Urteil
4 Sa 566/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Teilurteil über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung war zulässig, weil keine materiell-rechtliche Verzahnung mit dem noch anhängigen Zeugnisberichtigungsantrag besteht.
• Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber den Nachweis eines wichtigen Grundes führen; eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei hohen Beweiswert.
• Lehnt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit ab, obliegt ihm die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis der Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen; gelingt ihm das nicht, bleibt die Bescheinigung maßgeblich.
• Allein die Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, begründet – sofern eine tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten war – keinen wichtigen Kündigungsgrund.
• Die Berufung ist zurückzuweisen; die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung scheitert mangels Nachweis der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit • Teilurteil über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung war zulässig, weil keine materiell-rechtliche Verzahnung mit dem noch anhängigen Zeugnisberichtigungsantrag besteht. • Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber den Nachweis eines wichtigen Grundes führen; eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei hohen Beweiswert. • Lehnt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit ab, obliegt ihm die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis der Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen; gelingt ihm das nicht, bleibt die Bescheinigung maßgeblich. • Allein die Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, begründet – sofern eine tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten war – keinen wichtigen Kündigungsgrund. • Die Berufung ist zurückzuweisen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin war seit 01.04.2013 als Head of Marketing & Recruitment bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 14.10.2013 innerhalb der Probezeit; am folgenden Tag legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 26.09.2013 bis 14.10.2013 vor und meldete sich krank. Die Beklagte sprach daraufhin am 27.09.2013 eine fristlose außerordentliche Kündigung. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und beantragte außerdem die Berichtigung ihres Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das erstinstanzliche Teilurteil sei unzulässig und habe wichtige Beweisfragen (u. a. Echtheit eines Zwischenzeugnisses, WhatsApp-Nachrichten, Verhalten am Kündigungstag) nicht ausreichend berücksichtigt. • Zulässigkeit des Teilurteils: Nach § 301 ZPO war das Teilurteil zulässig, weil der Zeugnisberichtigungsantrag materiell-rechtlich nicht mit der Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung verknüpft ist und die Entscheidung über die Kündigung unabhängig ergehen konnte. • Beweiswert der AU-Bescheinigung: Die Klägerin legte eine AU-Bescheinigung vor, die einen hohen Beweiswert hat. Der Arbeitgeber musste Umstände darlegen und beweisen, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprachen; das ist der Beklagten nicht gelungen. • Beweisführung des Arbeitgebers unzureichend: Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Klägerin nicht arbeitsunfähig war. Sachdarstellungen der Klägerin (Erbrechen am 26.09., Zeugenaussagen, Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht) blieben unbeantwortet bzw. unbeweisbar bestritten. • Keine Eignung sonstiger Umstände als Kündigungsgrund: Das Zurücklassen von Dienstutensilien und eine Nachricht über vergessene Gegenstände reichten nicht aus, um das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen. Auch die angekündigte Krankschreibung stellt, vor dem Hintergrund einer tatsächlich oder voraussichtlich vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigung, keinen ausreichenden wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB dar. • Interessenabwägung: Selbst bei Erschütterung des Attestbeweises hat die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt; die Abwägung der Interessen ergab keine Zumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz, mit dem festgestellt wurde, dass die außerordentliche Kündigung vom 27.09.2013 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, bleibt bestehen. Die außerordentliche Kündigung war mangels Nachweis eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte den Beweis, die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, nicht erbracht hat. Die AU-Bescheinigung der Klägerin hatte hohen Beweiswert; gegenteilige Anhaltspunkte wurden von der Beklagten nicht ausreichend bewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen; die Beklagte hat somit in der Sache keinen Erfolg und trägt die Kosten der Berufung.