Urteil
3 Sa 440/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:1204.3SA440.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.07.2014 - 5 Ca 309/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Jahressondervergütung verlangen kann. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten von 1974 bis zum 30. November 2013 als Altenpflegerin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung; dies gilt einschließlich deren Anlage 32. Dort heißt es unter § 16 Abs. 1: 3 "Mitarbeiter, die am 01. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung." 4 Die Beklagte hat die Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 hinsichtlich der Klägerin abgelehnt mit der Begründung, diese habe zum Stichtag 01. Dezember in keinem Arbeitsverhältnis mehr zu ihr gestanden. 5 Die Klägerin hat vorgetragen, die zuvor genannte Regelung sei unwirksam. Es handele sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die nicht vom ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraumes abhängig gemacht werden dürfe. Dies halte insbesondere einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. §§ 307 ff. BGB seien anwendbar, da es sich bei den AVR-Caritas nicht um eine tarifliche Regelung handele, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB nicht eröffnet sei. Zudem werde sie im Vergleich zu Krankenhausmitarbeitern ungleich behandelt, da diese gemäß § 16 Abs. 6 der Anlage 31 zu den AVR-Caritas trotz identischer Stichtagsregelung die Jahressonderzahlung auch dann erhielten, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 01. Dezember ende. 6 Sie begehre deshalb anteilig 11/12 ihres Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.348,70 EUR (1.471,31 EUR : 12 x 11). 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.348,70 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat vorgetragen, nach ihrer Auffassung gelangten die §§ 307 ff. BGB vorliegend nicht zur Anwendung. Denn die AVR-Caritas würden von einer paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommission verhandelt und beschlossen, was einer tariflichen Regelung näher stünde als einer arbeitsvertraglichen und dies müsste zur Folge haben, dass die gesetzliche Wertung des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB zur Anwendung gelange. Die Regelungen der AVR seien lediglich gemäß § 319 Abs. 1 S. 1 BGB auf offenbare Unbilligkeit zu überprüfen, die hier zu verneinen sei. Es gebe auch einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen. Dieser sei in der finanziell besseren Ausstattung der Krankenhäuser durch die bessere Bezahlung und höhere Budgetierung durch die Krankenkassen im Vergleich zu den Altenpflegeeinrichtungen und Pflegekassen zu sehen. Nicht nur der TVöD, sondern auch der Gesetzgeber behandele Altenpflegeheime und Krankenhäuser unterschiedlich. Daher könne sich die Klägerin nicht mit Pflegekräften in Krankenhäusern vergleichen, sondern lediglich mit solchen in Altenpflegeeinrichtungen, gegenüber denen sie aber nicht ungleich behandelt werde. Es stehe den Tarifpartnern ebenso wie auch der paritätischen Kommission frei, aufgrund der unterschiedlichen Finanz- und Finanzierungssituation von Krankenhäusern und Altenpflegeheimen die jeweiligen Mitarbeiter nach unterschiedlichen Vergütungssystemen zu entlohnen. 12 Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21. Mai 2014 - 5 Ca 309/14 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 41 - 48 d. A. Bezug genommen. 13 Gegen das ihr am 16. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 28. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16. September 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 14 Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es handele sich vorliegend um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, d. h. um eine Gratifikation, die zumindest auch eine Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung sein solle. Eine derartige Gratifikation könne in den AGB des Arbeitgebers nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Gemäß § 16 Abs. 4 AVR vermindere sich der Anspruch um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt habe. Dies zeige, dass mit der Jahressonderzahlung jedenfalls auch die reguläre Arbeitsleistung vergütet werden solle. Nichts anderes könne nur deshalb gelten, weil es sich um AVR handele. Insofern müsse eine AGB-Kontrolle statthaft sein, weil sie nur bei Tarifverträgen gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB ausgeschlossen sei. Die Stichtagsregelung sei folglich unwirksam, so dass die Jahressonderzahlung anteilig zu leisten sei. 15 Selbst wenn man die auf dem Dritten Weg entstandenen kirchlichen Arbeitsbedingungen als von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB erfasst ansehen würde, sei ein Verstoß gegen zwingendes Recht gegeben. Denn dann sei § 611 Abs. 1 BGB verletzt. Die Unzulässigkeit eines Stichtages außerhalb eines Bezugszeitraumes sei damit zu begründen, dass eine Stichtagsklausel dann im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehe, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit ggf. vorenthalten zu können, sei nicht ersichtlich. 