Urteil
5 Sa 378/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 8 TzBfG begründet keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsorts; es regelt nur die Verringerung der Arbeitszeit.
• Aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder Einrichtung von Home-Office, wenn dem Arbeitgeber schutzwürdige unternehmerische Interessen entgegenstehen.
• Der Arbeitgeber muss bei Leistungsänderungswünschen prüfen und abwägen; eine Verpflichtung zur Umorganisation des Betriebs oder zur Schaffung neuer Arbeitsplätze besteht jedoch nicht.
• Ein Gleichbehandlungsanspruch ist nur bei vergleichbarer Tätigkeit möglich; Einzelfälle (andere Mitarbeiter im Home-Office) begründen keinen Anspruch ohne Vergleichbarkeit der Aufgaben und Qualifikation.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf befristete Verlagerung des Arbeitsplatzes oder Home-Office bei Teilzeit • § 8 TzBfG begründet keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsorts; es regelt nur die Verringerung der Arbeitszeit. • Aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder Einrichtung von Home-Office, wenn dem Arbeitgeber schutzwürdige unternehmerische Interessen entgegenstehen. • Der Arbeitgeber muss bei Leistungsänderungswünschen prüfen und abwägen; eine Verpflichtung zur Umorganisation des Betriebs oder zur Schaffung neuer Arbeitsplätze besteht jedoch nicht. • Ein Gleichbehandlungsanspruch ist nur bei vergleichbarer Tätigkeit möglich; Einzelfälle (andere Mitarbeiter im Home-Office) begründen keinen Anspruch ohne Vergleichbarkeit der Aufgaben und Qualifikation. Die Klägerin, seit 1996 Sachbearbeiterin, arbeitete nach einer Umstrukturierung ab 01.10.2007 vertraglich am Dienstort Mainz, behielt jedoch ihren Wohnsitz bei Saarbrücken. Nach der Geburt ihres Kindes nahm sie Elternzeit und beantragte währenddessen bzw. danach eine Teilzeitbeschäftigung (20 Wochenstunden, Mo–Fr 8:30–12:30) am Standort Saarbrücken oder hilfsweise als Heimarbeitsplatz, befristet bis 30.09.2016. Die Beklagte war mit Teilzeit einverstanden, lehnte aber die Verlagerung des Arbeitsortes ab; sie hatte die Schadensbearbeitung auf wenige Standorte (Mainz, Köln, Hannover) konzentriert und argumentierte, in Saarbrücken gebe es keine entsprechenden freien Arbeitsplätze. Die Klägerin ist seit April 2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben und beruft sich auf familiäre Betreuungsbedürfnisse ihres Sohnes sowie auf die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die nun zurückgewiesen wurde. • Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt; Unterschrift des Prozessbevollmächtigten war formgültig. • Rechtlich besteht aus § 8 TzBfG kein Anspruch auf Änderung des Arbeitsorts; diese Norm regelt ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit, nicht die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses in Inhalt und Ort. • Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB kann die Prüfung und gegebenenfalls Anpassung arbeitsvertraglicher Bedingungen gebieten, führt aber nicht automatisch zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers, seine organisatorische Struktur zu ändern oder neue Arbeitsplätze zu schaffen. • Bei der Abwägung der Interessen überwiegen hier die unternehmerischen Belange der Beklagten: Die Beklagte hat den Bereich der Schadensbearbeitung konzentriert und den Dienstort Mainz vertraglich vereinbart; eine Verpflichtung zur technischen Umrüstung der ACD-Telefonanlage oder zur Umorganisation besteht nicht. • Die familiären Belange der Klägerin sind erheblich, allerdings resultiert die Unvereinbarkeit von Pendeln und Kinderbetreuung zum Teil daraus, dass die Klägerin seit 2007 ihren Wohnort nicht nach Mainz verlegt hat; diese persönliche Entscheidung mindert ihr Begehren. • Vergleichsverweise auf andere Arbeitnehmer sind unbehelflich, weil deren Tätigkeit und Qualifikation nicht vergleichbar sind; die bloße Möglichkeit, dass einzelne Kollegen im Home-Office oder an anderen Standorten gearbeitet haben, begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. • Die Klägerin hat keine konkreten freien, geeigneten Stellen in Saarbrücken dargelegt; Allgemeinvorbringen zu neuen Einstellungen reicht nicht, um die Verpflichtung der Beklagten zur Schaffung eines passenden Arbeitsplatzes zu begründen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf befristete Beschäftigung am Standort Saarbrücken oder auf einen Heimarbeitsplatz in der begehrten Teilzeitform. Ausschlaggebend ist die vertraglich vereinbarte Verlagerung des Dienstorts nach Mainz, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Betriebsorganisation und das Fehlen konkreter, geeigneter freier Stellen in Saarbrücken. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihren Betrieb umzustrukturieren, technische Voraussetzungen zu schaffen oder andere Arbeitnehmer zu versetzen, um dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen.