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Urteil

1 Sa 208/16

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:1104.1SA208.16.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016, Az.: 6 Ca 560/14, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren wiederum darüber, ob der Beklagten ein im Wege der Widerklage geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht. 2 Wegen des unstreitigen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils der Berufungskammer vom 17.7.2015 sowie – auch wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz- auf den Tatbestand des Urteils Arbeitsgerichts Mainz- Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.3.2016 , Az. 6 Ca 560/14, Bezug genommen. 3 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 7.610,64 EUR wegen Beschädigung des LKW-Führerhauses gerichtete Widerklage abgewiesen. 4 Gegen dieses ihr am 6.5.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 19.5.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4.7.2016, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. 5 Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes sowie des weiteren Schriftsatzes vom 2.11.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 505 ff., 530 ff. d.A.), macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: 6 Der Widerklage stehe die Rechtskraft des (ersten) erstinstanzlichen Urteils vom 19.2.2015 nicht entgegen. Der Lebenssachverhalt habe sich dadurch geändert, dass dem Kläger nach dem (ersten) Berufungsurteil eine Nachfrist zur Behebung der Schäden gesetzt wurde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch der Höhe nach nicht auf den merkantilen Minderwert beschränkt. Der Kläger sei an die von ihm selbstgegebene Zusage, bei Ausbau der von ihm im Führerhaus eingebauten Gegenstände den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen gebunden. Zur Beseitigung der Schäden sei der mit der Widerklage geltend gemachte Aufwand erforderlich. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sei gewahrt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016, Az. 6 ca 560/14, abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 7.610,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.09.2015 zu zahlen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Mit seiner Berufungserwiderung gem. Schriftsatz vom 09.09.2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 516 ff. d.A.), vertritt der Kläger die Ansicht, dass der Zulässigkeit der Widerklage die Rechtskraft es (ersten) erstinstanzlichen Urteils zwischen den Parteien vom 19.02.2015 entgegenstehe. Der Streitgegenstand sei unverändert. Einem Anspruch stehe auch die Ausschlussfrist in § 13 des Arbeitsvertrages entgegen. Wenn die Beklagte es ihm gestatte, private Gegenstände in das Fahrzeug einzubringen, sei ihr bewusst gewesen, dass dies mit der Anbringung von Bohrlöchern einhergehe. Der Schaden sei auch nicht substantiiert dargelegt worden. Die vom Arbeitsgericht aus Rechtsgründen vorgenommene Begrenzung der Haftung sei nicht zu beanstanden. 12 Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften wird ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Ihr steht gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch zu. 14 1. Der mit der Berufung weiter verfolgten Widerklage steht allerdings nicht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 19.2.2015, Az. 6 Ca 560/14- entgegen. Der Streitgegenstand des genannten Verfahrens und des vorliegenden Verfahrens ist nicht identisch. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. nur BAG 18.5.2016 -7 ABR 81/13-, juris, Rz. 14 mwN.). Vorliegend hat sich der Lebenssachverhalt dadurch geändert, dass dem Kläger nach Verkündung des Berufungsurteils vom 17.7.2015 (Az. 1 Sa 182/15) eine Nachfrist zur Beseitigung der Schäden im Führerhaus gesetzt wurde. 15 2. Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz nach § 280 iVm. § 281 Abs. 2 BGB scheidet aber in Anwendung der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist nach § 13 des Arbeitsvertrages aus. 16 a) Durch den Ausbau der von ihm in das Führerhaus eingebauten Gegenstände nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger -wie im Berufungsurteil vom 17.7.2015 näher ausgeführt- das ihm nach der Vereinbarung der Parteien zustehende Wahlrecht ausgeübt. Er schuldete damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, also eine zunächst nicht auf Geld gerichtete Leistung. 17 b) Diesen Anspruch hat die Beklagte nicht innerhalb der in § 13 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Anspruchsentstehung geltend gemacht. 18 Der Anspruch entstand mit Ausübung des Wahlrechts, d.h. mit Ausbau der eingebauten Gegenstände. Der genaue Zeitpunkt des Ausbaus wird von den Parteien nicht mitgeteilt. Die Beklagte hat sich allerdings zur Begründung der Höhe ihrer Forderung auf den Kostenvoranschlag der Fa. S vom 15.05.2014 berufen, so dass zu diesem Zeitpunkt die Gegenstände vom Kläger bereits ausgebaut gewesen sein müssen. Ausgehend von diesem Datum ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die zweimonatige Ausschlussfrist gewahrt hätte. Ersichtlich ist lediglich die am 17.7.2014 erhobene Widerklage mit Zustellung an den Kläger am 21.7.2014, also nach Ablauf der Ausschlussfrist. Hinzu kommt, dass die Widerklage nicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, sondern unmittelbar auf Schadensersatz in Geld, mithin auf eine andere als die geschuldete Leistung gerichtet war. 19 c) Unerheblich ist, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist in der Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle wegen der Kürze der Ausschlussfrist (vgl. etwa BAG 14.6.2016 -9 AZR 181/15-, juris, Rz. 31) nicht standhält. Auf die hierin liegende unangemessene Benachteiligung kann sich die Beklagte als Klauselverwender nicht mit Erfolg berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (z.B. BAG 27.10.2005 -8 AZR 3/05-, juris, Rz. 16 mwN.). 20 d) Unerheblich ist auch, dass dem Kläger durch die Beklagte nach Verkündung des Urteils im vorausgegangenen Berufungsverfahren eine Nachfrist zur Beseitigung der Schäden am Führerhaus des LKW gesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf Beseitigung der Schäden bereits nach § 13 Arbeitsvertrag verfallen und damit nicht mehr durchsetzbar. § 281 BGB erfordert aber einen zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung bestehenden, durchsetzbaren Anspruch (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 281 BGB Rz. 8). 21 3. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe einen seinerzeitigen gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt unter Hinweis darauf, dass er die Schäden beseitigen wolle, kann dies in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen. Zu diesem Zeitpunkt war der Ausspruch bereits verfallen. Ein hiervon unabhängiger Schuldgrund in Form eines Schuldanerkenntnisses scheitert bereits an der nicht gewahrten Schriftform, § 781 Abs. 1 Satz 1 BGB. 22 4. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.