Urteil
4 Sa 329/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Masse- und Insolvenzforderung ist, ob der rechtsbegründende Tatbestand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits materiell-rechtlich abgeschlossen war.
• Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitsgericht zugesprochene Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG kann nur dann Masseverbindlichkeit sein, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat; bei Kündigung durch den Schuldner bleibt die Abfindung Insolvenzforderung.
• Die Leistungsklage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer als Masseverbindlichkeit geltend gemachten Abfindung ist nicht unzulässig allein wegen Anzeige der Masseunzulänglichkeit; sie ist aber unbegründet, wenn die Anspruchsgrundlage tatsächlich Insolvenzforderung ist.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Masse- und Insolvenzforderung bei KSchG-Abfindung • Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Masse- und Insolvenzforderung ist, ob der rechtsbegründende Tatbestand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits materiell-rechtlich abgeschlossen war. • Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitsgericht zugesprochene Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG kann nur dann Masseverbindlichkeit sein, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat; bei Kündigung durch den Schuldner bleibt die Abfindung Insolvenzforderung. • Die Leistungsklage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer als Masseverbindlichkeit geltend gemachten Abfindung ist nicht unzulässig allein wegen Anzeige der Masseunzulänglichkeit; sie ist aber unbegründet, wenn die Anspruchsgrundlage tatsächlich Insolvenzforderung ist. Der Kläger war als Buchhalter bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2014 und stellte im Januar 2015 hilfsweise den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG. Am 01.04.2015 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, löste das Arbeitsverhältnis jedoch nach § 9 KSchG auf und sprach dem Kläger eine Abfindung nach § 10 KSchG in Höhe von 1.558,75 € zu, die zur Insolvenztabelle festgestellt werden sollte. Der Kläger berief und begehrte, die Abfindung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO anzuerkennen; der Insolvenzverwalter hielt die Abfindung für eine einfache Insolvenzforderung. Streitpunkt war, ob die Abfindung Masse- oder Insolvenzforderung ist und damit über die Befriedigung aus der Masse oder als Insolvenzforderung zu entscheiden war. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und nach § 64 Abs.2b ArbGG statthaft; der Streitwert überschreitet wegen zu erwartender unterschiedlichen Quote bei Masse- vs. Insolvenzbefriedigung 600 €. • Rechtliche Abgrenzung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der rechtsbegründende Tatbestand materiell-rechtlich abgeschlossen war; nicht auf Entstehung oder Fälligkeit der Forderung. • Anwendung auf den Fall: Wurden Kündigung und Auflösungsantrag bereits durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung erklärt, ist der Rechtsgrund für eine Abfindung nach §§ 9,10 KSchG vor Eröffnung gelegt; eine solche Abfindung gilt daher als einfache Insolvenzforderung (§ 38 InsO), nicht als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO). • Spezifischer Punkt: Nur wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat, ist eine nachträglich zugesprochene Abfindung typischerweise Masseverbindlichkeit; das gilt hier nicht, weil die Schuldnerin selbst kündigte und den Auflösungsantrag stellte. • Vollstreckungsverbot/Anzeige Masseunzulänglichkeit: Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt nur für Altmasseverbindlichkeiten zum Vollstreckungsverbot; sie war hier nicht mit Erfolg geltend gemacht und ändert nichts am Ergebnis. • Rechtsprechung und Literatur: Die angeführten Literaturmeinungen und eine ältere Entscheidung des LG Detmold ändern nichts daran, weil dort die Kündigung durch den Insolvenzverwalter erfolgte und die Sachlage abweicht. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht hat bestätigt, dass die dem Kläger zugesprochene Abfindung eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO und nicht eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO ist, weil sowohl die Kündigung als auch der Auflösungsantrag bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Schuldnerin gelegt waren. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Befriedigung als Masseverbindlichkeit; seine Zahlungsklage war unbegründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.