Urteil
5 Sa 452/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0504.5Sa452.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. September 2016, Az. 2 Ca 1006/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs. 2 Der 1966 geborene Kläger wurde im Restaurant der Beklagten in C-Stadt ab 02.11.2015 als Thekenkraft beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist ein Monatslohn von € 840,00 brutto bei einer monatlichen Arbeitszeit von 70 Stunden vereinbart worden. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04. zum 31.05.2016, die der Kläger nicht gerichtlich angegriffen hat. 3 Im Parallelrechtsstreit vor der hiesigen Berufungskammer (Az. 5 Sa 257/16) streiten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigungen der Beklagten vom 29.12.2015, 02.01. und 07.01.2016. Außerdem macht der Kläger rückständigen Lohn für November und Dezember 2015 sowie Annahmeverzugslohn für Januar bis März 2016 geltend. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er Annahmeverzugslohn für April und Mai 2016 iHv. € 840,00 brutto pro Monat abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. € 479,26 netto und € 448,34 netto, jeweils nebst Zinsen. Weil im Termin vom 21.06.2016 für die Beklagte niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das am 24.06.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 30.06.2016 Einspruch eingelegt. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 5 das Versäumnisurteil vom 21.06.2016, Az. 2 Ca 1006/16, aufrechtzuerhalten. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 das Versäumnisurteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil mit Urteil vom 27.09.2016 aufrechterhalten. Wegen der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 9 Die Beklagte hat gegen das am 12.10.2016 zugestellte Urteil mit am 18.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.01.2017 verlängerten Begründungsfrist mit am 02.01.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, das Arbeitsverhältnis sei durch ihre handschriftliche Kündigung vom 29.12. am 30.12.2015 beendet worden. Sie schulde dem Kläger deshalb keine Vergütung für die Zeit danach. 10 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.09.2016, Az. 2 Ca 1006/16, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils desselben Gerichts vom 21.06.2016 abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften sowie den Inhalt der Akte 5 Sa 257/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Monat April 2016 Annahmeverzugslohn iHv. € 840,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. € 479,26 netto und für den Monat Mai 2016 Annahmeverzugslohn iHv. € 840,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes iHv. € 448,34 netto; jeweils nebst Zinsen zu zahlen. 16 Der Kläger hat nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn die Beklagte im Streitzeitraum vom 01.04. bis zum 31.05.2016 seine Arbeitsleistung angenommen hätte. Denn die Beklagte befand sich im Annahmeverzug. Der Arbeitgeber kommt gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Angebot der Arbeitsleistung regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (vgl. unter vielen: BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14). 17 Wie die Berufungskammer im Urteil vom 04.05.2017 im Parallelrechtsstreit (5 Sa 257/16) entschieden hat, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 29.12.2015, 02.01. und 07.01.2016 nicht aufgelöst worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. 18 Die Höhe des Anspruchs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 BGB ist ebenso unstreitig wie der Betrag des anzurechnenden Arbeitslosengeldes, § 615 Satz 2 BGB (hierzu ErfK/Preis 17. Aufl. § 615 BGB Rn. 94). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. 19 Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).