Beschluss
3 TaBV 10/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zweiwochenfrist des §78a Abs.4 BetrVG zur gerichtlichen Geltendmachung des Auflösungsbegehrens ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
• Wird der Auflösungsantrag nicht vom vertretungsbefugten Arbeitgeber unterschrieben, muss die schriftliche Vollmacht des Vertreters innerhalb der Zweiwochenfrist im Original bei Gericht vorgelegt werden, sonst ist der Antrag unfrühzeitig.
• Die von der Rechtsprechung zu §9 BPersVG entwickelten Schutz- und Transparenzgedanken gelten entsprechend für §78a Abs.4 BetrVG; die Signalfunktion der Frist dient der Rechtssicherheit des ehemaligen Auszubildenden.
Entscheidungsgründe
Frist- und Vollmachtsanforderungen bei Auflösungsantrag nach §78a BetrVG • Die Zweiwochenfrist des §78a Abs.4 BetrVG zur gerichtlichen Geltendmachung des Auflösungsbegehrens ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. • Wird der Auflösungsantrag nicht vom vertretungsbefugten Arbeitgeber unterschrieben, muss die schriftliche Vollmacht des Vertreters innerhalb der Zweiwochenfrist im Original bei Gericht vorgelegt werden, sonst ist der Antrag unfrühzeitig. • Die von der Rechtsprechung zu §9 BPersVG entwickelten Schutz- und Transparenzgedanken gelten entsprechend für §78a Abs.4 BetrVG; die Signalfunktion der Frist dient der Rechtssicherheit des ehemaligen Auszubildenden. Der Beteiligte zu 2) absolvierte ein duales Studium mit Ausbildung bei der Beteiligten zu 1). Während einer Auslandsentsendung entstanden Kreditkartenverbindlichkeiten in Höhe von 3.457,54 EUR, die nicht sofort gegenüber der Bank ausgeglichen waren; der Auszubildende tilgte später Raten. Nach Beendigung der Ausbildung verlangte der Beteiligte zu 2) die Übernahme in ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach §78a BetrVG. Die Arbeitgeberseite (Beteiligte zu 1) beantragte beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach §78a Abs.2 begründeten Arbeitsverhältnisses; die eingereichte Antragsschrift war von der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet mit Hinweis, die Vollmacht werde nachgereicht. Die schriftliche Vollmacht wurde jedoch erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist vorgelegt. Das Arbeitsgericht sprach auf Antrag der Arbeitgeberin die Auflösung aus; die Beteiligten zu 2) und 3) legten Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und in der Sache begründet. • Auslegung §78a Abs.4 BetrVG: Die Vorschrift enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist mit Signalfunktion, vergleichbar §9 BPersVG; sie bezweckt Rechtssicherheit für den ehemaligen Auszubildenden. • Vollmachtsnachweis: Stellt nicht der gesetzliche Vertreter den Antrag, sondern ein Bevollmächtigter, muss die schriftliche Vollmacht innerhalb der Zweiwochenfrist beim Gericht eingehen; fehlt der fristgerechte Nachweis, ist die Ausschlussfrist nicht gewahrt. • Rechtsprechungstragweite: Die von Gerichten entwickelten Grundsätze über die Bedeutung der Vollmachtsvorlage in Verfahren nach §9 BPersVG sind auf §78a Abs.4 BetrVG übertragbar, weil hier gleichfalls die Schutz- und Signalfunktion für den ehemaligen Auszubildenden im Vordergrund steht. • Vorbringen der Arbeitgeberin: Eine rein interne Mitteilung an den Auszubildenden, er werde nicht übernommen, genügt nicht, um die Signalfunktion der Frist zu erfüllen; die Vorlage einer Termins- oder späterer Prozessvollmacht nach Fristablauf kann die Versäumung nicht heilen. • Ergebnis der Beurteilung: Da die schriftliche Vollmacht erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist vorgelegt wurde, war das gerichtliche Auflösungsbegehren nicht rechtzeitig wirksam gestellt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2016 wurde aufgehoben und der Auflösungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Auflösung des nach §78a Abs.2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses konnte nicht erfolgen, weil die Arbeitgeberin die materiell-rechtliche Zweiwochenfrist nicht gewahrt hat: die für die Vertretung erforderliche schriftliche Vollmacht wurde erst nach Fristablauf vorgelegt. Die Kammer wendet die zu §9 BPersVG entwickelten Anforderungen an die fristgerechte Vorlage der Vollmacht entsprechend auf §78a Abs.4 BetrVG an, weil die Schutz- und Signalfunktion der Frist auch hier besteht. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.