Urteil
2 Sa 440/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wiederholter Erteilung einzelner Lehraufträge über ein Online-Portal kann ein Dozent nicht schon allein daraus als Arbeitnehmer gelten; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung tatsächlicher Weisungsgebundenheit und Eingliederung.
• Die Annahme oder das bloße Vermuten einer Behinderung durch den Arbeitgeber kann eine Benachteiligung i.S.v. AGG begründen; § 22 AGG kehrt dann die Beweislast um.
• Wird eine Benachteiligung wegen (angenommener) Behinderung nicht hinreichend gerechtfertigt, steht dem Betroffenen nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung zu.
Entscheidungsgründe
Dozent als freier Mitarbeiter; Entschädigung nach AGG wegen angenommener Behinderung • Bei wiederholter Erteilung einzelner Lehraufträge über ein Online-Portal kann ein Dozent nicht schon allein daraus als Arbeitnehmer gelten; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung tatsächlicher Weisungsgebundenheit und Eingliederung. • Die Annahme oder das bloße Vermuten einer Behinderung durch den Arbeitgeber kann eine Benachteiligung i.S.v. AGG begründen; § 22 AGG kehrt dann die Beweislast um. • Wird eine Benachteiligung wegen (angenommener) Behinderung nicht hinreichend gerechtfertigt, steht dem Betroffenen nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung zu. Die Klägerin war seit 2004 als Dozentin für die Beklagte tätig und wurde auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Online-Portal für einzelne Lehrveranstaltungen ausgewählt. Die Beklagte weist Lehrpläne, Themen, Orte und Termine aus; Dozentinnen bewerben sich für einzelne Kurse und erhalten Lehraufträge. Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2016 unter Hinweis auf Pflichtverstöße und auf eine angeblich dozenturbehindernde Hepatitis‑C‑Erkrankung. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und verlangte zudem Entschädigung nach dem AGG wegen behinderungsbezogener Benachteiligung. Das ArbG wies die Klage ab; die Klägerin berief sich auf Arbeitnehmerstatus und Benachteiligung. Das LAG änderte teilweise zu ihren Gunsten und sprach ihr eine Entschädigung von 2.500 EUR zu, wies den Feststellungsantrag zum Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses jedoch ab. • Rechtliche Einordnung: Maßgeblich für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände ist erforderlich. • Keine Arbeitnehmerstellung: Die Klägerin entschied selbst, ob und welche im Portal angebotenen Kurse sie übernimmt; nach Erteilung eines Lehrauftrags waren Thema, Ort und Zeit vertraglich fixiert, wodurch ein einseitiges Weisungsrecht der Beklagten entfiel. Methodische und didaktische Freiheit blieb erhalten; Nebenpflichten wie Anwesenheitslisten gehörten zur konkreten Veranstaltung und begründeten keine persönliche Abhängigkeit. • AGG‑Anspruch: Die Beklagte hat in der Kündigungsbegründung die Hepatitis‑C‑Infektion als "dozenturbehindernde" Erkrankung angenommen. Nach § 7 AGG genügt bereits die Annahme eines Diskriminierungsmerkmals, um eine Benachteiligung zu begründen. Es bestehen Indizien, die eine Benachteiligung wegen (angenommener) Behinderung vermuten lassen; nach § 22 AGG obliegt der Beklagten der Nachweis, dass die Entscheidung nicht (auch) durch die Behinderung motiviert war. • Beweislast und Rechtfertigung: Die Beklagte konnte nicht hinreichend beweisen, dass ausschließlich andere Gründe (z. B. Nichtanzeige eines Strafverfahrens) zur Nichtweiterverwendung der Klägerin geführt hätten. Eine Rechtfertigung nach § 8 AGG (berufliche Anforderung) wurde nicht dargelegt. • Bemessung der Entschädigung: Unter Berücksichtigung Zweck und Einzelfallumstände hielt das Gericht 2.500 EUR als angemessene und ausreichend abschreckende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für geboten. Die Berufung der Klägerin hatte nur insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.500 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt wurde; die Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses wurde abgewiesen. Das LAG sah die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin, weil sie trotz wiederholter Lehraufträge inhaltlich, zeitlich und örtlich jeweils durch vertragliche Lehraufträge frei übernahm und methodisch/didaktisch weitgehend eigenverantwortlich blieb. Gleichzeitig erkannte das Gericht eine benachteiligende Handlung der Beklagten wegen der angenommenen Hepatitis‑C‑Erkrankung an; die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Entscheidung ausschließlich aus anderen Gründen erfolgte. Daher erhielt die Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung in Höhe von 2.500 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits teilten sich Parteien anteilig; Revision wurde nicht zugelassen.