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Urteil

6 Sa 191/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein früherer schriftlicher Arbeitsvertrag endet nicht konkludent durch spätere Geschäftsführeranstellungsverträge mit anderen Gesellschaften, wenn keine schriftliche Aufhebungsvereinbarung nach § 623 BGB vorliegt. • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des betrieblichen Anwendungsbereichs des KSchG; bei fehlender eigener Kenntnis genügen schlüssige Anhaltspunkte, andernfalls muss der Arbeitgeber konkret darlegen. • Arbeitgeberübergreifender Kündigungsschutz wegen gemeinsamer Konzernführung ist nur ausnahmsweise anzunehmen und setzt Anhaltspunkte für eine einheitliche institutionelle Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten voraus. • Fehlen Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des KSchG oder anderer Unwirksamkeitsgründe, ist eine ordentliche Kündigung wirksam, wenn Fristen nach § 622 BGB eingehalten sind.
Entscheidungsgründe
Kündigung wirksam; fehlende Schriftform einer Aufhebung und Nichtanwendbarkeit des KSchG • Ein früherer schriftlicher Arbeitsvertrag endet nicht konkludent durch spätere Geschäftsführeranstellungsverträge mit anderen Gesellschaften, wenn keine schriftliche Aufhebungsvereinbarung nach § 623 BGB vorliegt. • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des betrieblichen Anwendungsbereichs des KSchG; bei fehlender eigener Kenntnis genügen schlüssige Anhaltspunkte, andernfalls muss der Arbeitgeber konkret darlegen. • Arbeitgeberübergreifender Kündigungsschutz wegen gemeinsamer Konzernführung ist nur ausnahmsweise anzunehmen und setzt Anhaltspunkte für eine einheitliche institutionelle Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten voraus. • Fehlen Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des KSchG oder anderer Unwirksamkeitsgründe, ist eine ordentliche Kündigung wirksam, wenn Fristen nach § 622 BGB eingehalten sind. Der Kläger, seit 1992 beim Konzern beschäftigt, hatte 1998 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (AV 1998) mit der Beklagten. Später schloss er Arbeits- und Geschäftsführeranstellungsverträge mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe; eine schriftliche Aufhebung des AV 1998 wurde nicht vereinbart. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17.10.2014 vorsorglich die ordentliche Kündigung zum 31.05.2015. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses sowie Weiterbeschäftigung. Das ArbG wies die Klage ab, weil nach Vortrag der Beklagten das KSchG nicht anwendbar sei; die Berufung wurde eingelegt. Der Kläger rügte u. a., die Beklagte habe die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht hinreichend bewiesen und müsse Angaben zum Betriebsübergang und zur Konzernstruktur machen; die Beklagte behauptete, sie sei ohne operatives Geschäft und beschäftige keine nennenswerten Arbeitnehmer. • Zwischen den Parteien bestand formwirksam ein Arbeitsverhältnis aus AV 1998, das nicht durch eine schriftliche Kündigung oder einvernehmliche schriftliche Aufhebung nach § 623 BGB beendet worden ist. • Konkludente Aufhebungswirkung späterer Geschäftsführeranstellungsverträge kommt nur in Betracht, wenn dieselben Parteien betroffen sind; hier fehlte ein schriftlicher Aufhebungsvertrag zwischen Kläger und Beklagter. • Selbst wenn der Kläger den Formmangel geltend machen könnte, reicht dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 242 BGB; eine solche Ausnahmeprüfung war nicht erforderlich. • Der Kläger hat seine Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG) nicht erfüllt; bloße Pauschalbehauptungen und Hinweise auf Internetangebote genügten nicht. • Die Beklagte hat vorgetragen, sie übe keine operative Geschäftstätigkeit mehr aus; der Kläger konnte daraus keine schlüssigen Anhaltspunkte für mehr als fünf bzw. zehn Alt-Arbeitnehmer darlegen. • Die erstmals in Berufung erhobene Behauptung eines gemeinsamen Betriebs im Konzern scheiterte, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine einheitliche institutionelle Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten vorgetragen wurden. • Weitere Unwirksamkeitsgründe (Betriebsübergang, Verstoß gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrats, Maßregelung oder Treuwidrigkeit) sind nicht ersichtlich. • Die Beklagte hat die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten (§ 622 BGB), sodass die ordentliche Kündigung wirksam zum 31.05.2015 wirkt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Das LAG bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr durch die Kündigung vom 17.10.2014 zum 31.05.2015 fortbesteht, weil der Kläger den Nachweis für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht erbracht hat und keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Eine formlose oder konkludente Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsvertrags konnte mangels schriftlicher Vereinbarung nicht festgestellt werden. Da die Beklagte zudem die Kündigungsfrist gewahrt hat, ist die Kündigung wirksam. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen.