Urteil
7 Sa 326/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0215.7SA326.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2819/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist. 2 Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort Z circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat. 3 Der Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der Y.GmbH vom 28. Januar 2000 seit dem 16. April 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als " Maschinenbediener " beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag (Bl. 8 d. A.) heißt es auszugsweise: 4 " Es gelten die maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie. Einstell-Lohn Tariflohn nach Entgelt-Gruppe ... E- 4 DM 3.499,00 freiwillige übertarifliche Zulage DM sonstige Zulagen DM Gesamtlohn ohne Zulagen für Mehr- oder Nachtarbeit DM 3.499,00 Nachtarbeit ab 22.00 Uhr: bei regelmäßiger Nachtarbeit tariflich + 15% bei unregelmäßiger Nachtarbeit tariflich + 20% im 3-Schicht-Betrieb Schichtzulage + 6 % Mehrarbeit für jede angeordnete, die tarifliche Arbeitszeit überschreitende Arbeitsstunde + 25 % (…) Probezeit 3 ... mit beidseitiger Kündigungsfrist von 3 Tagen. Danach gelten die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen. Nach der Probezeit erfolgt eine Eingruppierung in die E-5. (…)." 5 Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen " firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die X. W. G. GmbH & Co. KG gemäß Fuß-note 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV ) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 90 ff. d. A. Bezug genommen. 6 An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen " Überleitungstarifvertrag " (im Folgenden: Ü-TV ) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 93 ff. d. A. Bezug genommen. 7 Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine " Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur " ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 96 ff. d. A. Bezug genommen. 8 Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 2. Mai 2014 (Bl. 9 d. A.) zugrunde. 9 Zuletzt erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. 10 Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (Bl. 10 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 22. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 6. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 7. April 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte. 11 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 12 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die X. W. G. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der X. W. G. GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2819/14 (Bl. 239 ff. d. A.). 16 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Der Kläger übe nach den für ihn maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 BETV zugeordnete Tätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei nicht durch eine Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Arbeitsvertrag erfolgt. Der Arbeitsvertrag enthalte keine konstitutive Eingruppierungszusage betreffend eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 05. Vielmehr sei im Anstellungsvertrag lediglich "deklaratorisch" in Form einer so genannten Wissenserklärung des Arbeitgebers die Entgeltgruppe E 04 und nach Ablauf der Probezeit die Entgeltgruppe E 05 angegeben. Anhaltspunkte, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung ableiten ließe, seien vorliegend gerade nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 247 ff. d. A.) Bezug genommen. 17 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 19. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 3. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 18 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 259 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, 19 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Januar 2000 finde sich mit der Angabe " Tariflohn nach Entgelt-Gruppe-E4 " eine bloße Angabe der tariflichen Entgeltgruppe, eine Wissenserklärung der Beklagten. Anders verhalte es sich allerdings mit der Vereinbarung einer nachfolgenden Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 05. Insoweit sei im Arbeitsvertrag ein maschinenschriftlicher Zusatz zum vorformulierten Vertragstext erfolgt. Es handele sich um eine Regelung, die deutlich über eine bloße Tarifautomatik hinausgehe. Im einschlägigen BETV finde sich keine Regelung über einen "Bewährungsaufstieg" von der Entgeltgruppe E04 in die Entgeltgruppe E05. Hieraus folge, dass die Parteien ersichtlich eine außerhalb der Tarifautomatik stehende Regelung hätten treffen wollen. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 (Az. 12 Ca 2819/14) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die X. W. G. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der X. W. G. GmbH und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der X. W. G. GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der X. W. G. GmbH & Co. KG vom 30. Juni 2014 zu vergüten. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 8. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 274 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Durch die Formulierung in der Bestimmung zur " Probezeit ", dass nach der Probezeit " eine Eingruppierung in die E-5 " erfolge, sei keine von der Tarifautomatik unabhängige Vergütung des Klägers vereinbart worden. Dies ergebe sich aus der Bezugnahmeklausel, wonach die " maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie " gälten. Auch in den weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags sei vom Tarifgehalt die Rede. Dies entspreche insbesondere auch dem erkennbaren Interesse der Arbeitsvertragsparteien, die eben eine so genannte Gleichstellungsabrede vereinbart hätten. Dem maschinenschriftlich hinzugefügten Zusatz könne - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - lediglich entnommen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien im Jahr 2000 prognostisch davon ausgegangen seien, dass der Kläger nach Bestehen der Probezeit und dreimonatiger Tätigkeit als Maschinenführer die Eingruppierungsmerkmale der Tarifgruppe E05 erfüllen würde. Hätten die Parteien für den Zeitraum nach der Probezeit eine übertarifliche Vergütung vereinbaren wollen, hätte die Vereinbarung einer - im verwendeten Formular vorgesehenen freiwilligen, übertariflichen Zulage nahegelegen. 25 Der Angabe habe außerdem die Tätigkeit des Klägers als " Maschinenbediener " zugrunde gelegen. Infolge der Tarifautomatik habe sich die zutreffende Eingruppierung mit der in der Vergangenheit erfolgten Veränderung der Tätigkeit ebenfalls ändern können. 26 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 15. Februar 2017 (Bl. 288 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 27 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. 28 In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. 29 Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und vom Kläger mit der Berufung nicht ange-griffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Der Kläger hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. 30 Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist nach Auffassung der Kammer diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen. 31 Eine solche individualvertragliche Vereinbarung ist nicht in dem zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag enthalten. 32 Der mit der Y. GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2000 enthält keine konstitutive Eingruppierungszusage. Vielmehr ist die Entgeltgruppe nach Auffassung der Kammer im Anstellungsvertrag lediglich „deklaratorisch“ in Form einer so genannten Wissenserklärung des Arbeitgebers angegeben. 33 Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmittelung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561 Rz. 14 m. w. N.). Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die hier im Streit stehende Bestimmung des Anstellungsvertrags sind grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrags durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561 Rz.20 m. w. N.). 34 Zwar enthält der Arbeitsvertrag die Angabe " Einstell-Lohn Tariflohn nach Entgelt-Gruppe ... E- 4 DM 3.499,00 " sowie in dem Absatz " Probezeit " die Formulierung: " Nach der Probezeit erfolgt eine Eingruppierung in die E-5 ". Hierdurch sollte jedoch nach Auffassung der Kammer keine – von der Tarifautomatik unabhängige – Vergütung des Klägers nach der Probezeit nach der Entgeltgruppe E 05 vereinbart werden. Das ergibt sich daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien eingangs die Geltung der " maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie " vereinbart haben. Mit der Angabe des " Einstell-Lohns " als " Tariflohn nach Entgelt-Gruppe E-4 " sollte demnach lediglich die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Auffassung der Arbeitsvertragsparteien unter Zugrundlegung der tariflichen Bestimmungen zutreffende Tarifgruppe angegeben werden. Dies entspricht insbesondere auch dem erkennbaren Interesse der Arbeitsvertragsparteien. Danach sollte der Kläger gerade so gestellt werden als wäre er tarifgebunden. 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag für die Zeit nach der Probezeit hinzugefügt haben: " Nach der Probezeit erfolgt eine Eingruppierung in die E-5 ". Allein aufgrund dieser Angabe konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er nach der Probezeit unabhängig von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung und einer etwaigen Änderung seiner Tätigkeit Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 hat. Diesem Zusatz kann - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - lediglich entnommen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsabschluss prognostisch davon ausgegangen sind, dass der Kläger nach der Probezeit die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe E 05 erfüllen würde. Zwar sieht die tarifliche Regelung keine automatische Höhergruppierung nach der Probezeit vor. Bei den Entgeltgruppen E 04 und E 05 handelt es sich aber um Aufbaufallgruppen. Die Entgeltgruppe E 05 setzt gegenüber der Entgeltgruppe E 04 zum einen " über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten " voraus. Die Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 05 werden " in der Regel nach allgemeinen Anweisungen " gegenüber " eingehenden Anweisungen " nach Entgeltgruppe E 04 ausgeführt. Es liegt daher eine Prognose der Arbeitsvertragsparteien nahe, dass der Kläger nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit über " erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten " verfügen würde und nach " in der Regel allgemeinen Anweisungen " tätig werden könnte. 36 Hätten die Parteien für die Zeit ab dem 1. Juli 1985 eine übertarifliche Vergütung vereinbaren wollen, hätte die Vereinbarung einer - im verwendeten Arbeitsvertragsformular vorgesehenen - " freiwilligen, übertariflichen Sonderzulage " nahegelegen. 37 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.