Urteil
7 Sa 226/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer firmenbezogener Verbandstarifvertrag (FVTV) kann gegenüber einem Flächentarifvertrag Vorrang haben, wenn die Tarifvertragsparteien dies so geregelt haben.
• Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel auf das jeweils geltende Tarifwerk kann dahinstehen, wenn kollektivrechtlich ein speziellerer Tarifvertrag (FVTV) Anwendung findet.
• Betriebsvereinbarungen, die aufgrund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel getroffen wurden und sachgerecht ausgestaltet sind, können rückwirkend wirksam sein und Eingruppierungen bestimmen.
• Eine in einem Anstellungsvertrag angegebene Entgeltgruppe ist häufig eine deklaratorische Wissenserklärung und begründet keine unabhängig garantierte, übertarifliche Anspruchsposition.
• Hinweise und Informationsaushänge der Tarifparteien über beabsichtigte tarifliche Änderungen können den schutzwürdigen Vertrauensbereich der Arbeitnehmer so weit reduzieren, dass rückwirkende tarifliche Regelungen zulässig sind.
Entscheidungsgründe
Vorrang firmenbezogener Verbandstarifverträge und Wirksamkeit rückwirkender Betriebsvereinbarung • Ein wirksamer firmenbezogener Verbandstarifvertrag (FVTV) kann gegenüber einem Flächentarifvertrag Vorrang haben, wenn die Tarifvertragsparteien dies so geregelt haben. • Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel auf das jeweils geltende Tarifwerk kann dahinstehen, wenn kollektivrechtlich ein speziellerer Tarifvertrag (FVTV) Anwendung findet. • Betriebsvereinbarungen, die aufgrund einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel getroffen wurden und sachgerecht ausgestaltet sind, können rückwirkend wirksam sein und Eingruppierungen bestimmen. • Eine in einem Anstellungsvertrag angegebene Entgeltgruppe ist häufig eine deklaratorische Wissenserklärung und begründet keine unabhängig garantierte, übertarifliche Anspruchsposition. • Hinweise und Informationsaushänge der Tarifparteien über beabsichtigte tarifliche Änderungen können den schutzwürdigen Vertrauensbereich der Arbeitnehmer so weit reduzieren, dass rückwirkende tarifliche Regelungen zulässig sind. Die Klägerin ist seit 1985 bei der beklagten Unternehmensgruppe beschäftigt und war seit langem gewerkschaftlich organisiert. Ihr Arbeitsvertrag verweist dynamisch auf das jeweils geltende Tarifwerk der chemischen Industrie und nannte ursprünglich eine bestimmte Eingruppierung und Gehaltsstruktur. Ab 2014 trat für die Beklagte ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag (FVTV) samt Überleitungstarifvertrag (Ü‑TV) in Kraft; zeitgleich einigten sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung (BV) über Eingruppierungsrichtlinien. Die Beklagte führte daraufhin eine um 9 % abgesenkte Entgelttabelle ein und wies die Klägerin in eine niedrigere Entgeltgruppe ein; die Klägerin forderte daraufhin weitergehende Vergütung nach der bisherigen (höheren) Entgeltgruppe und Entgeltdifferenzen für Februar–Mai 2014. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; die erstinstanzliche Klageänderung in Berufung wurde als sachdienlich zugelassen. • Kollektivrechtliche Anwendung: FVTV und Ü‑TV sind wirksam zustande gekommen, gelten räumlich für den Standort und haben innerhalb ihres Geltungsbereichs Vorrang vor dem allgemeinen Bundesentgelttarifvertrag (BETV); sie stellen eine speziellere Regelung dar und können die Anwendbarkeit des BETV modifizieren. • Günstigkeitsprinzip nicht anwendbar: Zwischen gleichrangigen tarifvertraglichen Regelungen ist das Günstigkeitsprinzip nicht einschlägig; die Tarifparteien können ihre Rangordnung und Absenkungen vereinbaren. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die rückwirkende Wirksamkeit der Tarif- und Betriebsregelungen verstößt nicht gegen Vertrauensschutz, weil die Beschäftigten durch mehrere Hinweise und Aushänge bereits mit möglichen nachteiligen Änderungen rechnen mussten. • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel: Die dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen; selbst wenn sie gelten würde, würde der FVTV als speziellere kollektivrechtliche Regelung die konkrete Wirkung bestimmen. • Betriebsvereinbarung und Öffnungsklausel: § 3 FVTV erlaubt den Betriebsparteien eine Zuordnung der Stellen zu BETV‑Entgeltgruppen; die BV ist wirksam und kann rückwirkend gelten, da sie Teil des tariflichen Gesamtkonzepts ist und der gerichtlichen Billigkeitskontrolle standhält. • Eingruppierung: Nach der BV und den vereinbarten Funktionsbeschreibungen entspricht die Tätigkeit der Klägerin der Entgeltgruppe E08, nicht E09; die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Eingruppierung. • Individualrechtliche Zusagen: Weder der Arbeitsvertrag noch das Informationsschreiben von 1989 begründen eine übertarifliche, individuell garantierte Eingruppierungszusage; Angaben zur Tarifgruppe im Vertrag sind deklaratorisch. • Beteiligung des Betriebsrats: Selbst bei möglicher Verfahrensmängel in der Mitbestimmung führt das nicht automatisch zu einem Anspruch auf Fortzahlung der höheren Vergütung, da es sich um eine Rechtsanwendung zur Umsetzung der Vergütungsordnung handelt. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe E 09K und auch nicht auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen für Februar bis Mai 2014. Kollektivrechtlich ist der firmenbezogene Verbandstarifvertrag mit dem Überleitungstarifvertrag und die darauf gestützte Betriebsvereinbarung wirksam und gelten für das Arbeitsverhältnis; sie modifizieren die Anwendung des BETV und führen zur um 9 % abgesenkten Vergütung bzw. zur Eingruppierung der Klägerin in E08. Eine individualvertragliche, übertarifliche Zusage zugunsten der Klägerin ist nicht dargetan. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; eine Revision wird nicht zugelassen.