Urteil
4 Sa 214/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2016:0330.4SA214.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 8 Ca 1768/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Arbeitnehmer (unbefristet) einzustellen. 2 Der 1967 geborene Kläger stand in der Zeit vom 24.08.2000 bis zum 30.04.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die über 100.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Wirkung zum 16.09.2011 erhielt er bei der zum Konzern der Beklagten gehörenden B J. GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag, der zuletzt bis zum 15.09.2014 verlängert wurde. Im Rahmen dieses Vertrages wurde der Kläger ausschließlich im Betrieb der Beklagten eingesetzt. 3 Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, er habe aufgrund von Zusagen zweier Betriebsleiter der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass er nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der B J. GmbH von der Beklagten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. 4 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2015 (Bl. 122 - 127 d.A.). 5 Der Kläger hat beantragt: 6 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 16.09.2014 als Anlagenfahrer auf dem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz im Unternehmensbereich Care Chemicals in der Abteilung Home Care & Formulation Technologies Europe zu den dortigen vertraglichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einzustellen. 7 Hilfsweise: 8 2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 15.09.2014 hinaus ein unbefristeter Festeinstellungsvertrag als Anlagenfahrer auf dem zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz im Unternehmensbereich Care Chemicals in der Abteilung Home Care & Fomulation Technologies Europe zu den dortigen vertraglichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen besteht. 9 Hilfsweise: 10 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 24.08.2000 bis zum 15.09.2014 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2015 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 12 dieses Urteils (= Bl. 127 - 133 d.A.) verwiesen. 14 Gegen das ihm am 09.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 11.05.2015, Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 29.05.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.07.2015 begründet. 15 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, im Herbst 2013 habe ein Gespräch zwischen ihm und der Betriebsleitung, bestehend aus Herrn Dr. K. und Herrn Dr. Z., stattgefunden. Bei diesem Gespräch seien auch der Meister Sch., der Schichtführer W. und der Vertrauensmann R. anwesend gewesen. Dabei hätten sowohl Herr Dr. K. als auch Herr Dr. Z. übereinstimmend die Aussage getätigt, dass er - der Kläger - sämtliche Leistungsnachweise und Lernziele erreicht habe und dass er nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages bei der B J. GmbH eine unbefristete Festeinstellung bei der Beklagten erhalten werde. Es sei diesbezüglich von einer rechtsverbindlichen Zusage der Betriebsleitung auszugehen. Am 25.03.2014 habe der Schichtführer W. ein Gespräch mit den Betriebsleitern Dr. K. und Dr. Z. geführt, in dessen Verlauf durch übereinstimmende Aussagen beider Betriebsleiter bestätigt worden sei, dass man sich an die ihm - dem Kläger - erteilte Zusage halten werde. Entsprechendes sei von beiden Betriebsleitern auch gegenüber dem zweiten Schichtführer, Herrn K, kurz vor dem Osterwochenende des Jahres 2014, erklärt worden. Im Hinblick auf die Einhaltung früherer Zusagen der Betriebsleitung hinsichtlich der Verlängerungen seines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B J. GmbH habe er darauf vertrauen dürfen, dass auch diese Zusage eingehalten werde. Er habe bei seinen arbeitsvertraglichen Verhandlungen seinerzeit stets nur mit der Betriebsleitung und nicht mit der Personalleitung zu tun gehabt. 16 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.07.2015 (bl. 157 - 161 d.A.) Bezug genommen. 17 Der Kläger beantragt, 18 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach den von ihm in erster Instanz gestellten Schlussanträgen zu erkennen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 14.09.2015 (Bl. 182 - 190 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 22 Die statthafte Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiter verfolgt, ist die Berufung auch ordnungsgemäß begründet worden und somit insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Bezüglich der Hilfsanträge erweist sich die Berufung als unzulässig. II. 23 1.a) Der Hauptantrag des Klägers ist nach gebotener Auslegung zulässig. 24 Der Kläger begehrt mit diesem Antrag eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das (endgültige) Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 - 147 BGB) - erwirken möchte. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Einstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers. So ist auch der auf Einstellung gerichtete Antrag des Klägers vorliegend zu verstehen. Bereits in der Klage (im vorliegenden Fall in der Klageerweiterung vom 02.02.2015) ist regelmäßig die Abgabe des Angebots zu sehen (BAG v. 13.06.2012 - 7 AZR 669/10 - Juris). 25 Der Antrag genügt auch dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger den Inhalt ausreichend konkretisiert hat. 26 b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Arbeitsvertrages. 27 Die Klage ist jedoch nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 16.09.2014 rückwirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung den Vertragsschluss bewirkt, ist zulässig (BAG v. 09.02.2011 - 7 AZR 91/10 - AP Nr. 52 zu § 307 BGB). 28 Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Annahmeerklärung hat. Eine (rechts-)verbindliche Zusage seitens der Beklagten, die einen solchen Anspruch begründen könnte, liegt nicht vor. 29 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger behaupteten Äußerungen zweier Betriebsleiter, er werde nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages mit der B J. GmbH eine unbefristete Festeinstellung bei der Beklagten erhalten, aus Sicht des Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sind, dass dem Kläger damit eine verbindliche Einstellungszusage erteilt wurde, oder - was durchaus naheliegt - die Betriebsleiter im Hinblick auf die guten Leistungen des Klägers damit nur ihre persönliche Einschätzung bzw. Überzeugung zum Ausdruck gebracht haben. 30 Einer die Beklagte rechtlich bindenden Einstellungszusage steht jedoch vorliegend die insoweit fehlende Vertretungsbefugnis der beiden Betriebsleiter entgegen. Diese waren nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten nicht befugt, Arbeitsverträge abzuschließen, darauf gerichtete Angebote zu unterbreiten oder rechtsverbindliche Einstellungszusagen zu erteilen. Eine diesbezügliche Vertretungsbefugnis ergibt sich auch keineswegs aus deren Stellung als Betriebsleiter. Der Abschluss von Arbeitsverträgen obliegt in großen Unternehmen, wie dem der Beklagten, - dies ist gerichtsbekannt - der Personalleitung. Ausreichende Anhaltspunkte, die für das Bestehen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht der Betriebsleiter sprechen könnten, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht vorgetragen. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich die B J. GmbH bei der Verlängerung des früheren befristeten Arbeitsvertrages zwischen ihr und dem Kläger an eine diesbezügliche Zusage der Betriebsleitung gehalten hat. Das Verhalten der B J. GmbH kann nämlich, auch in Ansehung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht, nicht der Beklagten zugerechnet werden. III. 31 Soweit der Kläger im Berufungsverfahren auch seine Hilfsanträge weiterverfolgt, erweist sich die Berufung als unzulässig, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt. 32 Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m.w.N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rz. 162 m.N.a.d.R.). 33 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht, soweit sich das Rechtsmittel (auch) gegen die Abweisung der beiden Hilfsanträge richtet. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge mit jeweils rechtlich selbständig tragenden Begründungen unter A II. und A III. abgewiesen. Hierzu enthält die Berufungsbegründung des Klägers keinerlei Ausführungen. 34 Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. 35 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 37 Für die Zulassung der Revision bestand nach den in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.