Urteil
4 Sa 357/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Inbezugnahmeklausel, die einen Tarifvertrag über das Ausbildungsverhältnis anwendet, ist auch formularmäßig wirksam, wenn sie nicht überraschend oder intransparent ist.
• Bei vollständiger Inbezugnahme eines Tarifvertrags ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB durch § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen; Tarifnormen sind damit für AGB-Kontrollen privilegiert.
• Die Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA ist transparent, konkretisiert sich durch die im Vertrag genannte monatliche Ausbildungsvergütung und verletzt nicht die aus Art. 12 GG abgeleiteten Grundsätze.
• Gem. § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA ist Ausbildungskostenrückforderung gegeben, wenn ein nach Abschluss begründetes Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Jahres aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 30 TVN-BA bei Eigenkündigung im ersten Jahr • Eine Inbezugnahmeklausel, die einen Tarifvertrag über das Ausbildungsverhältnis anwendet, ist auch formularmäßig wirksam, wenn sie nicht überraschend oder intransparent ist. • Bei vollständiger Inbezugnahme eines Tarifvertrags ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB durch § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen; Tarifnormen sind damit für AGB-Kontrollen privilegiert. • Die Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA ist transparent, konkretisiert sich durch die im Vertrag genannte monatliche Ausbildungsvergütung und verletzt nicht die aus Art. 12 GG abgeleiteten Grundsätze. • Gem. § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA ist Ausbildungskostenrückforderung gegeben, wenn ein nach Abschluss begründetes Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Jahres aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. Die Parteien schlossen 2010 einen Ausbildungsvertrag, in dem die Anwendung des Tarifvertrags TVN-BA sowie eine Ausbildungsvergütung von 1.470 EUR monatlich vereinbart wurden. Die Beklagte absolvierte das Studium erfolgreich; das Ausbildungsverhältnis endete zum 31.08.2013. Die Klägerin stellte die Beklagte zum 01.09.2013 unbefristet ein; eine beabsichtigte Versetzung zum 15.03.2014 scheiterte und wurde auf den 01.09.2015 fixiert. Die Beklagte kündigte zum 30.06.2014. Die Klägerin forderte daraufhin gemäß § 30 TVN-BA die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe des 15-fachen Monatsgehalts (22.050,00 EUR). Die Beklagte focht die Rückzahlungspflicht mit der Einrede von Intransparenz und Verstoß gegen AGB-Recht sowie mit Verweis auf angebliche mündliche Versetzungszusagen an und berief sich auf eine privilegierende nachfolgende Beschäftigung im öffentlichen Dienst. • Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Die Parteien vereinbarten in § 2 des Ausbildungsvertrags die Anwendung des TVN-BA; diese Inbezugnahmeklausel verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB, da sie nicht überraschend oder undurchsichtig ist. • Wegen der vollständigen Inbeziehung des Tarifvertrags findet eine Inhaltskontrolle der Rückzahlungsvorschrift nach § 307 BGB nicht statt (§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB). • Unabhängig davon ist § 30 TVN-BA transparent: Grund und Höhe der Erstattung ergeben sich aus § 30 in Verbindung mit der im Vertrag konkret genannten monatlichen Ausbildungsvergütung. • Die dreijährige Bindungsdauer und die jährliche Staffelung der Rückzahlung sind zwar grob, überschreiten aber die Grenzen tariflicher Gestaltungsfreiheit nicht und verstoßen nicht gegen aus Art. 12 GG abgeleitete Grundsätze. • Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA liegen vor, weil das im Anschluss begründete Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Jahres durch die Eigenkündigung der Beklagten endete und damit einem von ihr zu vertretenden Grund zuzurechnen ist. • Behauptete verbindliche Zusagen zur früheren Versetzung sind nicht substantiiert dargetan; E-Mails und Umstände sprechen gegen eine solche Verpflichtung der Klägerin. • Das Vorbringen, eine nachfolgende Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung verhindere die Rückforderung, ist unsubstantiiert und unbeachtlich. Die Klage der Klägerin auf Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 22.050,00 EUR wird bestätigt; die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rückforderung beruht auf § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA, weil das unmittelbar im Anschluss begründete Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Jahres infolge der Eigenkündigung der Beklagten endete. Die tarifvertragliche Rückzahlungsklausel ist wirksam und ausreichend bestimmt, da die Höhe der möglichen Erstattung aus der tariflichen Staffelung in Verbindung mit der im Ausbildungsvertrag konkret genannten monatlichen Ausbildungsvergütung ersichtlich war. Weitergehende Einwendungen der Beklagten, insbesondere die Behauptung verbindlicher Versetzungszusagen oder eine privilegierte Ausnahmesituation wegen späterer öffentlicher Diensttätigkeit, sind nicht substantiiert und durchgreifend.