Urteil
8 Sa 183/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann unzumutbar im Sinne von § 13 Abs.1 S.3 i.V.m. § 9 Abs.1 S.1 KSchG, wenn zusätzliche, vom Kündigungsvorwurf losgelöste Gründe vorgetragen und, soweit bestritten, bewiesen sind.
• Pausschale oder zeitlich unbestimmte Mobbingvorwürfe begründen keinen Auflösungsgrund; Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie Ausforschungscharakter hat.
• Das Verhalten Dritter rechtfertigt den Auflösungsantrag nur, wenn der Arbeitgeber dieses Verhalten entschieden veranlasst oder zumindest geduldet hat.
• Der bloße Ausspruch einer (zunächst ausgesprochenen) fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch unzumutbar.
• Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind nur die vom Arbeitnehmer ausdrücklich vorgetragenen, unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Auflösungsantrag wegen angeblichen Mobbings und Kündigung abgewiesen • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann unzumutbar im Sinne von § 13 Abs.1 S.3 i.V.m. § 9 Abs.1 S.1 KSchG, wenn zusätzliche, vom Kündigungsvorwurf losgelöste Gründe vorgetragen und, soweit bestritten, bewiesen sind. • Pausschale oder zeitlich unbestimmte Mobbingvorwürfe begründen keinen Auflösungsgrund; Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie Ausforschungscharakter hat. • Das Verhalten Dritter rechtfertigt den Auflösungsantrag nur, wenn der Arbeitgeber dieses Verhalten entschieden veranlasst oder zumindest geduldet hat. • Der bloße Ausspruch einer (zunächst ausgesprochenen) fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch unzumutbar. • Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind nur die vom Arbeitnehmer ausdrücklich vorgetragenen, unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Klägerin war seit 2002 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Pressemeldungen und mehreren Strafanzeigen wegen Konflikten im Betrieb untersuchte die Beklagte Vorwürfe gegen die Klägerin und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Klägerin war im Oktober 2014 krankgeschrieben; eine Folgebescheinigung wurde verspätet zugestellt. Die Beklagte sprach daraufhin am 20.10.2014 eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung, zog die außerordentliche Kündigung später zurück und blieb bei der ordentlichen Kündigung. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit und stellte hilfsweise einen Auflösungsantrag mit Abfindungsforderung, weil sie fortgesetztes Mobbing durch Betriebsratsmitglieder und Kollegen rügte. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, lehnte den Auflösungsantrag jedoch ab. Die Klägerin legte Berufung ein, blieb aber in weiten Teilen bei pauschalen, zeitlich und örtlich unbestimmten Mobbingvorwürfen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Rechtliche Grundlagen: Entscheidung nach § 13 Abs.1 S.3 i.V.m. § 9 Abs.1 S.1 KSchG; Anforderungen an Unzumutbarkeit und Beweisführung maßgeblich durch Rechtsprechung des BAG. • Anforderungen an Auflösungsantrag: Es sind geringere Anforderungen als an eine fristlose Arbeitnehmerkündigung zu stellen, aber der Arbeitnehmer muss zusätzliche, vom Kündigungsvorwurf unabhängige Gründe hinreichend konkret darlegen und im Bestreitensfall beweisen. • Beweiserhebungsgrenzen: Zeitlich unbestimmte und pauschale Behauptungen sind als Ausforschungsbeweis unzulässig; nach § 373 ZPO sind Tatsachen konkret zu benennen. • Tatsachen- und Veranlassungsnachweis: Vorwürfe richteten sich überwiegend gegen einzelne Mitarbeiter; der Auflösungsgrund kann nur greifen, wenn der Arbeitgeber das Verhalten der Dritten veranlasst oder geduldet hat; hierfür fehlte es an substantiiertem Vortrag und Beweisen. • Bewertung der Kündigung: Die einmalige, nicht abgemahnte Verletzung der Anzeigeobliegenheit beim Krankheitsfall rechtfertigte keine fristlose Kündigung, machte aber die ordentliche Kündigung nicht offensichtlich willkürlich; die Beklagte hatte zwischenzeitlich auf die fristlose Kündigung verzichtet und die Klägerin zur Arbeit aufgefordert. • Schlussfolgerung: Die Klägerin hat die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend substantiiert; der Auflösungsantrag war daher zurückzuweisen; die Berufung blieb erfolglos. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Auflösungsantrag nach § 13 Abs.1 S.3 i.V.m. § 9 Abs.1 S.1 KSchG nur Erfolg haben kann, wenn zusätzliche, vom Kündigungsvorwurf unabhängige Gründe konkret und gegebenenfalls beweisbar dargestellt sind. Pauschale, zeitlich unbestimmte Mobbingvorwürfe sowie Vorwürfe, die primär gegen einzelne Arbeitnehmer gerichtet sind, genügen hierfür nicht, wenn nicht dargelegt wird, dass der Arbeitgeber das schikanöse Verhalten veranlasst oder geduldet hat. Die Beklagte hatte die fristlose Kündigung zurückgenommen und trat nach der erstinstanzlichen Entscheidung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf, sodass kein unbedingter Beendigungswille ersichtlich war. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.