Urteil
1 Sa 490/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer kann bei unstreitiger Anwesenheit und hinreichendem Vortrag zur typischen Arbeitsweise seine Arbeitsstunden so darlegen, dass der Arbeitgeber substantiiert widersprechen muss.
• Arbeitsvertragliche Verfallklauseln erfassen keine eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüche oder vergleichbare Besitzschutzrechte des Arbeitgebers.
• Ein Arbeitgeber hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Aushändigung oder nachträgliche Rekonstruktion von Fahrpersonalaufzeichnungen nach der FPersV; Verstöße sind primär bußgeldbewehrt.
• Zur Berechnung von Entgeltfortzahlung ist bei schwankender Vergütung der durchschnittliche frühere Arbeitszeitumfang heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer dies substantiiert darlegt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Erfolg der Lohnklage; Herausgabe des Diensthandys bestätigt • Arbeitnehmer kann bei unstreitiger Anwesenheit und hinreichendem Vortrag zur typischen Arbeitsweise seine Arbeitsstunden so darlegen, dass der Arbeitgeber substantiiert widersprechen muss. • Arbeitsvertragliche Verfallklauseln erfassen keine eigentumsrechtlichen Herausgabeansprüche oder vergleichbare Besitzschutzrechte des Arbeitgebers. • Ein Arbeitgeber hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Aushändigung oder nachträgliche Rekonstruktion von Fahrpersonalaufzeichnungen nach der FPersV; Verstöße sind primär bußgeldbewehrt. • Zur Berechnung von Entgeltfortzahlung ist bei schwankender Vergütung der durchschnittliche frühere Arbeitszeitumfang heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer dies substantiiert darlegt. Der Kläger war als Lkw-Fahrer bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, beschäftigt. Im Mai 2015 erhielt er ein iPhone 4 nebst Zubehör aufgrund einer Zusatzvereinbarung. Für Oktober und November 2015 verlangt der Kläger ausstehende Vergütung und Lohnabrechnungen; er war im November arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte zahlte im November 2015 auf einstweilige Verfügung 1.000 EUR netto und verweist auf Stundenabrechnungen bzw. auf fehlende Nachweise des Klägers. Der Beklagte verlangt seinerseits in der Widerklage Herausgabe des Diensthandys und die Übermittlung detaillierter Lenk- und Arbeitszeitaufstellungen. Streitbestand sind Umfang der geleisteten Arbeitsstunden im Oktober/Anfang November, die Pflicht zur Erteilung von Abrechnungen und Bescheinigungen sowie die Herausgabe des Geräts und die Auskunftspflicht zu Fahrzeiten. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind nur teilweise zulässig, weil einzelne Berufungsbegründungen den Anforderungen nicht genügen (§§ 66,64 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Lohnanspruch Oktober 2015: Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, an 20 Arbeitstagen im Oktober im Schnitt 9 Stunden gearbeitet zu haben; der Arbeitgeber hat den Umfang nicht ausreichend konkret bestritten, sodass die gestufte Darlegungslast zugunsten des Klägers greift. Bei 9 Std./Tag und 8,50 EUR/Stunde ergibt sich ein Bruttobetrag von 1.530 EUR. Hierauf ist die bereits gezahlte Notlagezahlung (1.000 EUR netto) anzurechnen; Verzugszinsen folgen (§§ 286,288,187 BGB). • Lohnanspruch November 2015: Für die Tage 02.–04.11.2015 steht dem Kläger ein Anspruch für 3 Arbeitstage à 9 Stunden zu (229,50 EUR brutto). Für den restlichen Krankheitszeitraum besteht Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG; die Berechnung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang, hier 18 Tage × 9 Stunden = 1.377 EUR brutto. • Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen des Handyanspruchs scheidet aus, u.a. wegen gesetzlicher Schranken und Pfändungsschutzgesichtspunkten. • Widerklage Herausgabe Handy: Der Beklagte ist Besitzer/Eigentümer des überlassenen Diensthandys; der Arbeitnehmer war Besitzdiener und hat durch Nicht-Rückgabe verbotene Eigenmacht begangen. Herausgabeansprüche aus Besitzschutz (§ 861 BGB) und Eigentum (§ 985 BGB) sind begründet; solche petitorischen Ansprüche unterliegen nicht der arbeitsvertraglichen Verfallklausel. • Zubehör: Hinsichtlich Zubehör konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass der Kläger dieses noch besitzt; der Anspruch hierzu ist deshalb unbegründet. • FPersV-Aufzeichnungen/Auskunft: Ein einklagbarer Anspruch des Arbeitgebers auf Aushändigung oder nachträgliche Rekonstruktion der Fahrpersonalaufzeichnungen nach § 1 Abs.6 FPersV besteht nicht; die Vorschrift normiert eine Übermittlungspflicht des Fahrers, nicht aber einen einklagbaren Anspruch des Arbeitgebers; die Regelungen dienen primär öffentlichen Kontrollzwecken und sind bußgeldbewehrt; daraus folgt kein vertraglicher Auskunftsanspruch oder eine Pflicht zur nachträglichen Erstellung der Aufzeichnungen. Der Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger für Oktober 2015 1.530,00 EUR brutto abzüglich 1.000,00 EUR netto sowie Zinsen zu zahlen und für November 2015 1.606,50 EUR brutto (davon 229,50 EUR für 02.–04.11.2015) nebst Zinsen; dem Kläger sind eine Bescheinigung nach § 312 SGB III und eine Lohnabrechnung für Oktober 2015 zu erteilen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage ist der Kläger zur Herausgabe des iPhone 4 verurteilt; die weitergehende Widerklage (Herausgabe des Zubehörs, Übermittlung detaillierter Lenk- und Arbeitszeiten) bleibt überwiegend abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 55% und der Kläger zu 45%. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass der Kläger aufgrund seines substantiierten Vortrags zum typischen Arbeitsablauf und mangels substantiiertem Gegenvortrag des Arbeitgebers Teilbeträge seines Lohns durchsetzen konnte, während der Arbeitgeber keinen einklagbaren Anspruch auf Fahrpersonalaufzeichnungen hatte; zugleich schützt die Rechtsprechung eigentumsähnliche Ansprüche des Arbeitgebers vor arbeitsvertraglichen Verfallklauseln.