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Urteil

8 Sa 483/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anzeige des Wunsches auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 2 TzBfG begründet nur die Pflicht des Arbeitgebers, über entsprechende freie und vergleichbare Arbeitsplätze zu informieren; sie ersetzt nicht die Bewerbungspflicht des Arbeitnehmers. • Ein einmaliges Antwortschreiben des Arbeitgebers, das keine fortlaufende Informationspflicht ankündigt, erfüllt die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG; eine dauerhafte, zeitlich unbefristete Bindung des Arbeitgebers ist nur bei ausdrücklichem Bezug und eindeutiger Bindungsabsicht anzunehmen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung nach §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 ff. BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sich auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz beworben hätte und bei gleicher Eignung den Auswahlprozess gewonnen haben müsste. • Für die Einstufung als „entsprechender freier Arbeitsplatz“ ist Vergleichbarkeit der Tätigkeiten und der erforderlichen Qualifikation maßgeblich; unterschiedliche tarifliche Eingruppierungen sprechen regelmäßig gegen Vergleichbarkeit, insbesondere im öffentlichen Dienst. • Ein Anspruch auf Berichtigung oder Neuausstellung eines Zwischenzeugnisses setzt das Vorliegen triftiger Gründe voraus; das schutzwürdige Interesse ist nicht gegeben, wenn das Zeugnis vorrangig als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Streit dienen soll.
Entscheidungsgründe
Teilzeitwunsch, Informationspflicht und fehlender Schadensersatzanspruch bei nicht vergleichbaren Stellen • Die Anzeige des Wunsches auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 2 TzBfG begründet nur die Pflicht des Arbeitgebers, über entsprechende freie und vergleichbare Arbeitsplätze zu informieren; sie ersetzt nicht die Bewerbungspflicht des Arbeitnehmers. • Ein einmaliges Antwortschreiben des Arbeitgebers, das keine fortlaufende Informationspflicht ankündigt, erfüllt die Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG; eine dauerhafte, zeitlich unbefristete Bindung des Arbeitgebers ist nur bei ausdrücklichem Bezug und eindeutiger Bindungsabsicht anzunehmen. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung nach §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 ff. BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sich auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz beworben hätte und bei gleicher Eignung den Auswahlprozess gewonnen haben müsste. • Für die Einstufung als „entsprechender freier Arbeitsplatz“ ist Vergleichbarkeit der Tätigkeiten und der erforderlichen Qualifikation maßgeblich; unterschiedliche tarifliche Eingruppierungen sprechen regelmäßig gegen Vergleichbarkeit, insbesondere im öffentlichen Dienst. • Ein Anspruch auf Berichtigung oder Neuausstellung eines Zwischenzeugnisses setzt das Vorliegen triftiger Gründe voraus; das schutzwürdige Interesse ist nicht gegeben, wenn das Zeugnis vorrangig als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Streit dienen soll. Die Klägerin, seit 1994 in Teilzeit (19,5 Std./Woche) als Verwaltungsangestellte beschäftigt und eingruppiert in EG 9 TV-L, beantragte 2003 Aufstockung auf 38,5 Wochenstunden. Der Arbeitgeber (Verein, öffentlich-rechtlich/tarifgebunden) antwortete 18.07.2003, momentan sei keine Vakanz vorhanden; er werde bei Möglichkeit ohne weitere Aufforderung zurückkommen. In den Folgejahren wurden mehrere Stellen im Bereich Haushalt und Finanzen mit anderen Personen besetzt (u.a. Leitungsstelle EG 11, Sachbearbeiterinnen EG 6 und EG 10). Die Klägerin begehrte Schadensersatz für entgangenes Vollzeitgehalt (01.04.2015–30.11.2015) sowie die Erteilung/Änderung eines Zwischenzeugnisses für 2003–2015. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64, 66 ArbGG). • Schadensersatzanspruch: Nach §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 ff. BGB kann Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bestehen, wenn der Arbeitgeber seine Unterrichtungspflicht verletzt hat und der Teilzeitbeschäftigte sich auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz beworben hätte und bei gleicher Eignung den Auswahlprozess hätte gewinnen müssen. • Auskunftspflicht erfüllt: Das Antwortschreiben vom 18.07.2003, wonach momentan keine Vakanz vorliege und der Arbeitgeber bei Möglichkeit ohne weitere Aufforderung zurückkommen werde, erfüllt die Pflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG; das Gesetz verlangt keine fortlaufende Speicherung und lebenslange Benachrichtigung ohne erneute Anzeige des Wunsches. • Begrenzung der Informationspflicht: Selbst bei Auslegung des Schreibens als weiterwirkend ist die Unterrichtungspflicht auf ‚entsprechende freie Arbeitsplätze‘ im Sinne des § 9 TzBfG beschränkt; nicht jede frei werdende Stelle fällt hierunter. • Vergleichbarkeit der Stellen: Ein entsprechender freier Arbeitsplatz setzt inhaltliche Vergleichbarkeit und gleichwertige Anforderungen voraus; unterschiedliche tarifliche Eingruppierungen (z. B. EG 11 vs. EG 9 vs. EG 6 TV-L) sprechen regelmäßig gegen Vergleichbarkeit, insbesondere im öffentlichen Dienst, weil das Direktionsrecht die Zuweisung in der Regel nur innerhalb derselben Vergütungsgruppe ermöglicht. • Konkrete Stellen: Die Leitungsstelle (EG 11) erforderte Studium und Leitungserfahrung; die fraglichen anderen Stellen waren entweder bereits vor 2003 besetzt, nur befristet/aushilfsweise oder in niedrigerer Entgeltgruppe (EG 6, EG 10), sodass keine entsprechenden freien Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG vorlagen. • Eignung und Auswahl: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie bei der Auswahl gegenüber den jeweils eingestellten Personen (z. B. Frau M.) gleich geeignet gewesen wäre; damit fehlt es an der Voraussetzung, dass sie die Stelle ‚hätte bekommen müssen‘. • Zeugnisanspruch: Ein Anspruch auf Erteilung oder inhaltliche Berichtigung eines Zwischenzeugnisses setzt triftige Gründe voraus (z. B. Vorgesetzten- oder Versetzungswechsel). Der Präsidentenwechsel begründet hier kein berechtigtes Interesse; außerdem dient das beantragte Zeugnis offenbar der Beweisführung im Streit über Qualifikation und Eingruppierung, was keinen triftigen Grund darstellt. • Form und Inhalt des Zeugnisses: Ein Arbeitgeber hat bei der Zeugniserstellung grundsätzlich Formulierungsfreiheit; das dem Klägerin erteilte Zwischenzeugnis vom 23.02.2016 enthält Angaben zu Art, Dauer, Leistung und Verhalten und ist nicht offensichtlich fehlerhaft oder unvollständig im relevanten, anspruchsbegründenden Sinn. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war inhaltlich unbegründet. Es besteht kein Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 ff. BGB, weil die Arbeitgeberauskunft von 2003 die Informationspflicht erfüllte, die von der Klägerin geltend gemachten Stellen nicht als ‚entsprechende freie Arbeitsplätze‘ im Sinne des § 9 TzBfG anzusehen sind und die Klägerin nicht darlegte, dass sie bei gleicher Eignung die jeweils zu besetzenden Stellen hätte erhalten müssen. Ebenso wurde kein Anspruch auf Berichtigung oder Neuausstellung des begehrten Zwischenzeugnisses festgestellt, weil es an triftigen Gründen für eine solche Änderung fehlt und das erteilte Zwischenzeugnis inhaltlich ausreichend ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.