Urteil
2 Sa 322/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Vergütungsabrede von 600 EUR/Monat war wegen auffälligen Missverhältnisses zur geschuldeten Arbeit nach § 138 BGB nichtig.
• Bei fehlender konkreter Arbeitszeitvereinbarung ist auf das gelebte Rechtsverhältnis abzustellen; hier ergab die Beweisaufnahme Vollzeittätigkeit (regelmäßig 8 Std/werktäglich).
• Bei Nichtigkeit der Lohnvereinbarung richtet sich der Vergütungsanspruch nach §§ 611, 612 BGB; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG ist zu berücksichtigen.
• Verwirkung liegt nicht vor, wenn keine besonderen Umstände den Eintritt von Rechtsschein und Vertrauensschutz begründen.
• Zinsen auf den zuerkannten Lohnanspruch ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrige Niedrigvergütung bei fehlender Arbeitszeitregelung; Ausgleich nach üblicher Vergütung • Arbeitsvertragliche Vergütungsabrede von 600 EUR/Monat war wegen auffälligen Missverhältnisses zur geschuldeten Arbeit nach § 138 BGB nichtig. • Bei fehlender konkreter Arbeitszeitvereinbarung ist auf das gelebte Rechtsverhältnis abzustellen; hier ergab die Beweisaufnahme Vollzeittätigkeit (regelmäßig 8 Std/werktäglich). • Bei Nichtigkeit der Lohnvereinbarung richtet sich der Vergütungsanspruch nach §§ 611, 612 BGB; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach EFZG ist zu berücksichtigen. • Verwirkung liegt nicht vor, wenn keine besonderen Umstände den Eintritt von Rechtsschein und Vertrauensschutz begründen. • Zinsen auf den zuerkannten Lohnanspruch ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Der Kläger war vom 09.01.2012 bis 31.12.2015 als Pferdewirt bei dem Beklagten zu 1) auf einem Reiterhof beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Bruttogehalt von 600,00 EUR monatlich vereinbart, ohne konkrete Arbeitszeitangabe; die Arbeitszeit sollte sich nach saisonalem Aufwand richten. Der Kläger behauptete, täglich von 06:00 bis 20:00 Uhr mit zwei Stunden Pause gearbeitet zu haben; er machte daher Lohnnachforderungen unter Berufung auf Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht hob teilweise auf: es nahm umfangreiche Beweisaufnahmen (Einstellerzeugenaussagen) vor und entschied über Arbeitsleistung, Nichtigkeit der Lohnabrede, Berechnung der Differenz und Verwirkung. Der Kläger erhielt schließlich einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung nebst Zinsen zugesprochen. • Zulässigkeit der Berufung nach §§ 64, 66 ArbGG; Berufungsgericht hat Beweis erhoben und unter Würdigung der Zeugenaussagen gemäß § 286 ZPO die tatsächliche Arbeitstätigkeit festgestellt. • Fehlende arbeitsvertragliche Dauer der Arbeitszeit führt zur Auslegung nach dem gelebten Rechtsverhältnis; die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger die vertraglich geschuldeten Aufgaben regelmäßig vormittags und nachmittags erfüllte, mithin mindestens 8 Stunden werktäglich arbeitete. • Objektives Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB liegt vor, weil die vereinbarte Vergütung von 600 EUR bei 208 Std/Monat deutlich unter dem üblichen Lohnniveau lag (mehr als 50% Unterbietung); damit greift die Vermutung verwerflicher Gesinnung des Arbeitgebers zu Lasten des Beklagten. • Rechtsfolge der Nichtigkeit der Vergütungsabrede: Anspruch auf übliche Vergütung gemäß §§ 611 Abs.1, 612 Abs.2 BGB; für krankheitsbedingte Zeiten Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 EFZG) und für Freistellungszeiten ggf. Urlaubsregelungen (§ 11 Abs.1 BUrlG). • Berechnung: Grundlage sind jeweils für Kalenderabschnitte geltende Mindestlöhne in der Landwirtschaft; Gesamtsollvergütung ermittelt, geleistete Zahlungen abgezogen; Differenzanspruch in Höhe von 40.652,59 EUR brutto festgestellt; Zinsen nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB zugesprochen. • Verwirkung: Abweisung der Einwendung der Verwirkung, weil bloßes Unterzeichnen unzutreffender Stundennachweise und Zeitablauf keine besonderen Umstände begründen, die dem Beklagten schutzwürdiges Vertrauen vermitteln würden. • Arbeitszeitrechtlicher Hinweis: Eine weit darüber hinausgehende durchschnittliche Arbeitszeit (mehr als 48 Std/Woche) konnte nicht festgestellt werden; Überschreitungen wären gesondert zu vergüten (§ 612 Abs.1 BGB), eine solche weitergehende Forderung wurde nicht festgestellt. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Der Beklagte zu 1) wurde zur Zahlung von 40.652,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016 verurteilt. Die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung von 600 EUR war wegen auffälligen Missverhältnisses zur geschuldeten Vollzeittätigkeit nach § 138 BGB nichtig; der Anspruch richtet sich daher nach §§ 611, 612 BGB sowie den einschlägigen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Verwirkung des Anspruchs wurde verneint. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klag- und Berufungskosten wurden entsprechend dem Teilobsiegen auf die Parteien verteilt.