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Urteil

1 Sa 57/16

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrerer berechtigter Abmahnungen erneut seine Anzeigepflicht bei Krankheit verletzt. • Eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vertragsstrafenregelung schließt nicht zwingend das Kündigungsrecht aus, wenn der Vergleich explizit vorbehaltlich eines Kündigungsrechts gestaltet ist. • Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist unproblematisch, wenn Arbeitgeber ihm die relevanten Sozialdaten, Abmahnungen, Vergleichsinhalte und den konkreten Pflichtverstoß darlegen. • Ob frühere Abmahnungen noch verwertbar sind, ist eine Einzelfallfrage und hängt von Zeitabstand, Schwere der Verstöße und dem Störungsbild des Arbeitsverhältnisses ab.
Entscheidungsgründe
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach wiederholter Verletzung der Anzeigepflicht (1 Sa 57/16) • Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrerer berechtigter Abmahnungen erneut seine Anzeigepflicht bei Krankheit verletzt. • Eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Vertragsstrafenregelung schließt nicht zwingend das Kündigungsrecht aus, wenn der Vergleich explizit vorbehaltlich eines Kündigungsrechts gestaltet ist. • Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist unproblematisch, wenn Arbeitgeber ihm die relevanten Sozialdaten, Abmahnungen, Vergleichsinhalte und den konkreten Pflichtverstoß darlegen. • Ob frühere Abmahnungen noch verwertbar sind, ist eine Einzelfallfrage und hängt von Zeitabstand, Schwere der Verstöße und dem Störungsbild des Arbeitsverhältnisses ab. Der Kläger, seit 1985 als Maschinenführer beschäftigt, erhielt mehrfach Abmahnungen wegen Verletzung seiner Pflicht, eine Krankheit unverzüglich anzuzeigen. In einem Vergleich vom 16.12.2014 akzeptierte er eine Abmahnung und vereinbarte eine Vertragsstrafe für künftige Meldeverstöße, wobei ein Kündigungsrecht ausdrücklich unberührt blieb. Am 20.07.2015 erschien der Kläger nicht zur Arbeit und meldete seine Arbeitsunfähigkeit erst am Folgetag. Die Beklagte kündigte daraufhin ordentlich zum 29.02.2016. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung, die Kündigung sei unwirksam, ab; der Kläger legte Berufung ein. • Betriebsratsanhörung (§ 102 Abs. 1 BetrVG): Die Beklagte hat dem Betriebsrat die relevanten Sozialdaten, die früheren Abmahnungen, den Vergleich und den erneuten Pflichtverstoß mitgeteilt; die Anhörung war inhaltlich ausreichend, sodass keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen mangelnder Anhörung vorliegt. • Soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG): Der Kläger verletzte trotz wiederholter, berechtigter Abmahnungen erneut seine Anzeigepflicht; dies begründet verhaltensbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, da eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht zu erwarten ist. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Mildere Mittel waren nicht ersichtlich. Die Interessenabwägung berücksichtigt zwar lange Betriebszugehörigkeit, Alter und Vermittlungschancen des Klägers, wiegt diese aber hinter dem erheblich gestörten Arbeitsverhältnis seit 2013 und den mehrfachen Abmahnungen zurück. • Verwertbarkeit früherer Abmahnungen: Abmahnungen verfallen nicht automatisch; entscheidend sind Zeitabstand, Schwere der Verstöße und das sonstige Verhalten. Hier lagen vier berechtigte Abmahnungen, drei davon wegen Anzeigepflicht, und der letzte Verstoß lag weniger als acht Monate nach der anerkannten Abmahnung. • Auslegung des Vergleichs (§§ 133, 157 BGB): Ziffer 4 des Vergleichs lässt ein Kündigungsrecht unberührt. Wortlaut, Zweck und Umstände schließen ein Vertrauen des Klägers auf Ausschluss der Kündigung aus. • Folgerung: Wegen der wiederholten Pflichtverletzungen, der bestehenden Störungsüberdauer und der unmissverständlichen Vereinbarung im Vergleich war die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt war. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2016, weil der Kläger trotz mehrerer berechtigter Abmahnungen erneut seine Anzeigepflicht bei Krankheit verletzt hat und daher keine vertrauenswürdige Prognose für künftige ordnungsgemäße Vertragserfüllung besteht. Die Anhörung des Betriebsrats war ordnungsgemäß, und die im Vergleich vereinbarte Vertragsstrafe schließt ein Kündigungsrecht nicht aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung besteht daher nicht; die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten, und die Revision wurde nicht zugelassen.