschal vom Lohn abzuziehen, begründen ohne vertragliche Grundlage keinen Rechtfertigungsgrund; unberechtigte Lohnabzüge sind nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben. Der Kläger war vom 15.03.2013 bis 31.12.2015 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr beim Beklagten beschäftigt; seine tägliche Arbeitszeit reichte unstreitig von 22:30 Uhr bis mindestens 7:00 Uhr, durchschnittlich 140 Nachtstunden pro Monat. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah ein monatliches Gehalt (anfangs 2.100 €, später Steigerungen) und pauschale Regelungen zu Spesen und Arbeitszeit vor, nannte jedoch nicht explizit eine Nachtzuschlagsregelung. Der Kläger verlangt Nachzahlung von Nachtarbeitszuschlägen sowie Erstattung von vom Lohn abgezogenen Mobilfunkkosten. Der Beklagte behauptet, die Nachtarbeit sei mit dem vereinbarten Gehalt pauschal abgegolten gewesen und beruft sich zudem auf einen Aushang, wonach Mobilfunkkosten über 65 € vom Arbeitnehmer zu tragen seien. Das Arbeitsgericht gab der Klage insoweit statt; der Beklagte legte Berufung ein, welche das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Anspruch auf Nachtzuschlag ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ArbZG; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Geldzuschlag zu zahlen. • Voraussetzungen (Nachtarbeit, keine tarifliche Regelung) waren unstreitig erfüllt; damit lastet die Darlegungs- und Beweislast für Erfüllung des Ausgleichsanspruchs beim Arbeitgeber (§ 362 BGB). • Eine pauschale Abgeltung durch erhöhtes Grundgehalt kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte für eine Pauschalierung enthält; der Vertrag muss Bezug zwischen Nachtarbeit und Vergütung herstellen. • Der vorgelegte Arbeitsvertrag (Formular) enthält keine Hinweise auf eine solche Pauschalierung: Nachtarbeit wird nicht genannt, Arbeitszeit nicht konkret bestimmt; daher sind die vom Beklagten vorgelegten Modellrechnungen rein hypothetisch und beweisen keine Erfüllung des Anspruchs. • Individuelle Nebenabreden hätten Vorrang, der Beklagte konnte jedoch weder schlüssig darlegen noch beweisen, dass vorvertraglich eine pauschale Abgeltung vereinbart worden sei; die Vermutung der Vollständigkeit der Urkunde (§ 305b BGB) blieb unerschüttert. • Die Höhe des geltend gemachten Zuschlags (25 % des Stundenlohns) wurde nicht substantiiert bestritten; ein 25%-Zuschlag gilt ohne besondere Umstände als angemessen. • Zum Abzug von Mobilfunkkosten: Ein einseitiger Aushang kann den Arbeitgeber nicht befugen, pauschal Lohnbestandteile abzuheben; der Arbeitgeber hat keinen Nachweis erbracht, dass die geltend gemachten privaten Telefonkosten tatsächlich angefallen sind. • Mangels vertraglicher Grundlage waren die erfolgten Nettolohnabzüge rechtswidrig; hieraus folgt ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in der vom Gericht festgestellten Höhe (insgesamt 3.607,80 EUR brutto) gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG, da weder im Arbeitsvertrag noch durch schlüssige Individualvereinbarung eine pauschale Abgeltung dieser Zuschläge nachgewiesen wurde. Zusätzlich steht dem Kläger die Erstattung der unberechtigt einbehaltenen Mobilfunkkosten in Höhe von 163,47 EUR netto zu nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil der Arbeitgeber die Abzüge nicht vertraglich oder durch Nachweis berechtigterweise begründen konnte. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.