Urteil
7 Sa 337/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0329.7Sa337.16.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2440/14, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten. 2. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist. 2 Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. 3 Der Kläger hat bei der Rechtsvorgängerin Beklagten in der Zeit vom 1992 bis zum 15. Januar 1997 eine Ausbildung als Kunststoffformgeber absolviert. Aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der Z. GmbH vom 10. April 1997 (Bl. 10 d. A.) ist der Kläger seit diesem Tag bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zunächst als " Maschinenbediener ", beschäftigt. 4 In einem Formular " Personal-Veränderung " vom 12. Oktober/18. Dezember 2006 heißt es auszugsweise: 5 „Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.10.2006 in Kraft treten: 6 ( x )Entgelterhöhung (…) Umgruppierung 7 gegenwärtiger Stand seit Änderung Tätigkeit Entgeltgruppe E 05/3 Jahre E 05/6 Jahre Tarifentgelt € 2.073,- € 2.123,- Entgeltgarantie € € Vorarbeiter-Zulage € € Ausgleichszulage € € übertarifliche Zulage € € sonstige Zulage € € Gesamtentgelt € 2.073,- € 2.123,- 8 Beantragt von: x (Unterschrift) Datum: 13.10.06 Genehmigt von: x (Unterschrift) Datum:13.10.2006 Unterschrift Mitarbeiter: x (Unterschrift) Datum:18.12.2006 9 Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung. Mit gemeinsamem Aushang der Geschäftsleitung der Beklagten und der Tarifkommission der IG BCE C. vom 20. Januar 2014 im Betrieb der Beklagten wurden konkrete Eckpunkte (Eingruppierungsrichtlinien, Entgeltabsenkung, Überleitungsvereinbarung) als Verhandlungsergebnis vorgestellt. Weitere Informationen erfolgten beispielsweise durch eine Tarifinfo vom 6. März 2014. 10 Bis zum 31. Dezember 2013 war der Kläger als Produktionshilfseinrichter beschäftigt. Die Funktion " Produktionshilfseinrichter/in " ist in einer Stellenbeschreibung vom 29. Mai 2008 beschrieben, wegen deren Inhalt auf Bl. 291 d. A. Bezug genommen wird. 11 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 293 d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger: 12 " Änderung Einsatz 13 (…) ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Maschinenbediener eingesetzt. 14 Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion. 15 Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen ." 16 Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen " firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. GmbH & Co. KG gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV ) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 161 ff. d. A. Bezug genommen. 17 An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen " Überleitungstarifvertrag " (im Folgenden: Ü-TV ) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 164 ff. d. A. Bezug genommen. 18 Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine " Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur " ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen. 19 Zuletzt erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. 20 Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 21. Mai 2014 (Bl. 11 ff. d. A.) bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Maschinenbediener weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der " Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen ". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 erfolgen. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. 21 Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 7. Mai 2014 (Bl. 16 d. A.) zugrunde. 22 Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Bl. 17 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 25. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 14. August 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 31. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte. 23 Der Kläger war erstinstanzlich insbesondere der Ansicht, die Beklagte habe ihm in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 zugesichert, dass ihm durch den Einsatz als Maschinenbediener keine finanziellen Nachteile entstehen würden. An diese Zusage sei die Beklagte gebunden. Er hätte die Tätigkeit als Maschinenbediener in keiner Weise akzeptiert, wenn die Beklagte ihm nicht gleichzeitig zugesichert hätte, dass es bei seiner bisherigen Vergütung bleibe. Diese Zusage sei ohne Einschränkungen gemacht worden. Aus dieser folge sein streitgegenständlicher Vergütungsanspruch. Im Zusammenhang mit ihrer Zusage vom 17. Dezember 2013 habe die Beklagte ihm gegenüber auch in keiner Weise über angeblich drohende Einschnitte finanzieller Art informiert. Dass die Beklagte allgemein Sparmaßnahmen habe ergreifen wollen, sei der Belegschaft und auch ihm im Dezember 2013 klar gewesen. Gerade vor diesem Hintergrund sei es für ihn besonders wichtig gewesen, dass die Beklagte ihm zugesichert habe, dass aus seiner neuen Tätigkeit (" vorübergehend zeitweise oder ständig ") keine Entgelteinbußen für ihn entstehen würden. 