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Urteil

3 Sa 440/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die auf dem Dritten Weg von einer paritätischen Kommission beschlossenen AVR sind rechtlich eher tarifähnlich zu behandeln und rechtfertigen deshalb eine eingeschränkte Inhaltskontrolle. • Eine Stichtagsregelung, die Jahressonderzahlungen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Datum abhängig macht, ist nicht ohne weiteres wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie von tarifähnlich zustimmenden Organen vereinbart wurde. • Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, sofern ein sachlich vertretbarer Grund für unterschiedliche Regelungen zwischen Bereichen (z.B. Altenpflege vs. Krankenhäuser) besteht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Stichtagsklausel bei Jahressonderzahlung in AVR-Caritas • Die auf dem Dritten Weg von einer paritätischen Kommission beschlossenen AVR sind rechtlich eher tarifähnlich zu behandeln und rechtfertigen deshalb eine eingeschränkte Inhaltskontrolle. • Eine Stichtagsregelung, die Jahressonderzahlungen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Datum abhängig macht, ist nicht ohne weiteres wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie von tarifähnlich zustimmenden Organen vereinbart wurde. • Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, sofern ein sachlich vertretbarer Grund für unterschiedliche Regelungen zwischen Bereichen (z.B. Altenpflege vs. Krankenhäuser) besteht. Die Klägerin war von 1974 bis 30.11.2013 als Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die AVR-Caritas einschließlich Anlage 32 Anwendung, die nach §16 Abs.1 die Jahressonderzahlung an das Bestehen des Dienstverhältnisses am 1. Dezember knüpft. Die Beklagte verweigerte die Jahressonderzahlung 2013 mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe am 1. Dezember nicht mehr bestanden. Die Klägerin verlangte anteilig 11/12 der Jahressonderzahlung und rügte die Stichtagsregelung als unwirksam, insbesondere wegen Verstoßes gegen §307 BGB, Gleichbehandlungsgrundsätze und §611 BGB. Sie machte geltend, AVR seien nicht tariflich und deshalb einer AGB-Kontrolle zugänglich; außerdem bestehe Ungleichbehandlung zu Krankenhausmitarbeitern. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbarkeit von §§305 ff. BGB auf AVR ist umstritten; zwei höchstrichterliche Lehrmeinungen bestehen: a) keine AGB-Kontrolle, sondern nur Prüfung nach §319 BGB bei Übertragung auf Dritte; b) §§305 ff. BGB anwendbar, aber wegen paritätischer Kommissionsstruktur nur eingeschränkte Rechtskontrolle (§310 Abs.4 BGB). • Die Kammer folgt der Bewertung, dass beide Auffassungen hier zum selben Ergebnis führen: Es liegt weder ein grober, sich bei unbefangener Prüfung sofort aufdrängender Verstoß gegen Treu und Glauben vor, noch führt eine Rechtskontrolle zur Unwirksamkeit der Stichtagsregelung. • Die paritätische Besetzung und Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder rechtfertigen, das Regelwerk der AVR-Caritas wertungsmäßig tarifähnlich zu behandeln; dadurch ist der Tarifparteien bzw. Kommission ein erweiterter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. • Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung zu Krankenhauspersonal rügt, besteht kein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Art.3 GG, weil unterschiedliche Finanzierungs- und Budgetierungsverhältnisse sachlich vertretbare Unterschiede rechtfertigen. • Die vorgebrachten Berufungsangaben enthalten keine neuen, substantiierten Tatsachen, die das Ergebnis ändern könnten; daher ist die angefochtene Entscheidung folgerichtig zu bestätigen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin kann die begehrte Jahressonderzahlung für 2013 nicht verlangen. Das Arbeitsgericht und die Kammer haben zu Recht die Stichtagsregelung der AVR-Caritas als wirksam angesehen und den tarifähnlichen Gestaltungsspielraum der paritätischen Kommission berücksichtigt. Es liegt weder eine offensichtliche Unbilligkeit noch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen höherrangiges Recht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.