Urteil
7 Sa 273/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger in der Berufungsinstanz den erstinstanzlich verfolgten Klageantrag nicht (mehr) wenigstens teilweise weiterverfolgt und stattdessen einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch stellt.
• Eine zulässige Klageänderung in der Berufung muss darauf gerichtet sein, die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer zu beseitigen; bloße Erweiterungen oder neue Feststellungsanträge sind unzulässig.
• Firmenbezogene Verbandstarifverträge können durch Bezugnahmeklauseln Anwendung finden und damit die ursprünglich geltenden Tarifregelungen modifizieren; hier regelt der FVTV sowohl eine Entgeltsenkung als auch die künftige Zuweisung der Tätigkeiten durch eine Betriebsvereinbarung.
• Ist die Berufung wegen unzulässiger Klageänderung unstatthaft geworden, führt dies zur Zurückweisung der Berufung ohne Entscheidung in der Sache.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Neufassung des Streitgegenstands und Klageänderung • Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungskläger in der Berufungsinstanz den erstinstanzlich verfolgten Klageantrag nicht (mehr) wenigstens teilweise weiterverfolgt und stattdessen einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch stellt. • Eine zulässige Klageänderung in der Berufung muss darauf gerichtet sein, die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer zu beseitigen; bloße Erweiterungen oder neue Feststellungsanträge sind unzulässig. • Firmenbezogene Verbandstarifverträge können durch Bezugnahmeklauseln Anwendung finden und damit die ursprünglich geltenden Tarifregelungen modifizieren; hier regelt der FVTV sowohl eine Entgeltsenkung als auch die künftige Zuweisung der Tätigkeiten durch eine Betriebsvereinbarung. • Ist die Berufung wegen unzulässiger Klageänderung unstatthaft geworden, führt dies zur Zurückweisung der Berufung ohne Entscheidung in der Sache. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt und wurde zuletzt als Maschinenbediener eingruppiert. Die Beklagte schloss für ihren Betrieb einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (FVTV) und einen Überleitungstarifvertrag (Ü-TV) sowie eine Betriebsvereinbarung (BV) zur Eingruppierung, die eine tarifliche Entgeltsenkung und Modifikationen der Eingruppierungsregeln vorsehen. Der Kläger verlangte erstinstanzlich Feststellung und Zahlung nach Entgeltgruppe E06 (hilfsweise E05) des bisherigen Bundesentgelttarifvertrags (BETV) sowie rückständige Entgeltdifferenzen wegen nicht weitergegebener Tariflohnerhöhungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der FVTV eine rückwirkende Absenkung bewirkte und die neuen Regelungen anzuwenden seien. In der Berufungsinstanz änderte der Kläger seine Anträge und beantragte zuletzt die Feststellung einer Vergütung nach E06 (hilfsweise E05) des BETV mit den sich aus FVTV/Ü-TV ergebenden Modifikationen. Die Beklagte hielt die Berufung für unzulässig und verteidigte die Wirksamkeit der Tarif- und Betriebsvereinbarungen. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch nicht statthaft, weil der Kläger seine Anträge in der Berufung derart geändert hat, dass er die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer nicht (mehr) beseitigen wollte. • Nach § 64 Abs. 2 ArbGG ist die Berufung nur in den dort genannten Fällen statthaft; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht (mehr) 600 €, sodass keine Statthaftigkeit besteht. • Maßgeblich ist der Streitgegenstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; ändert der Kläger den Antrag so, dass ein neuer, in erster Instanz nicht verfolgter Feststellungsantrag gestellt wird, ist die Berufung unzulässig. • Die zulässige Klageänderung in der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die erstinstanzliche Beschwer (teilweise) weiterverfolgt; bloße Erweiterungen oder Neugestaltungen des Klageziels sind nicht Zweck des Rechtsmittels. • Der FVTV regelt nicht nur eine Entgeltsenkung, sondern enthält in § 3 eine Regelung, wonach die für die Beklagte geltende Zuweisung der Tätigkeiten auf die Entgeltgruppen des BETV aus der BV folgt; damit begründet der FVTV ein abweichendes Tarifsystem, das der Kläger in der Berufung neu zu seinen Gunsten nicht in zulässiger Weise geltend macht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.05.2015 wird als unzulässig auf Kosten des Klägers verworfen. Die Änderungen und Neufassungen der Anträge in der Berufungsinstanz führten dazu, dass der Kläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer nicht mehr beseitigen wollte, sondern einen neuen Feststellungsantrag stellte, wodurch die Berufung nicht statthaft war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.