OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 53/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig; Feststellungsinteresse besteht, wenn durch die Entscheidung der Rechtsstreit abschließend beendet wird. • Für eine befristete Höhergruppierung nach § 53 Ziff.1 a) TV AL-II muss die dem Arbeitnehmer vorübergehend übertragene höherbewertete Tätigkeit ihn überwiegend in Anspruch nehmen und mindestens 30 Kalendertage zusammenhängend ausgeübt worden sein. • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine vorübergehend verrichtete Tätigkeit die Merkmale der höheren Gehaltsgruppe erfüllt; Stellenbewertungen Dritter oder die Eingruppierung anderer Beschäftigter führen nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei gestaltendem Verhalten des Arbeitgebers oder einem erkennbaren generalisierenden Prinzip; bloßer Normenvollzug oder Einzelfallbegünstigung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine befristete Höhergruppierung bei unzureichender Darlegung höherwertiger Dispatcher-Tätigkeit • Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig; Feststellungsinteresse besteht, wenn durch die Entscheidung der Rechtsstreit abschließend beendet wird. • Für eine befristete Höhergruppierung nach § 53 Ziff.1 a) TV AL-II muss die dem Arbeitnehmer vorübergehend übertragene höherbewertete Tätigkeit ihn überwiegend in Anspruch nehmen und mindestens 30 Kalendertage zusammenhängend ausgeübt worden sein. • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine vorübergehend verrichtete Tätigkeit die Merkmale der höheren Gehaltsgruppe erfüllt; Stellenbewertungen Dritter oder die Eingruppierung anderer Beschäftigter führen nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr. • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur bei gestaltendem Verhalten des Arbeitgebers oder einem erkennbaren generalisierenden Prinzip; bloßer Normenvollzug oder Einzelfallbegünstigung genügt nicht. Der Kläger, seit 1993 bei US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und nach TV AL-II eingruppiert, war zuletzt Zweiter Baumaschinenmeister (ZB-5). Aufgrund einer Reorganisation übernahm er vorübergehend (22.1.–23.9.2013) die Aufgaben eines weiteren Dispatchers in der Transportabteilung, blieb aber nach seiner Darstellung in ZB-5 vergütet. Ein anderer Mitarbeiter (R) erhielt für vergleichbare Dispatching-Aufgaben Vergütung nach ZB-6; streitig war, ob dies wegen Besitzstandswahrung oder tariflicher Wertigkeit geschah. Der Kläger verlangte Feststellung der Eingruppierung in ZB-6 für den streitigen Zeitraum und die Entgeltzahlung; das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte berief und rügte u. a. fehlende Darlegung der höheren Anforderungen und mangelndes Feststellungsinteresse; sie hielt die Tätigkeiten für gleichwertig zur bisherigen Tätigkeit des Klägers. • Die Berufung der Beklagten war zulässig und in der Sache erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist als Eingruppierungsklage zulässig; Feststellungsinteresse besteht, weil durch das Urteil das Rechtsverhältnis abschließend geklärt wird (§ 256 ZPO analog). • Materielle Prüfung: Anspruch auf befristete Höhergruppierung nach §§ 51, 53 TV AL-II i.V.m. Anhang Z II Ziff.5 besteht nicht, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt und im Streitfall bewiesen hat, dass seine vorübergehend verrichtete Tätigkeit die tariflichen Merkmale der Gehaltsgruppe ZB-6 erfüllte. • Beweislast: Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast wegen der Eingruppierung Dritter oder wegen vorgelegter Stellenbeschreibungen kommt nicht in Betracht. • Tarifliche Anforderungen: ZB-6 setzt ‚schwierige Arbeiten‘ und besondere fachliche Fähigkeiten sowie im Regelfall persönliche Entscheidungen voraus; der Vortrag des Klägers zeigte nicht, welche Einzeltätigkeiten zu einer überwiegenden, einheitlich bewerteten Tätigkeit zusammengefasst werden könnten und inwiefern diese die höheren tariflichen Anforderungen erfüllten. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Selbst bei fingierter Begünstigung eines einzelnen Mitarbeiters liegt kein Verstoß vor, da kein gestaltendes Verhalten der Beklagten oder eine sachfremde Gruppenbildung dargelegt wurde; jahrelange Zahlung kann Besitzstandsvorteile rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen fehlen. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts geändert und die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf befristete Höhergruppierung in Gehaltsgruppe ZB-6 für den Zeitraum 22.02.2013 bis 23.09.2013, weil er nicht genügend vorgetragen und bewiesen hat, dass die ihm vorübergehend übertragenen Tätigkeiten die tariflichen Merkmale von ZB-6 (‚schwierige Arbeiten‘, besondere fachliche Fähigkeiten und gegebenenfalls persönliche Entscheidungen) überwiegend erfüllten. Die bloße Eingruppierung oder Vergütung eines anderen Mitarbeiters sowie vorgelegene Stellenbeschreibungen führen nicht zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers. Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.