Urteil
4 Sa 4/15
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:0729.4SA4.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 9.12.2014, Az.: 6 Ca 649/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung und auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1990 als Lagerarbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.08.2013 ordentlich zum 31.03.2014 sowie außerordentlich mit Schreiben vom 24.07.2014. In den daraufhin zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzverfahren hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch keine dieser Kündigungen aufgelöst worden ist. 3 In einer dem Kläger für den Monat Mai 2014 erteilten Entgeltabrechnung nahm die Beklagte eine Nachberechnung für den Monat März 2014 vor und rechnete diesbezüglich wie folgt ab: 4 Nachberechnung für Monat 03/14 5 Url.Abgeltung LFD 504 01 8 00 TG 1.221,68 SE Url.AbgeltungVJ 504 01 30 00 TG 4.581,30 SE UVGT VJ 523 30 00 TG 2.290,80 SE Urlaubsvergütung 527 8 00 TG 610,88 SE GESAMT-BRUTTO 699 8.704,66* 7.424,64 6 Von dem Gesamtbruttobetrag in Höhe von 8.704,66 € brachte die Beklagte für die auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers aufgelaufenen Minusstunden einen Betrag in Höhe von 1.280,02 € in Abzug. Eine Auszahlung der verbleibenden Bruttovergütung (7.424,64 €) an den Kläger erfolgte jedoch nicht. 7 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, seinem Urlaubsabgeltungsanspruch stehe nicht entgegen, dass das Kündigungsschutzverfahren (seinerzeit) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, von dem abgerechneten Urlaubsabgeltungsanspruch die sich aus seinem Arbeitszeitkonto ergebenden Minusstunden in Abzug zu bringen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 8.704,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2014 zu zahlen, diesen ordnungsgemäß abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszuzahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, die auf Urlaubsabgeltung gerichtete Klage sei (jedenfalls derzeit) unbegründet, da das Kündigungsschutzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und daher von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden könne. Bei der Erstellung der Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2014 sei dies leider verkannt worden. Die Verrechnung etwaiger Urlaubsabgeltungsansprüche mit aufgelaufenen Minusstunden sei nach Maßgabe einer diesbezüglich einschlägigen Betriebsvereinbarung nicht zu beanstanden. 13 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 09.12.2014 (Bl. 58-60 d. A.) Bezug genommen. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.12.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 60 f. d. A.) verwiesen. 15 Gegen das ihm am 05.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.01.2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 16 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtsmittelfristen bezüglich der beiden Kündigungsschutzverfahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen gewesen seien und darüber hinaus verkannt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG trotz Erhebung der Kündigungsschutzklage als reiner Geldanspruch bestehen bleibe. Es sei unerheblich, ob den Kündigungsschutzklagen stattzugeben sei. Denn nach Aufgabe der Surrogationstheorie entstehe der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese rechtliche Beendigung werde durch die Kündigungserklärung festgelegt und trete bei Ablauf der Kündigungsfrist ein. Da das Kündigungsrecht keine aufschiebende Wirkung oder Hemmung des Urlaubsanspruchs durch Erhebung einer Klage kenne, entstehe der Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage eingereicht werde. Daher sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2014 zunächst eingetreten und der Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden. Die vom Arbeitsgericht vertretene Rechtsansicht, wonach das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil den Abgeltungsanspruch rückwirkend beseitige, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Arbeitnehmer gehalten sei, seine Urlaubsansprüche auch im gekündigten Arbeitsverhältnis geltend zu machen, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Urlaubsanspruch verfalle. Demnach sei der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch am 01.04.2014 in Form eines reinen Geldanspruchs entstanden. 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.01.2015 (Bl. 76-79 d. A.) Bezug genommen. 18 Der Kläger beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.704,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 11.02.2015 (Bl. 96-98 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 23 Die an sich statthafte Berufung ist zum Teil unzulässig. 24 Zwar hat der Kläger sein Rechtsmittel sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Soweit der Kläger seine Klage im Berufungsverfahren auch insoweit weiterverfolgt, als sie die in der Entgeltabrechnung für Mai 2014 enthalten, als Urlaubsvergütung bezeichneten, jedoch unstreitig ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld betreffenden Beträge von 2.290,80 € und 610,88 € umfasst, fehlt es jedoch an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. 25 Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m. w. N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 64 Rz. 162 m. N. a. d. R.). 26 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht, soweit sich das Rechtsmittel (auch) gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung des abgerechneten tariflichen Urlaubsgeldes richtet. Die Berufungsbegründung enthält diesbezüglich keinerlei Ausführungen. Eine auf das tarifliche Urlaubsgeld bezogene Berufungsbegründung war auch nicht etwa deshalb obsolet, weil das erstinstanzliche Urteil hierzu keinerlei Ausführungen enthält und es insoweit daher an einer Entscheidungsbegründung fehlt. Der Kläger wäre zumindest gehalten gewesen, dies in seiner Berufungsbegründung zu rügen. 27 Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste. II. 28 Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. 29 Einem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung steht bereits entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist. Zwar hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl mit Schreiben vom 16.08.2013 ordentlich zum 31.03.2014 sowie mit Schreiben vom 24.07.2014 außerordentlich gekündigt. Die Unwirksamkeit dieser Kündigungen ist jedoch mittlerweile rechtskräftig festgestellt worden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht. 30 Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann nur verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wurde (BAG v. 16.10.2012 - 9 AZR 234/11 - AP Nr. 98 zu § 7 BUrlG; Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, § 7 BUrlG Rz. 69). Nur im Falle einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um. Hieran hat sich - entgegen der Ansicht des Klägers - infolge der Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG (BAG v. 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - NZA 2012, 1087) nichts geändert. Danach unterfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch zwar nicht mehr dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes, setzt zu seiner Entstehung jedoch nach wie vor die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BAG vom 18.09.2001 - 9 AZR 570/00 - berufen. Nach dieser Entscheidung muss der Arbeitnehmer zwar auch im gekündigten Arbeitsverhältnis seinen Urlaubsanspruch ausdrücklich geltend machen, damit sich dieser bei Verfall in einen auf die Gewährung von Ersatzurlaub gerichteten Schadensersatzanspruch umwandeln kann. Einen entsprechenden Abgeltungsbetrag kann der Arbeitnehmer jedoch nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen (vgl. BAG a. a. O. unter II. 1.). III. 31 Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zum Teil als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. 32 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.