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Urteil

4 Sa 4/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. • Die Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG ändert nichts daran, dass der Abgeltungsanspruch nur bei rechtlicher Beendigung entsteht. • Eine Berufungsbegründung muss sich mit jedem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen; unterlassene Ausführungen führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich dieses Teils.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung verlangt rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. • Die Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG ändert nichts daran, dass der Abgeltungsanspruch nur bei rechtlicher Beendigung entsteht. • Eine Berufungsbegründung muss sich mit jedem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen; unterlassene Ausführungen führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich dieses Teils. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.03.2014 und später außerordentlich; beide Kündigungen wurden rechtskräftig für unwirksam erklärt, sodass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Im Mai 2014 stellte die Beklagte eine Nachberechnung für März 2014 und rechnete unter anderem Urlaubsabgeltung und tarifliches Urlaubsgeld ab; ein Gesamtbruttobetrag von 8.704,66 € wurde ausgewiesen. Hiervon zog die Beklagte Minusstunden in Höhe von 1.280,02 € ab und zahlte den verbleibenden Betrag nicht aus. Der Kläger klagte auf Auszahlung der abgerechneten Beträge; die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. In der Berufung rügte der Kläger, der Abgeltungsanspruch sei bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist entstanden und unabhängig von laufenden Kündigungsschutzverfahren; die Beklagte verteidigte, die Arbeitsverhältnisse seien nicht beendet und die Verrechnung mit Minusstunden sei zulässig. • Form- und fristgerechte Berufung; jedoch unzulässig insoweit, als sie sich auf in der Abrechnung enthaltenes tarifliches Urlaubsgeld (Beträge 2.290,80 € und 610,88 €) erstreckt, weil die Berufungsbegründung hierzu keinerlei Ausführungen enthält (§ 520 Abs. 3 ZPO analog). • Materiell unbegründet ist die Berufung bezüglich der Urlaubsabgeltung: Nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen besteht das Arbeitsverhältnis fort; ein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht nur bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Die Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG ändert nichts an der Voraussetzung, dass die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Eintrittsvoraussetzung für den Abgeltungsanspruch ist; die maßgebliche Rechtsprechung ist anzuwenden. • Folge: Teilweise Zurückweisung der Berufung als unzulässig und für den übrigen Teil Abweisung als unbegründet; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen; kostenpflichtig ist der Kläger. Soweit die Berufung sich auf das in der Abrechnung ausgewiesene tarifliche Urlaubsgeld bezog, war sie unzulässig, weil die Berufungsbegründung hierzu keine Ausführungen enthält. Soweit es um die geltend gemachte Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG geht, ist die Berufung unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen nicht beendet ist und der Abgeltungsanspruch daher nicht entstanden ist. Die Revision wird nicht zugelassen.