16 Letztlich sei die hier maßgebliche Regelung andernfalls auch sittenwidrig. Es verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn bereits erarbeiteter Lohn wieder entzogen werden würde. 17 Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16. September 2014 (Bl. 71 - 76 d. A.) Bezug genommen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09. Juli 2014, 5 Ca 309/14, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.348,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Dezember 2013 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die vorliegend anzuwendenden AVR unterlägen nicht der Rechtskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB. Die Regelungen der AVR seien als kirchliche Arbeitsvertragsregelungen ausschließlicher Maßstab der §§ 317 ff. BGB zu messen und nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB seien. Dies sei zu verneinen. Ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, denn die Pflegekräfte in Alteneinrichtungen seien keineswegs völlig von der Vergünstigung einer Jahressonderzahlung ausgenommen, sondern nur dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01. Dezember des jeweiligen Jahres ende. Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierung und damit einhergehend der unterschiedlichen Budgetierung unterscheide auch der TVöD hinsichtlich der Jahressonderzahlung zwischen der Alten- und Krankenpflege. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG vor. 23 Der Tarifvertragsparteien zugestandene erweiterte Gestaltungsspielraum müsse auch zu Gunsten der arbeitsrechtlichen Kommission berücksichtigt werden, da die AVR verfahrenstechnisch vergleichbar einem Tarifvertrag zustande komme, weil die Kommission aus nicht weisungsgebundenen Mitgliedern paritätisch zusammengesetzt sei. Diese Zusammensetzung schließe ein strukturelles Machtungleichgewicht zu Gunsten eines Arbeitgebers, wie es möglicherweise beim Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages vorliegen könne, aus. 24 Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15. Oktober 2014 (Bl. 81 - 88 d. A.) Bezug genommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 26 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2014 (Bl. 89 - 91 d. A.). Entscheidungsgründe I. 27 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 28 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 29 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht die Zahlung von 1.348,70 EUR brutto nebst Zinsen von der Beklagten verlangen kann. 30 Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob die auf dem sogenannten Dritten Weg durch eine paritätisch besetzte Kommission zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien/Arbeitsbedingungen einer Inhaltskontrolle wie AGB nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen, höchstrichterlich unterschiedliche Denk- und Begründungsansätze vertreten werden. 31 Teilweise (BAG, 10. Dezember 2008, NZA-RR 2010, 7, 13; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07) wird dies verneint, mit dem Hinweis, dass AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB nur vorliegen, wenn sie einseitig vom Verwender gestellt werden. Danach geht es vorliegend um die Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechts auf einen Dritten im Sinne von § 317 Abs. 1 BGB, was zum Prüfungsmaßstab der offenbaren Unbilligkeit nach § 319 Abs. 1 S. 1 BGB führt und erfordert, dass die Leistungsbestimmung des Dritten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt. Zur weiteren Darstellung dieser Auffassung wird auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 44 d. A.) Bezug genommen. 32 Andererseits wird auch die Auffassung vertreten (BAG, 17. November 2005, NZA 2006, 873; 22. Juli 2010, NZA 2011, 637; 28. Juni 2012, NZA 2012, 1447), dass §§ 305 ff. BGB auch auf von der arbeitsrechtlichen Kommission beschlossene Arbeitsvertragsregelungen anwendbar sind. