Urteil
7 Sa 135/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0708.7SA135.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az.: 8 Ca 1156/13 - vom 28. Januar 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung vom 26. August 2013. 2 Die 1964 geborene, verheiratete, alleinerziehende und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 15. Juni 2009 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Angestellte in der Abteilung "Transportation" (Zollwesen) auf dem US-Flugplatz R beschäftigt (Beschäftigungsdienststelle 86 LRS/LGRDDC). Die Klägerin erzielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.712,03 € monatlich (Gehaltsgruppe C 5/5). Der TVAL II findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Position der Klägerin ist in der Stellenbeschreibung 9N 40272 vom 30. Oktober 2007 niedergelegt (Anlage B 8, Bl. 68 ff. d. A.). In der Dienststelle ist eine Betriebsvertretung gewählt. 3 Die Einfuhrware der Amerikanischen Streitkräfte unterliegt nach dem NATO-Truppenstatut der zoll- und steuerrechtlichen Behandlung. Diese ist im Einzelnen geregelt im Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz) und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung. Durch Bescheid vom 5. Juli 2012 des Hauptzollamtes S (Anlage B 1, Bl. 45 ff. d. A.) ist die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin als zugelassener Empfänger für Waren unter Zollverschluss für alle Luftwaffendiensteinheiten der Militärgemeinde K bestellt worden. Diese Bewilligung hat zur Folge, dass der Zollanmelder die Ware an den im Bescheid genannten Übergabeorten übergeben und übernehmen kann. Die in diesem Rahmen zu erfolgenden Meldungen - insbesondere die Zollanmeldung mit der "Form 302" - gegenüber der zuständigen Zollbehörde (so genannte Bestimmungsstelle) erfolgen über den zugelassenen Empfänger, welcher die Verantwortung dafür trägt, dass die zollrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Bewilligung an den Zustellungsempfänger wird nur widerruflich erteilt. Der Widerruf kann erfolgen, wenn im Verantwortungsbereich des Zustellungsempfängers gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Das vereinfachte Verfahren hat logistische und finanzielle Vorteile sowie eine enorme Zeitersparnis (bis zu circa 36 Stunden) zur Folge. Das einzuhaltende Verfahren und Vorgaben bei der Tätigkeit als Angestellter im Zollwesen sind in der "U.S. Defense Transportation Regulation Part V“ (DTR) bestimmt, welche nochmals durch Dienstanweisungen konkretisiert wurde. Es stellt sich dabei wie folgt dar: Eine Spedition (F, Z, etc.) verbringt die Ware z. B. an den Flughafen in Y. Die Dienststelle der Klägerin erhält sodann eine Avisierungsanfrage. Dies geschieht durch Übersendung der zugehörigen Handelsrechnung in PDF-Form und der Bitte um Prüfung. Sodann haben die Angestellten im Zollwesen über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Es existieren drei Möglichkeiten: 4 Handelt es sich um einen Warenversand innerhalb der Streitkräfte, kann das Versandverfahren ohne weitere Prüfung eingeleitet werden (sog. T1-Verfahren). 5 Liegt dieser Sonderfall nicht vor, ist an die zuständigen Militärangehörigen eine Verifizierungsanfrage zu stellen. Diese überprüfen sodann, ob die Ware im Eigentum der US-Streitkräfte steht. Wird dies durch einen zuständigen Militärangehörigen (nicht durch einen Mitarbeiter einer Privatfirma, vgl. V-510 – 25 Ziff. 5a DTR) verifiziert und liegen auch ansonsten keine Hindernisse vor, kann das Versandverfahren von den Angestellten im Zollwesen in Gang gesetzt werden. Wird die Ware nicht verifiziert, kann diese nicht zollfrei eingeführt werden. Der Versand muss dann abgelehnt werden. Ist das Versandverfahren eingeleitet, ist die Möglichkeit der Fehlerkorrektur nur noch vom Zufall abhängig: Wurde die Sendung bereits ausgelagert und ein Versandbegleitdokument zugewiesen, ist die Sendung schon unterwegs, ein Zugriff auf diese ist nicht mehr gestattet. Aufgrund der Verwendung von EDV-Systemen erfolgt dies in der Regel sehr zeitnah. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, liegt ein Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen vor. Lehnt die Dienststelle die Einleitung eines Zollversandverfahrens ab, bleibt der jeweilige Spediteur für die Fracht zuständig. Wird dagegen das Versandverfahren von der Dienststelle unberechtigterweise eingeleitet und die Ware ausgeliefert, muss die Ware zurückgeführt werden. Die entstehenden Kosten haben sodann die US-Streitkräfte zu tragen ebenso wie das Verlust- und Schadensrisiko. 6 Sind die Empfänger der Ware bestimmte Firmen ("J", "G" oder "X") ist die Einleitung des Versandverfahrens ohne weitere Prüfung abzulehnen. In diesem Fall ist auch keine Zertifizierungsanfrage zu stellen. 7 Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 14. Juni bis 9. September 2011 ein Training, durch welches ihr konkret vermittelt wurde, wie sie ihre Tätigkeiten zu verrichten hat. Thema war auch die DTR. Die Dienstvorschrift wurde der Klägerin durch den Vorgesetzten H nochmals in elektronischer Form mit E-Mail vom 26. Oktober 2011 (Anlage B 7, Bl. 67 d. A.) zur Verfügung gestellt. Unter anderem mit E-Mails des Vorgesetzten H vom 5. August 2011, 5. März 2012, 21. März 2012, 22. März 2012, 2. April 2012, 4. Mai 2012, 7. Mai 2012, 2. August 2012, 14. Februar 2013 und 19. Februar 2013 erhielt die Klägerin weitere Hinweise. Wegen des Inhalts dieser E-Mails wird auf die Anlagen B 25, B 6, B 26, B 3, B 10, B 26 (Bl. 90 ff., 66, 94 ff., 60, 74, 95 ff. d. A.) Bezug genommen. In einem Gespräch vom 18. April 2012 wurde sie sodann aufgefordert, den Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten, bereitgestellte Dokumente zu lesen und deren Inhalt zu beachten (entsprechendes Schreiben an die Klägerin Anlage B 33, Bl. 112 f. d. A.). Unter dem 8. April 2013 wurde dann der Klägerin eine schriftliche Abmahnung (Anlage B 33, Bl. 114 d. A.) erteilt. In dieser heißt es auszugsweise: 8 „ SUBJECT: Schriftliche Abmahnung Sie haben am 8.3.2013 ein T1-Zollversandverfahren für eine Ware autorisiert, die kein amerikanisches Regierungseigentum ist. (…) Sie haben gegen für Sie zu beachtende Bestimmungen des Europäischen Kommandos (European Command) sowie die Vorschrift des Verteidigungstransportkommandos, Teil V (U. S. Defense Transportation Regulation Part V) verstoßen, welches eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. 9 Dies ist das zweite Mal in den letzten sechs Monaten, dass Sie die Anweisungen für Zoll-Avisierungen missachtet haben. Am 20.9.2012 hatten Sie ein T1-Zollversandverfahren für eine Ware autorisiert, die an einen Dienstleister im „K M C C“ adressiert war. Wegen dieses Ereignisses wurden Sie mündlich ermahnt und auf bestehende Verhaltensregeln sowie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten hingewiesen. Es wurde Ihnen erklärt, dass weitere Vorfälle dieser Art die von einer Zollbehörde erteilte Bewilligung Ihres Arbeitgebers als zugelassener Empfänger von Waren unter Zollverschluss gefährden kann. 10 In beiden Fällen haben Sie es versäumt, die Berechtigung für zollfreie Einfuhr als Waren der U.S. Streitkräfte zu prüfen. Der Inhalt dieser Warensendungen stellte sich als kommerzielles Eigentum heraus. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir uns bei einer Wiederholung der oben genannten Vorfälle oder sonstiger Missachtung der Ihnen aus dem Arbeitsvertrag erwachsenen Verpflichtungen gezwungen sehen könnten, Ihr Beschäftigungsverhältnis aufzukündigen. (…)“. 11 Wegen des Inhalts dieser Abmahnung im Übrigen wird auf die Anlage B 33 (Bl. 114 d. A.) Bezug genommen. 