24 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 25 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. GmbH und Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten, 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, das Schreiben vom 17. Dezember 2013 sei vor dem Hintergrund der bereits seit Mitte 2013 laufenden Verhandlungen über eine Lösung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die letztlich im FVTV, im Ü-TV und in der BV gemündet sei, entstanden. Vor diesem Hintergrund seien sich die Betriebsparteien einig gewesen, dass die Veränderung des Entgeltsystems nur schrittweise erfolgen könne, wobei der erste Schritt keine Verschlechterung des laufenden Entgelts darstellen sollte. Erst mit Umwandlung von Teilen des Entgelts in eine so genannte Besitzstandzulage hätten Teile auf Grundlage des Ü-TV abgeschmolzen werden können. Die Abschmelzungen selbst hingegen seien durch Gegenrechnung der anstehenden Tariflohnerhöhungen der chemischen Industrie herbeigeführt worden, also durch Nichtweitergabe einer Erhöhung und damit nicht durch Absenkung des laufenden Entgelts. Dieser von Anfang an feststehende Modus sei durch die verkürzende Aussage zum Ausdruck gebracht worden, dass keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Nicht damit gemeint gewesen sei, dass sämtliche künftigen Tariflohnerhöhungen etc. weitergegeben werden müssten, wodurch tatsächlich nicht nur kein Nachteil, sondern sogar ein Vorteil entstehen würde. Schon gar nicht sei eine ausdrückliche Festschreibung einer Eingruppierung zum Ausdruck gebracht worden. Die Korrektur der Eingruppierungen sei geradezu Grundvoraussetzung der Verhandlungen zum FVTV, da nur so habe festgelegt werden können, in welchem Umfang letztlich Tariflohnerhöhungen künftig nicht mehr weitergegeben werden sollten. Die Mitarbeiter seien von Anfang an darüber informiert gewesen, dass Einschnitte finanzieller Art drohten, eben hier in Form der Nicht-Erhöhung des Tarifentgelts umgesetzt worden seien. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2440/14 (Bl. 376 ff. d. A.). 30 Das Arbeitsgericht Koblenz die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Nach den für den Kläger maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen übe er eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 zugeordnete Tätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei weder in dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 18. Dezember 2006 noch in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 zu sehen. Das Formular „Personal-Veränderung“ vom 18. Dezember 2006 stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Aus der Formulierung in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 lasse sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe herleiten. Bei dem Schreiben handele es sich nicht um eine Mitteilung zur Eingruppierung, sondern um eine Änderung seiner Tätigkeit, wie sich aus der Betreffzeile ergebe. In Bezug auf die Vergütung habe die Beklagte erkennbar nur zu verstehen geben wollen, dass ihm „hieraus“, also aus diesem vorübergehenden Einsatz, keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Daraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das bisherige Gehalt des Klägers losgelöst von dem vorübergehenden anderweitigen Einsatz und damit losgelöst von dieser Maßnahme zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und dauerhaft weiter gezahlt werden sollte, ohne dass es in Zukunft auf seine Tätigkeit ankäme. Schließlich sei der pauschale Vortrag des Klägers, er habe im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 die Zusage erhalten, dass es bei seiner bisherigen Vergütung E 05 bliebe, unsubstantiiert. Der Vortrag sei im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zum Verbleib in der damaligen Vergütungsgruppe E 05 gerade nicht die unbefristete und dauerhafte Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte, wie sich aus dem Kontext zum Schreiben vom 17. Dezember 2013 ergebe. 31 Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 385 ff. d. A.) Bezug genommen. 32 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 5. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 33 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 14. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 399 f., 429 f. d. A.) zusammengefasst geltend, aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 folge eine Zusage auf Gewährung der Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 über den 1. Januar 2014 hinaus. 34 Der Kläger beantragt, 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2440/14, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. GmbH & Co. KG vom 30. Juni 2014 zu vergüten. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 - Az. 12 Ca 2440/14 - zurückzuweisen. 38 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. September 2016 sowie des Schriftsatzes vom 23. März 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 416 ff., 433 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. 39 Aus der Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen", ergebe sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe. Gemäß der Betreffzeile und dem Wortlaut des Schreibens handele es sich um eine Mitteilung zur vorübergehenden Änderung der Verantwortlichkeit und Tätigkeit. Die Beklagte habe damit nur ihr Direktionsrecht ausgeübt. In diesem Kontext sei auch der Satz " Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen " zu sehen. Das Wort " hieraus " bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Eine darüber hinaus gehende, für alle erneuten Änderungen ebenfalls geltende Garantie sei gerade nicht ausgesprochen worden. Diesbezüglich lägen auch keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte vor. Künftige erneute Änderungen der Tätigkeiten würden die Bedingungen des vorübergehenden Einsatzes als Maschinenbediener nicht mehr betreffen und damit zu einer (erneuten) Anpassung der Eingruppierung gemäß der Tarifautomatik führen. 40 Um das Schreiben vom 17. Dezember 2013 als Angebot für eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 qualifizieren zu können, müsste zumindest als essentialia negotii die konkrete Vergütung darin enthalten sein. Aus der bloßen Aussage " Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen " lasse sich nicht ableiten, wie der Kläger nun vergütet werden solle. Darüber hinaus spreche diese Aussage auch nicht dafür, dass die Beklagte die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ausschließen wollen. Die Aussage sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst vergütet habe wie zuvor; dies jedoch nur befristet bis zu dem Abschluss der neuen Tarifwerke. Nichts anderes habe sich auch aus den Aushängen der Beklagten zum Stand der Verhandlungen mit der IG BCE ergeben. Die Mitteilung sei sodann noch einmal ergänzend zu den Aushängen und der Zusatzvereinbarung erfolgt. Die Anwendbarkeit der BETV-Vorgaben ergebe sich ferner aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 10. April 1997, die ausdrücklich eine Gleichstellung des Klägers herbeiführe. Demnach seien sich die Arbeitsvertragsparteien einig, dass der Kläger gerade als tariflicher Mitarbeiter behandelt werde und nicht außerhalb dieses Tarifgefüges eingruppiert werde. 41 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 29. März 2017 (Bl. 440 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 42 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. 43 In der Sache hatte die Berufung des Klägers Erfolg. 44 Der Kläger hat aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Zusicherung Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. 45 Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist die Tätigkeit des Klägers als Maschinenbediener, die er seit dem 1. Januar 2014 ausübt, zutreffend nach Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch eine für den Arbeitnehmer günstigere eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltregelung insoweit vorrangig (§ 4 Abs. 3 TVG; vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). 46 Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 hat diese sich nach Auffassung der Kammer verpflichtet, an den Kläger unabhängig von dessen konkreter Tätigkeit und der sich hieraus ergebenden Eingruppierung beginnend mit dem 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt, das heißt entsprechend der Tätigkeit als Produktionshilfseinrichter, zu zahlen. Die Tätigkeit als "Einrichter/in" ist nach der Anlage 2 zur ab dem 1. Juni 2014 gültigen BV nach Entgeltgruppe E 06 eingruppiert, die Tätigkeit als "Maschinenbediener/in Multi" nach Entgeltgruppe E 05, so dass der Kläger weiterhin Anspruch auf die eingeklagte bisherige Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 hat. Das ergibt eine Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 17. Dezember 2013. 47 Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und zu einem den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris , Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.). 48 Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte erklärt: " Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen ". " Hieraus " bezieht sich grammatikalisch auf den vorangegangenen ersten Satz des dritten Absatzes, der lautet: " Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden." Um das Betrauen mit welcher konkreten Tätigkeit es geht, ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, der lautet: " ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergebend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Maschinenbediener eingesetzt ". Dem Kläger sollten also keine finanziellen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht mehr - wie bis einschließlich Dezember 2013 - als Produktionshilfseinrichter, sondern als Maschinenbediener eingesetzt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch über den 1. Januar 2014 hinaus weiter das Entgelt gezahlt, dass der Tätigkeit als Produktionshilfseinrichter entsprach, nämlich Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Auch die Beklagte geht davon aus, dass es sich um eine Garantie für die Vergütung handelt, die sich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung bezieht. Diese Auslegung entspricht auch dem Interesse der Parteien. Während der Kläger daran interessiert war, auch bei einer Veränderung seiner Tätigkeit weiterhin Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe zu erhalten, ging das Interesse der Beklagten im Dezember 2013 zunächst dahin, den Kläger mit einer veränderten, niedriger als bislang eingruppierten Tätigkeit tatsächlich zu beschäftigen, ohne mit dem Kläger darüber streiten zu müssen, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es nicht der konkreten Angabe einer Entgeltgruppe im Schreiben vom 17. Dezember 2013, da die bisherigen Bezüge des Klägers zweifelfrei ermittelt werden können und zwischen den Parteien nicht im Streit standen. 49 Die Beklagte hat ihre Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht zeitlich bis zum Abschluss der Verhandlungen über den FVTV, den Ü-TV und die BV begrenzt. Der Wortlaut des Schreibens vom 17. Dezember 2013 enthält keinen Hinweis auf eine solche zeitliche Begrenzung. Sie ist dem Wortlaut nach insbesondere nicht ausdrücklich begrenzt auf die Zeitspanne bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Zwar spricht das Schreiben von einem vorübergehenden zeitweisen oder ständigen Einsatz als Maschinenbediener, die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, ihr Direktionsrecht zwischenzeitlich erneut wirksam ausgeübt und damit den aus ihrer Sicht vorübergehenden Zustand beendet und durch eine dauerhafte Tätigkeitszuweisung ersetzt zu haben. Auch eine einvernehmliche Einigung der Parteien über eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit als Maschinenbediener mit entsprechender Vergütung ist nicht zustande gekommen, da der Kläger die von der Beklagten mit Datum vom 21. Mai 2014 angebotene Vertragsergänzung nicht angenommen hat. 50 Der Kläger konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, dass ihm nur in der Zeit bis zum Abschluss des FVTV, des Ü-TV und der BV durch die Zuweisung der Tätigkeit als Maschinenbediener keine finanziellen Nachteile entstehen sollten. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass durch den FVTV, den Ü-TV und durch die BV die dauerhafte Zuweisung einer anderen - nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergüteten - Tätigkeit nicht geregelt werden sollte und geregelt wurde. Verhandelt und abgeschlossen wurden gerade kein Interessenausgleich und Sozialplan über eine Betriebsänderung (§ 111 f. BetrVG), etwa wegen einer Einschränkung und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen. FVTV, Ü-TV und BV enthalten keine Regelungen betreffend den Wegfall von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Regelungen zur Absenkung des Entgelts und zur Eingruppierung und Überleitungsvorschriften. So sollen durch den FVTV die Regelungen der Bundestarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband (BAVC) und der IG BCE abgeschlossen wurden, für die Beklagte angepasst werden (Abs. 3 der Präambel des FVTV). Diese Anpassung ist zum einen durch die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (§ 3 FVTV) und zum anderen durch die Anwendung eines um 9% abgesenkten Tarifs (§ 4 Abs. 1 FVTV) erfolgt. Dies wird auch in § 2 Abs. 2 Ü-TV deutlich, nach dem sich die nicht tarifdynamisierte Besitzstandszulage nach § 2 Abs. 1 Ü-TV aus den Beträgen zusammensetzt, die sich zum einen aus der neuen Entgeltgruppe gemäß § 3 FVTV in Verbindung mit der BV (" Abschmelzungsbetrag I ") ergibt und zum anderen aus der Absenkung des Entgelts nach § 4 FVTV (" Abschmelzungsbetrag II "). Ziel der BV ist die Zuweisung der verschiedenen, an den Standorten abgeforderten Arbeitsaufgaben auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (Abs. 2 der Präambel der BV). Nichts anderes ergibt sich aus dem im Zuge der Verhandlungen zum FVTV, Ü-TV und der BV erteilten Tarifinfos. So wurde beispielsweise in der Tarifinfo vom 20. Januar 2014 (Bl. 273 d. A.) mitgeteilt, dass zum einen eine umfassende Eingruppierungsrichtlinie erarbeitet werde, die alle im Werk existierenden Aufgaben und Tätigkeiten den im entsprechenden Bundestarifvertrag der chemischen Industrie relevanten Entgeltgruppen zuordne. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass die zurzeit auf Basis der Entgelte der chemischen Industrie ausgezahlten Löhne und Gehälter nachhaltig auf ein in der Kunststoffindustrie übliches Maß angepasst werden sollen, wobei diese Anpassung insbesondere über ein Anrechnung der zukünftigen Tariflohnerhöhungen geschehen sollte. Ausweislich der Information " Tarifverhandlungen gehen weiter! " (Bl. 274 d. A.) war neben der Neubewertung und Umgruppierung der bestehenden Stellen auch der Abschluss eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für den Standort Gegenstand der Gespräche. In der Tarifinfo vom 6. März 2014 (Bl. 275 d. A.) wurden drei Wege der Realisierung der notwendigen Einsparungen im personellen Bereich genannt, nämlich erstens erforderliche Korrekturen von Eingruppierungen, bei denen die Anforderungen und Tätigkeiten nicht den Beschreibungen des maßgeblichen Entgelttarifvertrages entsprechen, zweitens eine Anpassung der Entgelttabelle der chemischen Industrie nach unten und drittens die Einführung eines Optionsmodells für die Jahresleistung. Der Abbau von Stellen oder etwa die dauerhafte Versetzung von Mitarbeitern auf geringer vergütete Stellen werden nicht genannt. 51 Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg. C. 52 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 53 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.