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Urteil

7 Sa 150/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen neuen dauerhaften Tagschichtarbeitsplatz schafft, wenn das betriebliche Schichtsystem dies nicht vorsieht. • Bei gesundheitlich bedingter Unfähigkeit für Spät- oder Nachtschichten kann der Arbeitgeber nach § 106 GewO und unter Berücksichtigung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) zur Neubestimmung der Tätigkeit verpflichtet sein; dies ist aber unzumutbar, wenn betriebliche Gründe, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats oder die Weigerung von Kollegen entgegenstehen. • Annahmeverzugsansprüche nach § 615 S. 1 i.V.m. § 611 BGB setzen voraus, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung in der vom Arbeitgeber näher bestimmten Form anbietet; bloße Angebote zu abweichenden Schichtmodellen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Schaffung dauerhaften Tagschichtarbeitsplatzes bei fehlendem betrieblichen Bedarf • Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen neuen dauerhaften Tagschichtarbeitsplatz schafft, wenn das betriebliche Schichtsystem dies nicht vorsieht. • Bei gesundheitlich bedingter Unfähigkeit für Spät- oder Nachtschichten kann der Arbeitgeber nach § 106 GewO und unter Berücksichtigung der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) zur Neubestimmung der Tätigkeit verpflichtet sein; dies ist aber unzumutbar, wenn betriebliche Gründe, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats oder die Weigerung von Kollegen entgegenstehen. • Annahmeverzugsansprüche nach § 615 S. 1 i.V.m. § 611 BGB setzen voraus, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung in der vom Arbeitgeber näher bestimmten Form anbietet; bloße Angebote zu abweichenden Schichtmodellen reichen nicht aus. Der seit 1990 beschäftigte Kläger, Maschineneinrichter/-führer, litt seit 2014 an Depressionen und Schlafstörungen und konnte nach ärztlicher Einschätzung nicht in Spät- oder Nachtschichten arbeiten. Während einer Wiedereingliederung wurde er zeitweise in Tagschicht eingesetzt, anschließend ordnete die Beklagte aber wieder Früh- und Spätschichteinsatz an. Der Kläger bot mehrfach an, ausschließlich in Früh- oder Tagschicht oder in wechselnden Tagszeiten zu arbeiten und begehrte gerichtlich die Zuweisung einer Beschäftigung ohne Spät- oder Nachtschichten sowie Annahmeverzugslohn für den Zeitraum Juli 2015 bis Mai 2016. Die Beklagte führte aus, in der Klebeabteilung werde grundsätzlich im Zwei-Schicht-System gearbeitet, ein dauerhafter Tagschichtarbeitsplatz für Maschineneinrichter bestehe nicht, und betriebliche Gründe sowie die Ablehnung von Kollegen und des Betriebsrats stünden einer Umorganisation entgegen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers war ebenfalls erfolglos. • Anwendungsbereich des Direktionsrechts: Mangels konkreter vertraglicher Festlegung bestimmt der Arbeitgeber nach § 106 GewO die Lage der Arbeitszeit; bei Änderung sind auch persönliche Belange zu berücksichtigen. • Rücksichtnahmepflicht: Danach kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, bei in der Person liegenden Leistungseinschränkungen ein leidensgerechtes Beschäftigungsangebot zu ermöglichen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht greift jedoch nur, soweit die Umsetzung zumutbar und rechtlich möglich ist. • Unzumutbarkeit im vorliegenden Fall: Ein für den Kläger geeigneter Dauerarbeitsplatz in Tagschicht existierte nicht; die Schaffung eines neuen dauerhaften Tagschichtplatzes muss der Arbeitgeber nicht vornehmen. • Betriebliche und mitbestimmungsrechtliche Hindernisse: Umorganisationen, die Zustimmung des Betriebsrats erfordern (§ 87 BetrVG) und die Weigerung betroffener Kollegen, zusätzliche Spätschichten zu übernehmen, sprechen gegen eine Zumutbarkeit der Zuweisung. • Annahmeverzug und Angebot der Arbeitsleistung: Nach §§ 294, 295 BGB muss der Arbeitnehmer die geschuldete, vom Arbeitgeber konkretisierte Arbeitsleistung anbieten; die vom Kläger vorgelegten Angebote änderten die geschuldete Leistung nicht, sodass kein Annahmeverzug der Beklagten eintrat. • Schadensersatzanspruch: Ein Ersatzanspruch nach § 280 BGB wegen unterlassener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes setzt Verschulden der Beklagten voraus; eine solche Pflichtverletzung liegt nicht vor, weil die Zuweisung unzumutbar oder rechtlich unmöglich war. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Trier bleibt inhaltlich bestätigt. Es besteht kein Anspruch des Klägers, dass die Beklagte ihm dauerhaft eine Beschäftigung ohne Spät- oder Nachtschichten zuweist, weil kein geeigneter dauerhafter Tagschichtarbeitsplatz vorhanden ist und betriebliche, kollektive sowie mitbestimmungsrechtliche Hindernisse einer Umorganisation entgegenstehen. Weiter hat der Kläger keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den begehrten Zeitraum, da er die vom Arbeitgeber konkretisierte Arbeitsleistung (Wechsel Früh-/Spätschicht) nicht in der geschuldeten Form angeboten hat. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt hat die Beklagte damit obsiegt, weil ihre Ausübung des Direktionsrechts unter Abwägung aller Interessen als verhältnismäßig und zumutbar angesehen wurde.