Urteil
5 Sa 378/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Formulararbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte endet, kann wirksam sein.
• Für den Eintritt der auflösenden Bedingung genügt, dass die US-Streitkräfte den Widerruf der Einsatzgenehmigung mit dem Verweis auf einen Verstoß gegen die PWS begründen; ein tatsächlicher Verstoß ist nicht erforderlich.
• Die Vereinbarung einer solchen auflösenden Bedingung ist nur zulässig, wenn durch den Entzug der Einsatzgenehmigung objektiv keine andere Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber besteht.
• Eine derartige auflösende Bedingung in vorformulierten Arbeitsverträgen verstößt nicht ohne Weiteres gegen die §§ 305 ff. BGB, wenn sie klar, verständlich und nicht überraschend ist.
• Der Arbeitgeber muss nicht zwingend eine Beschäftigung außerhalb des vertraglich vereinbarten Einsatzortes anbieten, insbesondere wenn dort keine freie, geeignete Stelle besteht oder die erforderliche Qualifikation fehlt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit auflösender Bedingung bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch Auftraggeber • Eine im Formulararbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte endet, kann wirksam sein. • Für den Eintritt der auflösenden Bedingung genügt, dass die US-Streitkräfte den Widerruf der Einsatzgenehmigung mit dem Verweis auf einen Verstoß gegen die PWS begründen; ein tatsächlicher Verstoß ist nicht erforderlich. • Die Vereinbarung einer solchen auflösenden Bedingung ist nur zulässig, wenn durch den Entzug der Einsatzgenehmigung objektiv keine andere Beschäftigungsmöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. • Eine derartige auflösende Bedingung in vorformulierten Arbeitsverträgen verstößt nicht ohne Weiteres gegen die §§ 305 ff. BGB, wenn sie klar, verständlich und nicht überraschend ist. • Der Arbeitgeber muss nicht zwingend eine Beschäftigung außerhalb des vertraglich vereinbarten Einsatzortes anbieten, insbesondere wenn dort keine freie, geeignete Stelle besteht oder die erforderliche Qualifikation fehlt. Der seit 2004 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigte Kläger verlor nach Auffassung der US-Streitkräfte im März 2016 seine Einsatzgenehmigung wegen angeblicher Ablenkung vom Dienst. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt in § 18 eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bei Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte mit Ablauf einer Frist von fünf Monaten endet. Die Beklagte informierte den Kläger über den Entzug und die Beendigung zum 31.08.2016; der Kläger bestreitet die beobachtete Verhaltensweise. Er klagte erfolglos beim Arbeitsgericht und legte Berufung ein. Der Kläger rügt die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung als überraschend, intransparent und unangemessen und macht geltend, es hätten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, etwa in einem anderen Objekt, bestanden. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; der Klageantrag ist als Bedingungskontroll- und allgemeine Feststellungsklage auszulegen. • Wirksamkeit der Bedingung: Die Kammer bestätigt, dass die vertragliche Regelung wirksam ist; für den Bedingungseintritt reicht die Begründung des Widerrufs durch die US-Streitkräfte mit Verweis auf einen PWS-Verstoß aus, ein tatsächlicher Verstoß ist nicht erforderlich. • Prüfungsmaßstab: Nach § 21 TzBfG sind auflösende Bedingungen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig; die Gerichte prüfen, ob die Vertragsgestaltung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers angewandt wurde. • Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit: Der Widerruf der Einsatzgenehmigung führt nur dann zur zulässigen Beendigung ohne Kündigung, wenn dem Arbeitgeber tatsächlich keine andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeit verbleibt; hier bestand nach Vortrag der Beklagten keine freie geeignete Stelle und der Kläger verfügte nicht über die dort geforderte Qualifikation. • AGB-rechtliche Prüfung: Die Klausel verletzt nicht die §§ 305 ff. BGB. Sie ist für den durchschnittlichen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer verständlich, nicht überraschend und somit transparent und angemessen. • Betriebsratsschutz/Weiterbeschäftigung: Selbst wenn der Kläger Betriebsratsfunktionen innehatte, schützt § 15 KSchG nur vor ordentlicher Kündigung; hier endete das Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung. Die Beklagte musste den Kläger nicht an einem anderen Ort weiterbeschäftigen, da dort keine geeignete Stelle vorhanden war und die vertragliche Einsatzörtlichkeit B. vereinbart war. • Frist und Vergütung: Die vereinbarte Frist von fünf Monaten für das Ende wurde eingehalten; eine Entscheidung über Vergütungsansprüche für die Zeit bis zur Beendigung war hier nicht erforderlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam am 31.08.2016 wegen des Eintritts der vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung. Die Klausel in § 18 des Arbeitsvertrags ist als wirksame AGB-Regelung anzusehen; für den Bedingungseintritt reicht die Entscheidung der US-Streitkräfte über den Entzug der Einsatzgenehmigung als auf einen PWS-Verstoß gestützte Maßnahme aus. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger eine alternative Beschäftigung außerhalb des vereinbarten Einsatzortes anzubieten, zumal dort keine freie, geeignete Stelle bestand und die erforderliche Qualifikation des Klägers fehlte. Die Kosten trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.