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Urteil

5 Sa 77/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholt hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet eine negative Gesundheitsprognose die sozialrechtliche Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung. • Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr können schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen darstellen. • Im Rahmen der Interessenabwägung können Alter und lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers die Kündigungsentscheidung nicht zwingend verhindern, wenn erhebliche künftige Fehlzeiten zu erwarten sind.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen häufiger Krankheit: negative Prognose und Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung • Bei wiederholt hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründet eine negative Gesundheitsprognose die sozialrechtliche Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung. • Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen pro Jahr können schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen darstellen. • Im Rahmen der Interessenabwägung können Alter und lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers die Kündigungsentscheidung nicht zwingend verhindern, wenn erhebliche künftige Fehlzeiten zu erwarten sind. Die Klägerin (Jg. 1954) ist seit 1977 als Ergotherapeutin in einer Rheumaklinik beschäftigt. Seit 2005 kam es zu zahlreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten; zwischen 2007 und 2013 summieren sich die Ausfalltage auf erhebliche Werte (u.a. 107 Tage 2009, 112 Tage 2010, 71 Tage 2011, 73 Tage 2013). Die Beklagte kündigte mehrmals, zuletzt ordentlich zum 30.04.2014 wegen krankheitsbedingter Gründe; die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Ein psychiatrisches Gutachten wurde eingeholt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und hielt die Kündigung für sozial gerechtfertigt; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte machte Entgeltfortzahlungskosten und betriebliche Beeinträchtigungen geltend. Streitpunkt war vor allem, ob eine negative Gesundheitsprognose vorlag, die erhebliche künftige Fehlzeiten und dadurch unzumutbare Belastungen für den Arbeitgeber erwarten ließ. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64,66 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Dreistufige Prüfung: Für Kündigungen wegen häufiger Kurzkrankheiten ist erstens eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, zweitens müssen die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen, drittens ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Leitsatz des BAG angewandt). • Negative Prognose: Zahl, Dauer und zeitliche Folge der Fehlzeiten seit 2007 begründen indiziell eine negative Prognose; das psychiatrische Gutachten bestätigte, dass rezidivierende depressive Episoden und somatoforme Störungen vorlagen und bei Wiederkonfrontation mit dem gestörten Arbeitsumfeld erneut längere Ausfallzeiten zu erwarten sind. • Gutachtenwürdigung: Das Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; es stellt zwar aktuelle Beschwerdefreiheit bei Karenz fest, betont aber, dass Arbeit im konfliktreichen Arbeitsumfeld Rückfälle wahrscheinlich macht; daraus folgt keine positive Prognose im relevanten Zeitpunkt der Kündigung. • Betriebliche Beeinträchtigung und Kosten: Die Beklagte hat seit 2007 Entgeltfortzahlungskosten von insgesamt €59.511,06 nachgewiesen; jährliche Zahlungen über sechs Wochen begründen eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. • Interessenabwägung: Bei Abwägung überwiegen die Arbeitgeberinteressen, weil erhebliche künftige Fehlzeiten, betriebliche Störungen und Personaleinsatzprobleme zu erwarten sind; Alter und lange Betriebszugehörigkeit der Klägerin vermögen dies nicht aufzuwiegen. • Formelle Voraussetzungen: Die Kündigungsfrist wurde eingehalten (§ 622 BGB). • Kosten und Revision: Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 ZPO); Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2013 zum 30.04.2014 sozial gerechtfertigt war. Maßgeblich waren die seit 2007 wiederholten und zum Teil sehr langen krankheitsbedingten Ausfallzeiten, die indiziell und durch das psychiatrische Gutachten gestützt eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen. Die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten und die Störungen der Betriebsabläufe begründen eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung; in der Interessenabwägung überwiegen die Arbeitgeberbelange gegenüber dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses trotz Alter und langer Betriebszugehörigkeit der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.