Urteil
2 Sa 490/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG entfällt, wenn der Arbeitnehmer mangels Leistungsbereitschaft auch ohne Arbeitsunfähigkeit keinen Vergütungsanspruch hätte.
• Eine vom Arbeitgeber nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung ausgesprochene Arbeitsaufforderung beendet den Annahmeverzug, wenn sie die Annahme der Dienste als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt.
• Eine Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß abrechnet" bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt begründet in der Regel keinen eigenständigen Entgeltfortzahlungsanspruch und bedeutet nicht ohne ausdrückliche Regelung Verzicht auf Einwendungen wie fehlende Leistungsbereitschaft.
• Urlaubsansprüche verfallen gemäß § 7 BUrlG, bleiben jedoch in dem Umfang erhalten, in dem der Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub nicht im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum nehmen konnte.
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 7 Abs.4 BUrlG Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den noch bestehenden Resturlaub.
Entscheidungsgründe
Leistungsunwille schließt Entgeltfortzahlung aus; Teilanspruch auf Urlaubsabgeltung • Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG entfällt, wenn der Arbeitnehmer mangels Leistungsbereitschaft auch ohne Arbeitsunfähigkeit keinen Vergütungsanspruch hätte. • Eine vom Arbeitgeber nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung ausgesprochene Arbeitsaufforderung beendet den Annahmeverzug, wenn sie die Annahme der Dienste als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt. • Eine Vereinbarung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß abrechnet" bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt begründet in der Regel keinen eigenständigen Entgeltfortzahlungsanspruch und bedeutet nicht ohne ausdrückliche Regelung Verzicht auf Einwendungen wie fehlende Leistungsbereitschaft. • Urlaubsansprüche verfallen gemäß § 7 BUrlG, bleiben jedoch in dem Umfang erhalten, in dem der Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub nicht im Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum nehmen konnte. • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 7 Abs.4 BUrlG Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den noch bestehenden Resturlaub. Der Kläger war von Juli 2004 bis 31.03.2012 bei dem Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand waren Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und Urlaubsabgeltung. Nach Auseinandersetzungen über Kündigungen schlossen die Parteien Teil- und Vergleichsvereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2012 fortbesteht und der Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet ist. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2011 zur Arbeitsaufnahme auf; der Kläger war ab 27.12.2011 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Kläger klagte auf Entgeltfortzahlung für einzelne Zeiträume und auf Abgeltung von Resturlaub 2011/2012. Das ArbG gab der Klage teilweise statt; beide Parteien legten Berufung/Anschlussberufung ein. Das LAG prüfte insbesondere, ob wegen fehlender Arbeitsbereitschaft Entgeltfortzahlung entfällt und welche Urlaubsansprüche verblieben. • Entgeltfortzahlungsvoraussetzung: § 3 EFZG verlangt, dass die Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist; liegt Arbeitsunwilligkeit vor, entfällt der Anspruch. • Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2011 die fristlose Kündigung als unwirksam anerkannt und zugleich die Arbeitsaufforderung erklärt; damit endete der Annahmeverzug. • Reaktion des Klägers (Unterlassen der Arbeitsaufnahme, Einfordern der Rücknahme der Kündigung) offenbart fehlende Leistungsbereitschaft; folglich bestand im streitigen Zeitraum kein Vergütungsanspruch aus §§ 611, 615 BGB und damit auch kein Anspruch nach § 3 EFZG. • Der Vergleich vom 07.03.2012, wonach der Beklagte bis 31.03.2012 ordentlich abrechnet und netto auszahlt, begründet keinen eigenständigen Entgeltfortzahlungsanspruch und stellt keinen Verzicht auf die Einwendung fehlender Leistungsbereitschaft dar. • Urlaubsrechtlich ist zu unterscheiden: Resturlaub 2011 ist insoweit erhalten, als wegen Arbeitsunfähigkeit ab 27.12.2011 fünf Werktage nicht genommen werden konnten; darüber hinaus verfallen nicht genommene Tage zum Jahresende. • Für 2012 entstand anteilig Urlaub (drei Monate Beschäftigung bis 31.03.2012 = sechs Werktage), der bei Beendigung abzugelten ist (§ 7 Abs.4 BUrlG). • Kosten- und Revisionsentscheidung: Kostenverteilung nach § 92 Abs.1 ZPO; Revision nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Beklagten ist zum Teil erfolgreich: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 27.12.2011 bis 06.02.2012, weil er mangelnde Arbeitsbereitschaft gezeigt hat und damit auch ohne Arbeitsunfähigkeit keinen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Die sonstigen Klageanträge sind überwiegend abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers ist jedoch teilweise erfolgreich: Es steht ihm gemäß § 7 Abs.4 BUrlG Urlaubsabgeltung für insgesamt elf Urlaubstage (fünf aus 2011, sechs aus 2012) in Höhe von 910,74 EUR brutto zu. Der Beklagte ist daher zur Zahlung von 910,74 EUR brutto nebst Zinsen ab 01.04.2012 verurteilt; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.