Beschluss
5 Ta 221/16
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0111.5TA221.16.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2016, Az. 7 Ca 101/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten. 2 Der Kläger machte mit seiner Klage vom 11.01.2016 die Zahlung eines Monatsgehalts iHv. € 5.000,00 sowie die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend. Mit Klagerweiterung vom 09.02.2016 verlangte er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit und Zahlung von Provisionsansprüchen für das Jahr 2014. Im Schriftsatz führte er aus, dass laut beigefügter Aufstellung (Anlage K10) Provisionsansprüche iHv. € 291.450,22 im Raum stünden. Der Rechtsstreit endete am 26.08.2016 durch das Zustandekommen eines gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleiches. Darin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger Provisionen iHv. € 75.000,00 zu zahlen. 3 Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Anhörung mit Beschluss vom 24.10.2016 auf € 301.450,22 fest. Gegen den am 28.10.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 11.11.2016 eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert sei wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Er sei nicht ausreichend durch die in der Klageschrift genannten Anhaltspunkte begründet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einem Vergleich gekommen sei, zumal es dem Kläger freigestanden hätte, den Betrag im Wege der Klage geltend zu machen. Fakt sei aber, dass der Kläger die geforderte Provision offensichtlich als doch nicht durchsetzbar bewertet habe, und den Vergleichswert somit als realistische Erwartung relativiere. Der Gegenstandswert sei mithin auf € 85.000 festzusetzen. 4 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zutreffend auf € 301.450,22 festgesetzt. 6 Der Gegenstandswert war für den Antrag auf Zahlung eines Monatsgehalts in eingeklagter Höhe auf € 5.000,00 und für den Antrag auf Erteilung des qualifizierten Arbeitszeugnisses auf weitere € 5.000,00 festzusetzen (vgl. Ziff. II 25.2 des Streitwertkatalogs idF vom 05.04.2016). Hiergegen richtet sich die Beschwerde nicht. 7 Das Arbeitsgericht hat den Wert der mit der Klageerweiterung verfolgten Stufenklage zutreffend auf € 291.450,22 festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde, die auf eine "Gegenstandswert-Rallye" verweist, ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Anhörungsverfahren zunächst die Ansicht vertreten hat, der Gegenstandswert der Stufenklage sei mit € 75.000,00 bzw. mit € 135.000,00 zu bewerten, denn der Beklagten ist mit dem dritten Anhörungsschreiben vom 05.10.2016 Gelegenheit gegeben worden, zur zuletzt beabsichtigten Festsetzung Stellung zu nehmen. Es ist vom Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens gedeckt, wenn das Arbeitsgericht nach Prüfung der vorgetragenen Argumente in der erneut durchgeführten Abwägung zu einer von der früheren Auffassung abweichenden Einschätzung gelangt ist. 8 Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG iVm. § 44 GKG ist bei einer Stufenklage iSd. § 254 ZPO für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der werthöhere. Mit der Klageerhebung wird neben dem (vorbereitenden) Auskunftsanspruch (1. Stufe) und ggf. dem (weiter vorbereitenden) Verlangen auf eidesstattliche Versicherung (2. Stufe) zugleich auch bereits der Leistungsantrag (3. Stufe) rechtshängig. Soweit der Hauptantrag (Zahlungsantrag) noch nicht beziffert ist, hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse - bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nach freiem Ermessen zu bewerten (§ 3 ZPO). Grundlage der danach gebotenen Schätzung sind die in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen - von objektiven Anhaltspunkten getragenen - Vorstellungen und Erwartungen des Klägers (vgl. LAG Köln 22.12.2014 - 11 Ta 244/14 - Rn. 2 mwN; LAG Hessen 30.07.2014 - 1 Ta 460/13 - Rn. 13). Es findet insofern weder eine rechtliche (Schlüssigkeits-)Prüfung noch eine rückwirkende Herabsetzung am Maßstab nachfolgender - "besserer" - Erkenntnisse statt, auch wenn über den Leistungsantrag nicht mehr verhandelt wird (sog. "steckengebliebene Stufenklage") (vgl. unter vielen OLG Koblenz 25.01.2008 – 1 W 792/07 - Rn. 3 mwN; OLG Köln 13.07.2009 - 19 W 17/09 - Rn. 3 mwN). Der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht auch Ziff. II 10.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016). Danach ist auf die geäußerte Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG, abzustellen. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH 12.06.2012 - X ZR 104/09). 9 Auch wenn der Kläger den Zahlungsantrag (3. Stufe) nicht beziffert hat, hat er in seinem Klageerweiterungsschriftsatz vom 09.02.2016 konkret angegeben, dass Provisionsansprüche iHv. € 291.450,22 bei einem angenommenen Nettoumsatz iHv. € 1.282.907,65 im Raum stünden. Er hat als Anlage K10 eine Aufstellung über die abgewickelten Projekte vorgelegt, die eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Gegenstandswertbestimmung darstellt. In der Aufstellung hat der Kläger in der vierten Spalte den jeweiligen Umsatz und in der fünften Spalte den - aus seiner Sicht - jeweils mindestens erreichten Deckungsbeitrag von 30% aufgelistet. Er hat außerdem ausgeführt, dass seine Provisionsansprüche "deutlich höher liegen dürften", eine genaue Bezifferung sei ihm jedoch erst möglich, wenn ihm die Beklagte eine belastbare Nachkalkulation zu den einzelnen Projekten vorlege. Dieses Rechtsschutzziel muss sich im Streitwert niederschlagen. 10 Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist für die Streitwertbestimmung nicht maßgebend, dass sich die Parteien im Vergleich vom 26.08.2016 auf die Zahlung von € 75.000,00 an rückständigen Provisionen geeinigt haben. Abzustellen sind auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz (Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort „Stufenklage“, mwN). Dass es sich bei der Einschätzung des Klägers, er könne Provisionen iHv. € 291.450,22 verlangen, um eine offensichtlich übertriebene Vorstellung gehandelt haben könnte, lässt sich nicht aus der Vergleichssumme iHv. € 75.000,00 herleiten. Ein Prozessvergleich beruht auf gegenseitigem Nachgeben. Dabei gibt es vielfältige Motive, von einer ursprünglich eingenommenen Rechtsposition im Vergleichswege abzurücken. Deshalb ist auch unerheblich, dass der Kläger vorprozessual einen Vergleich über € 135.000,00 angeboten hat. Da die Beklagte dieses Angebot nicht angenommen hat, stand dem Kläger frei, mit seiner Stufenklage einen höheren Provisionsanspruch zu verfolgen. III. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 Gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ein Rechtsmittel nicht gegeben.