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Urteil

5 Sa 692/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.5SA692.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2014, Az. 2 Ca 881/14, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Gehalt des Klägers entsprechend der Tarifentwicklung erhöhen muss. 2 Der Kläger ist seit 1976 im SB-Warenhaus der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen in K. angestellt. Seit April 2007 wird er als Kassierer in Teilzeit mit 25 Wochenstunden beschäftigt. Der Betrieb ist zum 01.07.2008 gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. 3 Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie vergütete den Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G III/ 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tariferhöhungen um 3 % und 2,1 % gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter. Mit seiner im Juli 2014 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in rechnerisch unstreitiger Höhe. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 581,88 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2014 zu zahlen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.11.2014 (dort Seite 2-4) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem genannten Urteil stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf Seite 5-6 dieses Urteils verwiesen. 9 Gegen das ihr 22.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.12.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.02.2015 verlängerten Begründungsfrist am 23.02.2015 begründet. 10 Sie macht im Wesentlichen geltend, kein Arbeitsvertrag, den der Kläger mit ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossen habe, enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Gehaltstarifverträge für die Angestellten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz. Auch dem am 26.03.2007 geschlossenen Änderungsvertrag lasse sich bei der gebotenen Auslegung keine dynamische Verweisung entnehmen. Anlass und Gegenstand dieses Vertrages sei allein die Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Stunden gewesen. Der Kläger könne einen Anspruch nicht aus dem Überleitungstarifvertrag (ÜTV) herleiten, den die M. AG am 13.12.1993 mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossen habe. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen des Einzelhandels folge auch nicht aus betrieblicher Übung oder aus ihrem Schreiben vom 16.06.2011. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsatz vom 23.02.2015 Bezug genommen. 11 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2014, Az. 2 Ca 881/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 26.03.2015, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Bei der Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 handele es sich um einen sog. Neuvertrag, weil er nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossen worden sei. Die Auslegungsregel der sog. Gleichstellungsabrede sei daher nicht mehr anwendbar. Der Vertrag enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Gehaltstarifverträge im Einzelhandel. Auch die Unklarheitenregelung führe zu diesem Ergebnis. Hinzu komme, dass die Beklagte im Schreiben vom 16.06.2011 ihren Mitarbeitern zugesichert habe, ihnen auch künftig eine Vergütung nach den rheinland-pfälzischen Tarifverträgen im Einzelhandel zu gewähren. Sie sei damit zu einer dynamischen Anwendung verpflichtet. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der im August 2013 bzw. Mai 2014 in Kraft getretenen Gehaltserhöhungen nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen. 18 1. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), denn die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013, der eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vorsieht (ab 01.08.2013 um 3 %, ab 01.05.2014 um 2,1 %), wurde zudem nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 4 TVG). 19 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Gehaltserhöhung auch nicht auf den Überleitungstarifvertrag (ÜTV) stützen, den die M. AG am 13.12.1993 mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossen hat. In Ziff. 1 ÜTV ist geregelt worden, dass der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der M. AG vom 30.08.1989 am 31.12.1994 ohne Nachwirkung außer Kraft tritt. "Ab 01.09.1995 gelten die Branchentarifverträge einschließlich der Protokollnotizen in vollem Umfang". Der Kläger kann aus dem ÜTV keine Ansprüche herleiten, weil er Arbeitnehmer der A. M. GmbH, nicht der M. AG, war. Der Kläger legt nicht dar, weshalb der ÜTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll. Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft HBV zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÜTV bzw. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt (ab 2001 ver.di), hat er nicht vorgetragen. 20 Selbst wenn der ÜTV seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet haben sollte, so umfassen diese Ansprüche nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP BGB § 613a Nr. 334; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14 - Juris). 21 3. Die am 26.03.2007 geschlossene Änderungsvereinbarung (zum Arbeitsvertrag vom 10.12.1980) enthält keine dynamische Inbezugnahme der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Das ergibt die Auslegung des Vertrags. 22 a) Bei der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 12.12.2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18 mwN, Juris). 23 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der Vereinbarung keine (dynamische) Inbezugnahme der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz entnehmen. Anlass und Gegenstand der Änderungsvereinbarung war eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ab 01.04.2007 auf 25 Stunden. 24 Eine dynamische Inbezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 3 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung. Unter der Überschrift "Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage" ist geregelt worden, dass der Kläger als Mitarbeiter Kasse "in die Tarifgruppe G3 im 05. Berufs-/Tätigkeitsjahr" eingruppiert wird. Das Gesamtentgelt wurde bei einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden auf € 1.534,08 brutto festgelegt, es setzt sich aus dem "Tarifentgelt" iHv. € 1.517,74 und dem "Mankogeld" iHv. € 15,34 zusammen. Dabei handelt es sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Gehalt als Maßstab für die Vergütung dynamisch in Bezug nimmt. Nach dem Wortlaut wird nicht das "jeweilige" Tarifgehalt zum Maßstab für das Entgelt. Die Angabe "Tarifentgelt" und die Nennung der maßgeblichen Tarifgruppe "G3 im 5. Tätigkeitsjahr" stellen im Hinblick auf die Überschrift "deklaratorische Eingruppierung" keine dynamische Bezugnahmeklausel dar. 25 Auch die Formulierung, dass der über das Tarifentgelt hinausgehende Betrag eine freiwillige Leistung sei, die auf den Tarifentgeltanspruch, z.B. bei Tarifentgelterhöhungen, angerechnet werden könne, enthält keinen Anhaltspunkt für eine dauerhafte dynamische Gehaltsentwicklung entsprechend künftiger Tarifverträge. Zwar wird mit der Formulierung „Tarifentgelt", "freiwillige Leistung, die angerechnet werden kann" auch ein zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag in die Vertragsabrede aufgenommen. Mit diesem Satzteil wird lediglich beschrieben, dass in dem Gesamtentgelt zwei Entgeltbestandteile enthalten sind. Die Arbeitsvertragsparteien haben nur festgelegt, in welchem Verhältnis die vertraglich geschuldete Vergütung zu einem etwa tariflich geschuldeten Entgelt stehen soll. Diese Auslegung wird auch durch Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung bestätigt. Dieser erklärt sich vor dem Hintergrund der Tarifgebundenheit der vormaligen Arbeitgeberin (für einen ähnlichen Fall BAG 16.05.2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 15 ff, Juris). 26 Soweit in § 2 der Änderungsvereinbarung im Übrigen auf die Vertragsbestandteile des derzeit gültigen Arbeitsvertrages verwiesen wird, handelt es sich um den Vertrag vom 10.12.1980 mit der A. M. GmbH, der am 26.03.2007 abgeändert worden ist. Der Vertrag aus dem Jahr 1980 enthält keinen Bezug auf tarifvertragliche Regelungen. 27 Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf die in der Änderungsvereinbarung - nicht angekreuzte - Alternative stützen, das sich die durchschnittliche Arbeitszeit bei Vollzeit nach dem "jeweils geltenden Tarifvertrag" richtet. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Teilzeitvertrag mit 25 Wochenstunden abgeschlossen hat, ließe sich aus einer solchen partiellen Bezugnahme weder die dynamische Anwendung des gesamten Tarifwerks für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz noch die des maßgebenden Gehaltstarifvertrags ableiten. 28 c) Ohne Erfolg ist der Einwand des Klägers, die Formulierung in der Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 sei unklar, so dass ihm die Beklagte das jeweilige Tarifgehalt zahlen müsse. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (vgl. BAG 21.10.2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36 mwN, Juris). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 36 mwN, Juris). 29 Zwar hat der 5. Senat des BAG eine ähnliche Vergütungsabrede für nicht eindeutig erachtet. Der durchschnittliche Arbeitnehmer dürfe eine Verknüpfung von festem Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als "Tarifentgelt" redlicher Weise so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln soll. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17 mwN, NZA 2013, 1034; BAG 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19, 20, NZA 2006, 202). Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar, denn der Klausel in § 1 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung kommt - wie sich aus der Überschrift ergibt - nur deklaratorische Bedeutung zu. Eine rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung kann ihr daher nicht beigemessen werden. Der Änderungsvertrag vom 26.03.2007 nimmt weder ausdrücklich noch konkludent auf die jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge Bezug. Dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Teilzeitgehalt eine Vergütung vereinbart haben, das sich aus einem “Tarifentgelt” und einem "Mankogeld" zusammensetzte, hat keine Bedeutung für die Frage künftiger Erhöhungen. 30 4. Es ist auch keine betriebliche Übung entstanden, die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Gehaltserhöhungen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz stets voll zu übernehmen. 31 Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang Anfang Juli 2008 bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19.10.2011 - 5 AZR 359/10 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 92; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO). 32 Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. 33 Deutliche Anhaltspunkte für einen Willen zur dauerhaften automatischen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen ergeben sich nicht aus dem Unterrichtungsschreiben der r.,- SB-Warenhaus GmbH gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden, die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Darüber hinaus kann einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO). 34 Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Das Schreiben besagt nichts darüber, dass die Beklagte auch künftige, ihr noch unbekannte und daher in ihrer Tragweite nicht absehbare Tarifentwicklungen auf Dauer übernehmen wollte (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO). III. 35 Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist. 36 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.