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Urteil

7 Sa 35/15

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Firmenbezogene Verbandstarifverträge (FVTV) können aufgrund wirksamer Öffnungsklauseln anderer Tarifwerke gegenüber Flächentarifverträgen Vorrang haben und dadurch deren Anwendung auf betroffene Arbeitsverhältnisse insoweit ausschließen. • Eine vor dem 01.01.2002 vereinbarte arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; nach Betriebsübergang tritt für den Arbeitnehmer grundsätzlich Statik ein, sodass die Bezugnahme nur mit dem Tarifstand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs weiterwirkt. • Rückwirkende Anwendung einer tarifvertraglichen Entgeltabsenkung ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren und die betroffenen Beschäftigten zuvor hinreichend über die zu erwartenden Änderungen informiert waren, so dass schutzwürdiges Vertrauen anwendbar aufgehoben ist. • Bei Kollision gleichrangiger Tarifverträge (Bundes- bzw. Verbandstarifverträge) ist eine Kollisionsregelung durch die Tarifvertragsparteien möglich; das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG greift nicht zwischen gleichrangigen Tarifverträgen.
Entscheidungsgründe
Vorrang und Wirksamkeit firmenbezogener Verbandstarifverträge gegenüber Flächentarifverträgen • Firmenbezogene Verbandstarifverträge (FVTV) können aufgrund wirksamer Öffnungsklauseln anderer Tarifwerke gegenüber Flächentarifverträgen Vorrang haben und dadurch deren Anwendung auf betroffene Arbeitsverhältnisse insoweit ausschließen. • Eine vor dem 01.01.2002 vereinbarte arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; nach Betriebsübergang tritt für den Arbeitnehmer grundsätzlich Statik ein, sodass die Bezugnahme nur mit dem Tarifstand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs weiterwirkt. • Rückwirkende Anwendung einer tarifvertraglichen Entgeltabsenkung ist zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren und die betroffenen Beschäftigten zuvor hinreichend über die zu erwartenden Änderungen informiert waren, so dass schutzwürdiges Vertrauen anwendbar aufgehoben ist. • Bei Kollision gleichrangiger Tarifverträge (Bundes- bzw. Verbandstarifverträge) ist eine Kollisionsregelung durch die Tarifvertragsparteien möglich; das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG greift nicht zwischen gleichrangigen Tarifverträgen. Der Kläger, seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt und Gewerkschaftsmitglied, streitet um seine Eingruppierung (E05 hilfsweise E04) und Vergütungsansprüche nach den Tarifverträgen der chemischen Industrie. Sein Arbeitsvertrag verweist auf den für die Branche geltenden Tarif (Bezugnahmeklausel). Nach mehreren Unternehmensübernahmen und einem Betriebsübergang wurde die Beklagte ab 2014 Mitglied des regionalen Arbeitgeberverbands. Arbeitgeberverband und IG BCE schlossen für die Beklagte einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (FVTV) mit 9% abgesenktem Entgelt und einen Überleitungstarifvertrag (Ü‑TV), rückwirkend ab 15.12.2013. Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten eine Eingruppierungs‑Betriebsvereinbarung. Die Beklagte informierte die Belegschaft über die Änderungen; der Kläger unterschrieb die Vertragsangebote nicht und klagte auf Feststellung der Vergütung nach dem einschlägigen BETV, Zahlung von Differenzen sowie auf Weiterbeschäftigung als Maschinenbediener. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG verwarf die Berufung insoweit unzulässig und wies sie im Übrigen zurück. • Anwendbarkeit der Tarifwerke: Die Kammer stellt fest, dass FVTV und Ü‑TV wirksam zustande gekommen sind und räumlich sowie persönlich auf die Beschäftigten der Beklagten am Standort Anwendung finden (§§ 1, 2 FVTV/Ü‑TV). • Vorrang der firmenbezogenen Regelungen: Die Tarifvertragsparteien haben in FVTV/Ü‑TV ausdrücklich geregelt, dass diese Bestimmungen im Anwendungsbereich den Bundestarifverträgen und bezirklichen Entgelttarifverträgen "soweit nicht abgewichen" vorgehen; damit sind sie im Rahmen ihres Geltungsbereichs die spezielleren Tarifverträge und verdrängen auf diesen Gebiet das BETV. • Rechtliche Grundlage der Absenkung: Die FVTV‑Fußnote/Protokollnotiz des MTV und die Kompetenzen der Tarifvertragsparteien rechtfertigen firmenspezifische Anpassungen zur Sicherung von Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit; eine Kombination mit §10 BETV ist nicht hinderlich. • Wirkung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme: Die vor 2002 vereinbarte Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede auszulegen; nach dem zwischenzeitlichen Betriebsübergang trat Statik ein, so dass die dynamische Teilnahme an Tarifänderungen bis zum Tarifstand des Betriebsübergangs zu gelten hat. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: FVTV und Ü‑TV sehen ausdrücklich rückwirkende Geltung (ab 15.12.2013) vor; wegen vorausgehender, konkreter Information der Belegschaft (Aushänge, Verhandlungsstände) bestand kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den unveränderten Fortbestand tariflicher Ansprüche, so dass die Rückwirkung zulässig ist. • Günstigkeitsprinzip: Das nach § 4 Abs. 3 TVG geltende Günstigkeitsprinzip ist nicht anwendbar zur Lösung von Konflikten zwischen gleichrangigen Tarifverträgen; hier wurde die Kollisionsfrage durch die Tarifvertragsparteien geregelt. • Folgen für die Individualansprüche: Wegen der normativen Wirkung des FVTV/Ü‑TV und der fehlenden günstigeren einzelvertraglichen Anspruchsgrundlage steht dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung nach E05 (hilfsweise E04) oder auf die Tariflohnerhöhung von 3,7% zu; die weiteren Zahlungsanträge sind damit unbegründet. Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich des Antrags zu 3. als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Das LAG bestätigt, dass der firmenbezogene Verbandstarifvertrag und der Überleitungstarifvertrag wirksam sind und im Anwendungsbereich der Beklagten den Bundestarifvertrag verdrängen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der jeweiligen Entgeltgruppe des BETV oder auf die Tariflohnerhöhung hat. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Damit verliert der Kläger sowohl seinen Feststellungsantrag zur Vergütung nach E05/E04 als auch seine Zahlungsforderungen; die dispositiven tariflichen Regelungen des FVTV/Ü‑TV gelten für sein Arbeitsverhältnis und die betrieblichen Eingruppierungsregelungen sind wirksam, so dass die begehrten individuellen Vergütungsansprüche nicht durchsetzbar sind.