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Urteil

7 Sa 36/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag (FVTV) kann als speziellere tarifliche Regelung gegenüber einem Flächentarifvertrag vorgehen, wenn er wirksam zustande gekommen ist. • Öffnungsklauseln in Mantel- oder Entgelttarifverträgen können die Grundlage für firmenbezogene Anpassungen bilden; die Tarifvertragsparteien haben dabei Einschätzungsprärogativen zur Beurteilung der Erforderlichkeit. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 als Gleichstellungsabrede geschlossen wurde, ist bei Betriebsübergang grundsätzlich nur mit dem tariflichen Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Übergangs anzuwenden; eine spätere Wiederbelebung dynamischer Wirkung durch erneute Tarifbindung ändert nichts an kollektivrechtlicher Vorrangwirkung des FVTV, soweit dieser anwendbar ist. • Rückwirkende Anwendung einer nachteiligen tarifvertraglichen Regelung kann zulässig sein, wenn die Belegschaft rechtzeitig und hinreichend konkret über die vorgesehenen Änderungen informiert wurde, so dass schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht mehr besteht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit firmenbezogener Verbandstarifverträge vs. Flächentarifvertrag • Ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag (FVTV) kann als speziellere tarifliche Regelung gegenüber einem Flächentarifvertrag vorgehen, wenn er wirksam zustande gekommen ist. • Öffnungsklauseln in Mantel- oder Entgelttarifverträgen können die Grundlage für firmenbezogene Anpassungen bilden; die Tarifvertragsparteien haben dabei Einschätzungsprärogativen zur Beurteilung der Erforderlichkeit. • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 als Gleichstellungsabrede geschlossen wurde, ist bei Betriebsübergang grundsätzlich nur mit dem tariflichen Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Übergangs anzuwenden; eine spätere Wiederbelebung dynamischer Wirkung durch erneute Tarifbindung ändert nichts an kollektivrechtlicher Vorrangwirkung des FVTV, soweit dieser anwendbar ist. • Rückwirkende Anwendung einer nachteiligen tarifvertraglichen Regelung kann zulässig sein, wenn die Belegschaft rechtzeitig und hinreichend konkret über die vorgesehenen Änderungen informiert wurde, so dass schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht mehr besteht. Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt; sein Arbeitsvertrag verweist auf das Tarifwerk der chemischen Industrie. Die Beklagte trat 2014 dem regionalen Arbeitgeberverband bei. Bundesarbeitgeberverband und Gewerkschaft schlossen für die Beklagte einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (FVTV) mit 9% abgesenktem Tarif sowie einen Überleitungstarifvertrag (Ü‑TV) mit Besitzstandszulagen, beide rückwirkend ab 15.12.2013; Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten eine Eingruppierungsrichtlinie. Der Kläger wurde im Mai/Juni 2014 in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft und verlangte weiterhin Vergütung nach seiner bisherigen Entgeltgruppe E 07 sowie Nachzahlung der tariflichen Erhöhung von 3,7 %; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, u.a. mit der Begründung, FVTV/Ü‑TV seien nicht wirksam zustande gekommen und die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel schütze seine frühere Eingruppierung. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse für eine Elementenfeststellung besteht, Berufung form- und fristgerecht eingelegt. • Kollektivrechtliche Wirkung: FVTV und Ü‑TV sind wirksam zustande gekommen; sie wurden schriftlich zwischen zuständigen Tarifparteien vereinbart und durch regionale Verbände mitgetragen; inhaltlich stellten sie eine zur Sicherung der Beschäftigung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit geeignete Maßnahme dar. • Tarifkollision und Vorrang: Innerhalb der Tarifhierarchie sind der FVTV und der Ü‑TV als speziellere bzw. jüngere Regelungen gegenüber dem Bundesentgelttarifvertrag (BETV) anwendbar; das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) greift zwischen gleichrangigen Tarifverträgen nicht. • Öffnungsklauseln: Die in der Vorbemerkung zum Manteltarifvertrag (MTV) enthaltene Fußnote mit Öffnungsklausel ist wirksamer Bestandteil und gestattet firmenbezogene Abweichungen; § 10 BETV verdrängt diese Klausel nicht, da § 10 BETV eine andere Funktion erfüllt (Regelung befristeter Betriebsvereinbarungen). • Arbeitsvertragliche Bezugnahme: Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel des Klägers ist als vor 2002 geschlossene Gleichstellungsabrede auszulegen; infolge eines früheren Betriebsübergangs wurde die Bezugnahme jedoch statisch mit dem Tarifbestand zum 31.07.2012; selbst bei Wiederbelebung der Dynamik durch erneute Verbandzugehörigkeit würde der FVTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. • Rückwirkung: Die Rückwirkung der Absenkung ist nicht rechtswidrig, weil die Belegschaft durch Tarifinfos und Aushänge (z. B. 20.01.2014) hinreichend konkret und frühzeitig über die beabsichtigten Eingriffe informiert wurde; damit entfiel schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Entgeltsätze. • Individualrechtliche Ansprüche: Eine günstigere einzelvertragliche Vergütungszusage konnte den kollektivrechtlichen Vorrang des FVTV nicht durchbrechen; es kommt daher nicht auf die strittige Frage einer früheren „Personal‑Veränderung“ zum E 07 an. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil blieb in der Sache bestehen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der für die Beklagte abgeschlossene firmenbezogene Verbandstarifvertrag und der Überleitungstarifvertrag wirksam sind und innerhalb ihres Anwendungsbereichs den Bundesentgelttarifvertrag verdrängen. Soweit der Kläger weiterhin Vergütung nach der Entgeltgruppe E 07 und Nachzahlungen der Tariflohnerhöhung begehrte, bestehen weder kollektivrechtliche noch individualvertragliche Ansprüche. Die rückwirkende Wirkung der Absenkung wurde nicht als unzulässig angesehen, weil die Belegschaft rechtzeitig und ausreichend über die geplanten Änderungen informiert wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.