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Urteil

3 Sa 290/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber kein substantiiertes schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers darlegt und eine erforderliche Abmahnung fehlt. • Abmahnung ist regelmäßig erforderlich, da sie der Objektivierung der negativen Prognose dient; sie entfällt nur bei besonders schweren Verstößen oder wenn eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist. • Wird das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch der Kündigung beendet, begründet die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel ein wörtliches Angebot bzw. setzt Annahmeverzug des Arbeitgebers ein, sodass der Arbeitnehmer Vergütung nach §§ 615, 293 ff. BGB verlangen kann.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: fehlende Substantiierung des Fehlverhaltens und fehlende Abmahnung führen zur Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung • Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber kein substantiiertes schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers darlegt und eine erforderliche Abmahnung fehlt. • Abmahnung ist regelmäßig erforderlich, da sie der Objektivierung der negativen Prognose dient; sie entfällt nur bei besonders schweren Verstößen oder wenn eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist. • Wird das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch der Kündigung beendet, begründet die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel ein wörtliches Angebot bzw. setzt Annahmeverzug des Arbeitgebers ein, sodass der Arbeitnehmer Vergütung nach §§ 615, 293 ff. BGB verlangen kann. Die Klägerin war seit 2000 in verschiedenen Spielhallen der Beklagten tätig. Es kam zu Konflikten zwischen der Klägerin und dem Hallenleiter E.; der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezeichnete dessen Verhalten als Schikane und bat die Beklagte um Abhilfe. Ohne vorherige Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 18.09.2013 und stellte die Klägerin frei; sie zahlte eine als Lohnabfindung bezeichnete Abrechnung. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und begehrte Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses sowie Restlohnansprüche. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Restlohn. Die Beklagte legte Berufung ein und behauptete schwerwiegendes Fehlverhalten der Klägerin, das eine Abmahnung entbehrlich gemacht habe; sie behauptete ferner, eine Versetzung sei nicht möglich, weil E. überall zuständig sei. • Zulässigkeit der Berufung nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 64,66 ArbGG; §§ 518,519 ZPO). • In der Sache hatte die Berufung keinen Erfolg: Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist (§ 1 KSchG). • Voraussetzungen verhaltensbedingter Kündigung: erhebliche schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten mit betrieblichen Auswirkungen, in der Regel vorherige Abmahnung, negative Prognose und Interessenabwägung; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (§ 1 KSchG, § 626 BGB als Auslegungsmaßstab). • Die Beklagte hat kein substantiiertes Vorbringen zu Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen geliefert, sodass ein konkret nachvollziehbares schuldhaftes Fehlverhalten der Klägerin nicht dargetan ist; eine Abmahnung erfolgte nicht und eine Entbehrlichkeit derselben wegen besonderer Schwere ist nicht ersichtlich. • Folge: Die Kündigung ist unwirksam; durch Freistellung und Erhebung der Kündigungsschutzklage liegen die Voraussetzungen für Annahmeverzug vor, sodass die Klägerin Vergütung nach §§ 615, 293 ff. BGB in Verbindung mit § 11 KSchG verlangen kann. • Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist vom Arbeitsgericht zutreffend berechnet; das Berufungsvorbringen der Beklagten enthält keine substantiierte Rüge hierzu. • Berufung wurde deshalb zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen, Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin nach § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage der Klägerin war erfolgreich. Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 18.09.2013 ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, weil die Beklagte kein konkretes, substantiiertes schuldhaftes Fehlverhalten der Klägerin dargelegt und auch keine vorherige Abmahnung erteilt hat. Wegen der erfolgten Freistellung und der erhobenen Kündigungsschutzklage stehen der Klägerin Annahmeverzugsansprüche nach §§ 615, 293 ff. BGB in Verbindung mit § 11 KSchG zu; die vom Arbeitsgericht festgestellten Restlohnbeträge sind daher zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.