Urteil
2 Sa 70/16
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dauerhaft gezahlte monatliche Zulage kann Bestandteil des Arbeitsentgelts werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
• Eine einfache Schriftformklausel verhindert nicht zwingend eine konkludente Vertragsänderung; Formvorschriften können durch schlüssiges Verhalten entfallen.
• Formularmäßige Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte für laufendes Arbeitsentgelt sind unwirksam; auch Verfallklauseln können durch prozessuales Vorbringen und Vergleiche zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf dauerhaft gezahlte Funktionszulage trotz Wegfall der Funktion • Eine dauerhaft gezahlte monatliche Zulage kann Bestandteil des Arbeitsentgelts werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. • Eine einfache Schriftformklausel verhindert nicht zwingend eine konkludente Vertragsänderung; Formvorschriften können durch schlüssiges Verhalten entfallen. • Formularmäßige Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte für laufendes Arbeitsentgelt sind unwirksam; auch Verfallklauseln können durch prozessuales Vorbringen und Vergleiche zurücktreten. Der Kläger war seit Juli 2011 als Verkäufer beschäftigt; der Betrieb ging im September 2013 auf die Beklagte über. Bis September 2014 erhielt der Kläger monatlich 100 EUR brutto als "Funktionszulage". Die Beklagte kündigte im September 2014 und bot geänderte Arbeitsbedingungen an; der Kläger erhob Änderungsschutzklage und schloss am 2.2.2015 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zu den bis zur Kündigung geltenden Bedingungen fortbestehe. Ab Oktober 2014 zahlte die Beklagte die Zulage nicht mehr. Der Kläger klagte auf Zahlung für Oktober 2014 bis Juli 2015; es erging ein Versäumnisurteil für diesen Zeitraum. Später erweiterte der Kläger die Klage um weitere Monate bis November 2015. Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet; der Kläger hat nach § 611 Abs.1 BGB Anspruch auf die vereinbarte Zulage für Oktober 2014 bis November 2015 in Höhe von insgesamt 1.400 EUR brutto. • Die Zulage beruhte auf einer zwischen Kläger und Rechtsvorgängerin getroffenen Vereinbarung; durch den Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB ist die Beklagte an diese Vereinbarung gebunden. • Es bestand keine hinreichend belegte Vereinbarung, wonach die Zulage automatisch mit dem Wegfall der Funktion oder durch einseitigen Widerruf entfallen würde; die Beklagte hat hierfür die Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. • Die im Arbeitsvertrag enthaltene Schriftformklausel für Vertragsänderungen steht einer konkludenten oder mündlichen Abrede nicht entgegen; Schriftformerfordernisse können durch schlüssiges Verhalten der Parteien aufgehoben werden. • Formularmäßige Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte für laufende Zulagen sind nach § 307 BGB bzw. § 308 BGB unwirksam, sodass sich die Beklagte nicht auf einen solchen Vorbehalt berufen kann. • Die Verfallklausel des Vertrags greift nicht, weil der Kläger seine Ansprüche im Rahmen der Änderungsschutzklage und durch frühere gewerkschaftliche Schreiben (März und Juni 2015) geltend gemacht hat und die Ausschlussfristen daher nicht zu seinen Lasten begonnen haben. • Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1, 2 Nr.1 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dahin abgeändert, dass das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt und die Beklagte zur Zahlung weiterer 400,00 EUR brutto nebst Zinsen für die Monate September bis Dezember 2015 verurteilt wurde; insgesamt steht dem Kläger für Oktober 2014 bis November 2015 ein Anspruch auf 1.400,00 EUR brutto zu. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Zulage eine vereinbarte Vergütungsbestandteil war, ein wirksamer Widerrufs- oder Bedingungsvorbehalt nicht nachgewiesen werden konnte und vertragliche Ausschlussfristen durch das Prozessverhalten des Klägers nicht zuungunsten berücksichtigt werden dürfen. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.