OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 369/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich entfällt, wenn dem Arbeitnehmer eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten wurde. • Die Zumutbarkeit im Sinne des § 2 Ziff. 3 TV SozSich ist nach dem Wortlaut abschließend geregelt; persönliche Erschwernisse wie Wohnortbindung, Schichtarbeit oder gesundheitliche Einschränkungen stehen ihr nicht per se entgegen. • Ein Arbeitgeberangebot ist nur dann unwirksam, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen ermöglichen, die angebotene Stelle anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Überbrückungsbeihilfe bei Angebot einer zumutbaren anderweitigen Verwendung • Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich entfällt, wenn dem Arbeitnehmer eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten wurde. • Die Zumutbarkeit im Sinne des § 2 Ziff. 3 TV SozSich ist nach dem Wortlaut abschließend geregelt; persönliche Erschwernisse wie Wohnortbindung, Schichtarbeit oder gesundheitliche Einschränkungen stehen ihr nicht per se entgegen. • Ein Arbeitgeberangebot ist nur dann unwirksam, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen ermöglichen, die angebotene Stelle anzunehmen. Der Kläger, langjährig bei den US-Stationierungsstreitkräften als Küchenhelfer beschäftigt, wurde wegen Auflösung der Dienststelle zum 30.09.2013 entlassen und erhielt eine Abfindung. Er beantragte Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Die Beklagte bot ihm mit Schreiben vom 08.07.2013 eine Stelle als Küchenhelfer in W. in derselben Lohngruppe an; das Angebot enthielt Hinweise zu Schichtdienst, Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie auf "schweres Heben". Der Kläger lehnte das Angebot aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Betreuung seines psychisch erkrankten Sohnes ab und legte ärztliche Atteste sowie eine Bestätigung des Jugendamts vor. Die Beklagte hielt das Angebot für zumutbar und wies auf frühere Mitteilungen Dritter hin, wonach der Kläger auch entfernte Einsatzorte akzeptiert habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe (§§ 2, 4 TV SozSich). • Tatbestandlich stehen die Voraussetzungen aus § 2 Ziff. 1 sowie Ziff. 2 a–d TV SozSich fest (betriebsbedingte Entlassung, Alter, Beschäftigungsdauer, Wohnsitz, kein Altersruhegeld). Entscheidend ist § 2 Ziff. 3 TV SozSich: dort ist die Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung durch Verweis auf § 1 Ziff. 3 ff. KSchTV abschließend geregelt. Danach gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II in gleicher oder ggf. niedrigerer Lohngruppe. • Die Tarifvertragsregelung begründet eine Rechtsfiktion: Mit der Formulierung "gilt als zumutbar" sind individuelle Zumutbarkeitsprüfungen grundsätzlich ausgeschlossen; dies dient der Rechtssicherheit und der Funktion der Überbrückungsbeihilfe, die Wiedereingliederung fördert. Die erläuternden Verfahrensrichtlinien bestätigen diese weite Auslegung. • Persönliche Erschwernisse (räumliche Entfernung, familiäre Bindungen, Schicht- und Wochenendarbeit) sind nach dem Tarifwortlaut und den Erläuterungen nicht geeignet, die Zumutbarkeit pauschal zu entkräften. Nur wichtige persönliche Gründe, die es dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen ermöglichen, die Stelle anzunehmen, rechtfertigen eine Ablehnung ohne Nachteil. Diesem engeren Maßstab muss sich der Arbeitgeberangabe zufolge selbst stellen lassen. • Auch gesundheitliche Einschränkungen begründen nicht per se Unzumutbarkeit: Die vorgelegten ärztlichen Atteste erlauben nach Auffassung des Gerichts keine Feststellung, dass jede Leistung als Küchenhelfer ausgeschlossen wäre; der Kläger blieb bis zu gewissen Gewichten belastbar und hätte die Gelegenheit gehabt, Arbeitsbedingungen oder Einarbeitung zu klären. Das Angebotsschreiben sieht zudem ausdrücklich Einarbeitungs- und Kündigungsmöglichkeiten vor, falls Eignung nicht hergestellt werden kann. • Argumente wie Gleichbehandlungsverstöße oder eine angebliche Zusage zur Ausstellung einer Entlassungsbescheinigung führen nicht zur Unwirksamkeit des Angebots: Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt willkürliche Benachteiligung, lässt aber zumutbare Stellenangebote zu; eine Mitteilung des RIF-Teams war nicht als verbindliche Zusicherung zu verstehen. • Folgeentscheidung: Das Arbeitsgericht hat die richtige rechtliche Bewertung vorgenommen; dem Kläger fehlt die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Ziff. 3 TV SozSich, sodass die Klage abzuweisen war. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass dem Kläger keine Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich zusteht, weil ihm eine anderweitige zumutbare Verwendung in derselben Lohngruppe im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Persönliche Umstände wie die Betreuung des erkrankten Kindes, die Entfernung des neuen Arbeitsplatzes, Schichtarbeit oder gesundheitliche Einschränkungen genügen nicht automatisch, um ein solches Angebot als unzumutbar zu qualifizieren. Nur wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die eine Annahme unter keinen Umständen ermöglichen, darf der Arbeitnehmer das Angebot ohne Nachteil ablehnen; das war hier nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten; die Revision wurde zugelassen.