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB greift danach nicht ein, da es sich nicht um Tarifverträge handelt. Da allerdings die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann, ist die Überprüfung als arbeitsrechtliche Besonderheit im Sinne von § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auf eine bloße Rechtskontrolle zu beschränken. Der Maßstab ist wie bei Tarifverträgen lediglich, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt. 33 Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass beide Auffassungen vorliegend zu demselben Ergebnis gelangen. Weder ein grober, sich bei unbefangener Prüfung sofort auftretender Verstoß gegen Treu und Glauben ist erkennbar, noch führt eine Rechtskontrolle zur Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Regelung. Davon ist das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 - 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 45 - 47 d. A.) Bezug genommen. 34 Etwas anderes ergibt sich mit dem Arbeitsgericht auch nicht aus BAG, 13. November 2013, NZA 2014, 368; 18. Januar 2012, NZA 2012, 561. Denn danach kann zwar eine Sonderzahlung, die zumindest auch eine Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, in AGB nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden, weil dies eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB bedeuten würde. Insoweit ist es zwar nachvollziehbar anzunehmen, dass eine solche Stichtagsklausel dem Arbeitnehmer im Laufe des Jahres bereits erarbeiteten Lohn wiederum entzieht, wofür ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nicht ersichtlich ist. Allerdings können die Tarifvertragsparteien aufgrund des ihnen zustehenden, sowohl gegenüber den Arbeitsvertrags- wie auch den Betriebsparteien erweiterten Gestaltungsspielraums eine solche Klausel durchaus wirksam vereinbaren (BAG, 12. Dezember 2012, NZA 2013, 581; 13. November 2013, NZA 2014, 371). Dies verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BAG, 12. Dezember 2012, a. a. O.). Die Tarifvertragsparteien sind also nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt ein sachlich vertretbarer Grund für die Regelung, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst dann vorliegt, wenn versäumt worden ist, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisses zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. 35 Mit dem Arbeitsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass dieser erweiterte Gestaltungsspielraum auch zu Gunsten der arbeitsrechtlichen Kommission zu berücksichtigen ist. Denn deren Regelwerk kommt verfahrenstechnisch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, vergleichbar einem Tarifvertrag zustande, weil die Kommission aus nicht weisungsgebundenen Mitgliedern paritätisch zusammengesetzt ist. Daran ändert der Umstand, dass ihrem Regelwerk anders als im Tarifvertrag keine normative Wirkung zukommt, nichts. Denn das beim Einzelarbeitsvertrag typischerweise gegebene strukturelle Machtungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fehlt sowohl auf der Ebene der Tarifpartner als auch in der arbeitsrechtlichen Kommission. Deshalb kann in beiden Fällen grundsätzlich von einer ausgewogenen Gesamtregelung ausgegangen werden, unabhängig davon, ob man dafür den Begriff "Richtigkeitsgewähr" verwendet, oder aber nicht. Vor diesem Hintergrund stehen die AVR-Caritas wertungsmäßig näher an einer tarif- als an einer arbeitsvertraglichen Regelung. 36 Eine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet vorliegend schon deswegen aus, weil dieser nur dort eingreift, wo der Arbeitgeber durch sein eigenes Gestalten oder Verhalten ein Regelwerk bzw. eine Ordnung schafft, nicht aber bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug; dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet (BAG, 20. Dezember 2009, NZA 2010, 525; 12. Dezember 2012, NZA 2013, 582). Diese Grundsätze können vorliegend auf die AVR-Caritas entsprechend angewendet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt aus den gleichen Gründen nicht vor. 37 Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin verständlich - deutlich, dass die Klägerin die tatsächliche und rechtliche Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Entscheidend ist dem gegenüber darauf hinzuweisen, dass zwar sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf AVR verschiedene Auffassungen vertreten lassen, dass diese vorliegend aber gleichermaßen nicht zur Unwirksamkeit der hier angewendeten AVR-Regelung führen. Da schließlich die AVR zwar nicht als Tarifregelungen qualifiziert werden können, der den Tarifvertragsparteien erweiterte Gestaltungsspielraum, der eine wie hier streitgegenständliche Regelung in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise zulässt, aber auch zu Gunsten der arbeitsrechtlichen Kommission zu berücksichtigen ist und schließlich weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, ist die Klage unbegründet und die Berufung gegen die angefochtene Entscheidung folglich zurückzuweisen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 39 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.