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Urteil

5 SaGa 6/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erstinstanzlich vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache macht den Verfügungsgrund für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren entfallen; das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit erledigt. • Die Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist feststellungsfähig auch gegen den Widerspruch der Verfügungsbeklagten, wenn der einstweilige Antrag zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. • Die Verfolgung gleicher Unterlassungsansprüche sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch in der Hauptsache vor verschiedenen Gerichtszweigen stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn hierfür sachliche Zuständigkeitsgründe bestehen (z. B. Zuständigkeit der Handelskammern der Landgerichte für Wettbewerbsansprüche).
Entscheidungsgründe
Erledigung einstweiligen Verfügungsverfahrens durch vorläufig vollstreckbares Hauptsacheurteil • Ein erstinstanzlich vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache macht den Verfügungsgrund für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren entfallen; das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit erledigt. • Die Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin ist feststellungsfähig auch gegen den Widerspruch der Verfügungsbeklagten, wenn der einstweilige Antrag zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. • Die Verfolgung gleicher Unterlassungsansprüche sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch in der Hauptsache vor verschiedenen Gerichtszweigen stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn hierfür sachliche Zuständigkeitsgründe bestehen (z. B. Zuständigkeit der Handelskammern der Landgerichte für Wettbewerbsansprüche). Die Verfügungsklägerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügungsbeklagte wegen unzulässiger Nutzung und Weitergabe von während des Arbeitsverhältnisses kopierten Unternehmensdaten (Kunden-, Lieferantenlisten, Konditionen, Kontraktverzeichnis). Das Arbeitsgericht wies den Antrag teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab; die Klägerin legte Berufung ein. Zwischenzeitlich erließ das Landgericht gegenüber einer von der Beklagten gegründeten GmbH eine einstweilige Verfügung; im Hauptsacheverfahren verkündete das Arbeitsgericht ein vorläufig vollstreckbares Urteil zugunsten der Klägerin. Die Klägerin erklärte das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt; die Beklagte widersprach und erschien nicht im Termin, woraufhin ein Versäumnisurteil erging. Die Beklagte legte Einspruch ein und rügte insbesondere mangelnde Darlegung von Geschäftsgeheimnissen und Rechtsmissbrauch durch Mehrfachverfolgung. • Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet; das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten (§§ 64 Abs. 7, 59 ArbGG, § 338 ZPO; § 343 Satz 1 ZPO). • Voraussetzung der Feststellung der Erledigung ist neben dem Eintritt eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen erledigenden Ereignisses, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Zeitpunkt dieses Ereignisses zulässig und begründet war. Dies war hier gegeben. • Das arbeitsgerichtliche vorläufig vollstreckbare Urteil in der Hauptsache beseitigt den Verfügungsgrund; die Klägerin kann aus dem Hauptsacheurteil vollstrecken, sodass das einstweilige Verfahren gegenstandslos wurde. • Vor Verkündung des Hauptsacheurteils lagen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vor (§§ 935, 940 ZPO): Es bestand dringendes Eilbedürfnis wegen der Gefahr, die kopierten Daten könnten zur Abwerbung von Kunden und Lieferanten genutzt werden. • Ein Rechtsmissbrauch durch mehrfache Verfolgung der Unterlassungsansprüche liegt nicht vor, weil unterschiedliche Zuständigkeiten der Gerichte (Arbeitsgerichte einerseits, Landgerichte für Handelssachen andererseits) sachliche Gründe für parallele Verfahren liefern; eine Zusammenhangsklage war nicht möglich. • Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO; Revision ist nicht zugelassen (§ 72 Abs. 4 ArbGG). Das Versäumnisurteil vom 17.12.2015 (Az. 5 SaGa 6/15) wird aufrechterhalten; das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich erledigt, weil ein vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache den Verfügungsgrund entfallen ließ. Die Berufung der Verfügungsklägerin war begründet, denn der ursprüngliche Antrag auf einstweilige Verfügung war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet (Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO). Ein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch die Klägerin schlägt fehl, da die parallele Verfolgung der Unterlassungsansprüche vor Arbeits- und Zivilgerichten durch Zuständigkeitsgründe gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision ist nicht zugelassen.