Urteil
3 Sa 387/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB voraus; insb. ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist zu prüfen.
• Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit sind durch Art.5 GG geschützt; nur bei Schmähkritik, unwahren Tatsachenbehauptungen oder schwerer Ehrverletzung kann dies zugunsten des Arbeitgebers zurücktreten.
• Bei tarifvertraglich bestehender Unkündbarkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen; eine außerordentliche Kündigung kommt allenfalls mit entsprechender Auslauffrist in Betracht, wenn bei einem kündbaren Arbeitnehmer die Fortsetzung unzumutbar wäre.
• Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen ihr Unterlassen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen Facebook-Posts unter besonderer Berücksichtigung der Meinungsfreiheit • Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB voraus; insb. ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist zu prüfen. • Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit sind durch Art.5 GG geschützt; nur bei Schmähkritik, unwahren Tatsachenbehauptungen oder schwerer Ehrverletzung kann dies zugunsten des Arbeitgebers zurücktreten. • Bei tarifvertraglich bestehender Unkündbarkeit sind strenge Maßstäbe anzulegen; eine außerordentliche Kündigung kommt allenfalls mit entsprechender Auslauffrist in Betracht, wenn bei einem kündbaren Arbeitnehmer die Fortsetzung unzumutbar wäre. • Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen ihr Unterlassen. Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2011 wegen Krankheit im Lager eingesetzt, hatte auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil Hinweise auf seinen Arbeitgeber und verschiedene Beiträge geteilt, darunter kritische und beleidigende Texte zum Thema Flüchtlinge sowie spöttische Beiträge über Vorgesetzte und Kollegen. Ein Mitarbeiter machte die Beklagte darauf aufmerksam, diese sicherte Einträge und holte die Zustimmung des Integrationsamts ein. Die Beklagte sprach am 15.02.2016 eine außerordentliche Kündigung sowie hilfsweise eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus. Der Kläger bestritt, die Beiträge selbst verfasst zu haben, erklärte, er habe nur geteilt und nicht gebilligt, und hielt eine Abmahnung für ausreichend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsmittel: Berufung form- und fristgerecht; in der Sache erfolglos. • Prüfung § 626 Abs.1 BGB: Die Kammer wendet die zweistufige Prüfung an (Eignung des Sachverhalts als wichtiger Grund; anschließende Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit). • Zeitpunkt der Beurteilung ist der Zugang der Kündigung; spätere Umstände können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. • Schutz der Meinungsfreiheit (Art.5 GG) ist bei außerdienstlichen Äußerungen zu beachten; polemische, beleidigende oder sogar rechtsextremistische Aussagen können noch vom Schutz erfasst sein, solange sie Teil des Meinungskampfes sind; enge Ausnahme bildet Schmähkritik oder unwahre, geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen. • Beurteilung der konkreten Facebook-Beiträge: Für einzelne Vorgesetzten-Schelten (z.B. ‚Arschkriechergel‘) sieht die Kammer einen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis und eine mögliche Ehrbeeinträchtigung, jedoch rechtfertigt dies nicht zwingend eine fristlose Kündigung, weil eine Abmahnung als milderes Mittel geeignet gewesen wäre. • Zur Flüchtlingsbezogenen Posts: Die Voraussetzungen der Strafnorm (§130 StGB) sind nicht erfüllt; solche Äußerungen fallen überwiegend in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. • Tarifliche Unkündbarkeit: Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern gelten strenge Maßstäbe; eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist setzt voraus, dass bei einem kündbaren Arbeitnehmer die Fortsetzung unzumutbar wäre; hier sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. • Darlegungs- und Beweislast: Die Beklagte trägt die Darlegung und Beweisführung für Tatsachen, die einen wichtigen Grund begründen; die Kammer sah die Darlegungslast nicht als erfüllt und fand die Beweislage nicht ausreichend für eine fristlose oder mit Auslauffrist wirksame Kündigung. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kündigung vom 15.02.2016 ist sowohl außerordentlich als auch außerordentlich mit Auslauffrist unwirksam. Damit besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Kläger hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Die Kammer begründet dies mit der zu berücksichtigenden Meinungsfreiheit bei außerdienstlichen Facebook-Äußerungen, dem Fehlen einer ausreichenden Darlegung eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs.1 BGB sowie der Tatsache, dass eine Abmahnung als milderes, ausreichendes Mittel in Betracht gekommen wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.