Urteil
4 Sa 52/15
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorformulierte Klausel, die bei geringfügiger Beschäftigung bezahlten Urlaub ausschließt, kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Urlaubsgewährung darstellen und den Arbeitgeber ohne weitere Mahnung in Verzug setzen (§ 286 BGB).
• Verweigerungshandeln des Arbeitgebers begründet einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Geld, wenn Gewährung von Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (§ 251 Abs.1 BGB).
• Ein durch Vertragsklauseln herbeigeführter Aufklärungs- und Täuschungsfehler des Arbeitgebers begründet Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311, 241 BGB; Fahrlässigkeit des Arbeitgebers genügt.
• Schadensersatzansprüche für verfallene Urlaubsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung; ältere Ansprüche (hier 2010) können bereits verjährt sein (§§ 195, 199 BGB).
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen verweigertem Urlaub bei geringfügiger Beschäftigung • Eine vorformulierte Klausel, die bei geringfügiger Beschäftigung bezahlten Urlaub ausschließt, kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Urlaubsgewährung darstellen und den Arbeitgeber ohne weitere Mahnung in Verzug setzen (§ 286 BGB). • Verweigerungshandeln des Arbeitgebers begründet einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Geld, wenn Gewährung von Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (§ 251 Abs.1 BGB). • Ein durch Vertragsklauseln herbeigeführter Aufklärungs- und Täuschungsfehler des Arbeitgebers begründet Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311, 241 BGB; Fahrlässigkeit des Arbeitgebers genügt. • Schadensersatzansprüche für verfallene Urlaubsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung; ältere Ansprüche (hier 2010) können bereits verjährt sein (§§ 195, 199 BGB). Die Klägerin war vom 01.04.2008 bis 15.04.2014 geringfügig beschäftigt und erhielt zuletzt 450 EUR netto monatlich. Der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach wegen Anwendung des § 40a EStG kein Anspruch auf bezahlten Urlaub bestehe. Die Klägerin erhielt während der gesamten Beschäftigung keinen bezahlten Urlaub. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte sie auf Auszahlung von insgesamt 101 Urlaubstagen für 2010–2014; die Beklagte zahlte einen Teil für 2014. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt (1.080 EUR netto) und hielt den Anspruch für 2010 für verjährt. Beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Das Berufungsgericht hat über die Erfolgsaussichten beider Rechtsmittel entschieden. • Der Urlaubsanspruch wandelt sich bei unbegründeter Verweigerung in einen Schadensersatzanspruch um; ist Naturalrestitution wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, ist nach § 251 Abs.1 BGB Geldentschädigung zu leisten. Entscheidende Normen: §§ 249, 251, 275, 280, 283, 286 BGB sowie §§ 195, 199 BGB zur Verjährung. • Die Klausel im Arbeitsvertrag stellte eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Urlaubsgewährung dar; dadurch geriet die Beklagte ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs.2 Nr.3 BGB), sodass die Klägerin keinen individuellen Urlaubsantrag oder eine Mahnung hätte vorbringen müssen. • Unabhängig hiervon begründet die Vertragsklausel einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 BGB, weil die Beklagte die Klägerin über das Bestehen von Urlaubsansprüchen falsch aufgeklärt bzw. getäuscht und damit ihre Aufklärungspflichten verletzt hat; Fahrlässigkeit der Beklagten genügt zur Haftung (§ 276 Abs.2 BGB). • Zur Höhe: Der gesetzliche Jahresanspruch betrug 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche; Berechnung des lediglich insoweit geltend gemachten Betrags führte zur Teilgewährung von 1.080,00 EUR netto für die Jahre 2011–2013. Der Anspruch für 2010 ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung verjährt (§§ 195,199 BGB). • Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.1, 291 BGB. • Kosten- und Verfahrensentscheidung beruhen auf § 92 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wurden zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in der zugesprochenen Höhe von 1.080,00 EUR netto nebst Zinsen bestätigt. Die Beklagte hat 77 % und die Klägerin 23 % der Berufungskosten zu tragen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch für die nicht gewährten Urlaubsansprüche der Jahre 2011–2013, weil die Beklagte durch ihre vorformulierte Vertragsklausel den Anspruch ernsthaft verweigert und die Klägerin über ihre Rechte getäuscht hat; ein Anspruch für 2010 ist verjährt. Die Revision wurde nicht zugelassen.