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Urteil

2 Sa 5/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wirksame zweistufige Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei rechtlicher Auslegung nicht generell unwirksam; ausgenommene unabdingbare gesetzliche Ansprüche sind von Verfallfristen nicht erfasst (§ 15.3 Arbeitsvertrag). • Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann die gerichtliche Geltendmachung von vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Vergütungsansprüchen i.S. der Ausschlussfrist ersetzen. • Unabdingbare gesetzliche Ansprüche wie der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO und der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG fallen nicht unter vertragliche Verfallfristen, wenn sie vertraglich ausdrücklich ausgenommen sind. • Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auf Dauerschuldverhältnisse nur unter den Voraussetzungen der Übergangsvorschrift Anwendung und war hier nicht anwendbar. • Vermögenswirksame Leistungen sind regelmäßig an ein auf den Arbeitnehmer lautendes Anlagekonto zu leisten; ein direkter Anspruch auf Zahlung an sich selbst besteht im Regelfall nicht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen; Ausnahmen für unabdingbare Ansprüche • Eine wirksame zweistufige Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei rechtlicher Auslegung nicht generell unwirksam; ausgenommene unabdingbare gesetzliche Ansprüche sind von Verfallfristen nicht erfasst (§ 15.3 Arbeitsvertrag). • Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann die gerichtliche Geltendmachung von vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Vergütungsansprüchen i.S. der Ausschlussfrist ersetzen. • Unabdingbare gesetzliche Ansprüche wie der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO und der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG fallen nicht unter vertragliche Verfallfristen, wenn sie vertraglich ausdrücklich ausgenommen sind. • Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auf Dauerschuldverhältnisse nur unter den Voraussetzungen der Übergangsvorschrift Anwendung und war hier nicht anwendbar. • Vermögenswirksame Leistungen sind regelmäßig an ein auf den Arbeitnehmer lautendes Anlagekonto zu leisten; ein direkter Anspruch auf Zahlung an sich selbst besteht im Regelfall nicht. Der Kläger war vom 1.1.2014 bis 31.3.2016 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt zum 31.3.2016 und sprach später fristlos; das Arbeitsgericht stellte jedoch fest, die fristlose Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet. Der Kläger forderte Gehalt für März 2016 (2.350,00 EUR), vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltung für Resturlaub, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und eine Verzugspauschale. Im Gütetermin versäumte die Beklagte zu erscheinen; es erging ein Versäumnisurteil. Die Beklagte legte Einspruch und sodann Berufung ein mit dem Vorbringen, die vertragliche Verfallsklausel (§ 15) sei wirksam, sodass die Ansprüche verfallen seien. Das Arbeitsgericht hielt die Ausschlussklausel für intransparent; das Landesarbeitsgericht überprüfte die Wirksamkeit und die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen auf die einzelnen Forderungen. • Die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich: nur für zwei Tage (30. und 31.3.2016) steht dem Kläger anteilige Vergütung in Höhe von 130,00 EUR brutto zu; weitere Teile der ursprünglichen Versäumnisentscheidung wurden aufgehoben und abgewiesen. • Die ausschlaggebende Frage betraf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Verfallfristen in § 15: das Landesarbeitsgericht hielt die Klausel insgesamt für wirksam, weil sie in § 15.3 ausdrücklich unabdingbare gesetzliche Ansprüche sowie Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausnimmt und damit nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB verstößt. • Zur Frage der gerichtlichen Geltendmachung stellte das Gericht fest, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage den vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Vergütungsanspruch für die Tage nach Zugang der fristlosen Kündigung (30./31.3.2016) als gerichtlich geltend gemacht i.S. der Ausschlussfrist ersetzt. • Der Anspruch auf Abgeltung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs (5 Arbeitstage) ist wegen seines unabdingbaren gesetzlichen Charakters (§ 7 Abs.4 BUrlG i.V.m. §13 BUrlG) nach § 15.3 von den Verfallfristen ausgenommen und damit durchsetzbar in Höhe von 542,31 EUR brutto. • Der Zeugnisanspruch nach § 109 GewO ist ebenfalls unabdingbar und daher nicht von der Ausschlussfrist erfasst; der Kläger hat Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. • Die Verzugspauschale nach § 288 Abs.5 BGB wurde abgewiesen, weil die Neuregelung mangels Anwendung der Übergangsvorschrift nicht anwendbar war; vermögenswirksame Leistungen an den Kläger selbst standen dem Kläger regelmäßig nicht zu. • Die übrigen Zahlungsansprüche sind nach den wirksamen Ausschlussfristen verfallen, weil sie nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen gerichtlich geltend gemacht wurden. Teilweise Erfolg der Klage: Die Beklagte hat dem Kläger 130,00 EUR brutto (Vergütung für 30. und 31.03.2016) nebst Zinsen sowie 542,31 EUR brutto (Abgeltung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs) zu zahlen und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Die übrigen geltend gemachten Ansprüche sind mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung nach der wirksamen Ausschlussklausel des Arbeitsvertrags verfallen. Ein Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs.5 BGB besteht nicht, da die Neuregelung auf dieses Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte, mit der Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten, die die Beklagte trägt. Die Revision wurde nicht zugelassen.