12 Am 29. April 2013 genehmigte die Klägerin für die F-Sendung ...497 ein T1-Zollverfahren, ohne die Verifizierung durch den zuständigen Militärangehörigen abzuwarten. Sie erhielt an diesem Tag eine Avisierungsanfrage zur Sendungsnummer ...497 und setzte die Sendung – richtigerweise – zunächst auf „On Hold“, da vor der Freigabe des Versandverfahrens die Verifizierung des zuständigen Vertragsoffiziers einzuholen war. Mit E-Mail vom gleichen Tag, 10.23 Uhr teilte ein Mitarbeiter der Vertragsfirma R mit, dass diese Ware im Eigentum der US-Streitkräfte stehe. Daraufhin gab die Klägerin das T1-Zollversandverfahren frei, obwohl die Verifizierung durch den zuständigen Militärangehörigen noch nicht vorlag. Dieses Versandverfahren stoppte die Klägerin, nachdem sie von ihrer Fachvorgesetzten, Frau S, auf den Fehler aufmerksam gemacht worden war. Mit E-Mail des Vorgesetzten H vom 29. April 2013 (Anlage B 19, Bl. 84 d. A.) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, grundsätzlich immer auf die Nachricht eines COR (QAR) zu waren. 13 Am 10. Mai 2013 gab die Klägerin die F-Sendung ...931 frei ohne die erforderliche Verifizierung einzuholen. Nachdem sie diesen Fehler nach ca. 45 Minuten erkannt hatte, versuchte die Klägerin die Sendung noch aufzuhalten, was ihr gelang. Der Geschäftspartner bat mit E-Mail vom 10. Mai 2013 (Anlage B 24, Bl. 89 d. A.), unbedingt darauf zu "achten das so etwas nicht mehr vorkommt!" Die Ware stellte sich als Eigentum einer privaten Vertragsfirma heraus, weshalb die Verzollung abgelehnt werden musste. 14 Am 24. Mai 2013 genehmigte die Klägerin hinsichtlich der Sendung Nr. ...958 , die an "J" adressiert war, ein T1-Verfahren. Die Einzelheiten dieses Genehmigungsverfahrens sind zwischen den Parteien streitig. 15 Am 17. Juni 2013 wurde die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz von den Vorgesetzten B M, A S und M H mit Vorwürfen hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung konfrontiert. Sie wurde aufgefordert, sofort ihren konkreten Arbeitsplatz im Gebäude 2127 (U T) zu verlassen und einen ihr provisorisch zugewiesenen neuen Arbeitsplatz im Gebäude 2126 zu beziehen. Für das Gebäude 2127 wurde ihr Hausverbot erteilt. Wenige Tage später wurde die Klägerin nochmals umgesetzt. Bewerbungen der Klägerin auf zwei innerhalb des Flugplatzes R ausgeschriebene Positionen als „Angestellte“ (Wohnungsverwaltung) blieben erfolglos. 16 Mit Schreiben vom 8. August 2013 nebst Anlagen (Anlage B 33, Bl. 106 ff. d. A.) wurde die Betriebsvertretung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört. Die Betriebsvertretung stimmte der Kündigung am 20. August 2013 ausdrücklich zu. 17 Unter dem 26. August 2013 sprachen die US-Streitkräfte eine ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin zum 30. November 2013 aus. Die Klägerin wurde mit sofortiger Wirkung freigestellt. Sie musste ihren Arbeitsplatz unverzüglich räumen, den Dienstausweis zurückgeben und das Flughafengelände begleitet vom Sicherheitsdienst verlassen. 18 Gegen die Kündigung vom 26. August 2013 wandte sich die Klägerin mit ihrer am 2. September 2013 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage. 19 Sie hat vorgetragen, die Abmahnung vom 8. April 2013 sei ungerechtfertigt und unbegründet. Sie habe dieser Abmahnung schon bei Ausspruch widersprochen und sich vorbehalten, ihre Unwirksamkeit geltend zu machen, wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - erforderlich werden sollte. Die Abmahnung greife angebliche Fehler vom 20. September 2012 auf und mahne sie ab, obwohl sie deswegen bereits mehr als sechs Monate zuvor mündlich ermahnt und auf bestehende Verhaltensregeln sowie arbeitsvertragliche Pflichten hingewiesen worden sei. Die Vorwürfe hinsichtlich des 8. März 2013 seien darüber hinaus unbegründet. Der Fehler sei von Frau S sofort bemerkt worden und durch den Zeugen Q auf E-Mail von Frau S vom 8. März 2013 erst am 11. März 2013 korrigiert worden, ohne dass sie über den Fehler informiert worden sei. Die Sendung sei an F zurückgegangen. In den Tagen nach dem 11. März 2013 hätten mehrere Gespräche/Besprechungen mit dem Abteilungsleiter S stattgefunden, der alle Diskussions- und Streitpunkte der zurückliegenden Zeit für erledigt erklärt habe und bekundet habe, dass er in der Abteilung "wieder bei null anfangen" wolle und dass alle zurückliegenden Vorfälle gegenstandslos und erledigt seien. Hintergrund der Abmahnung sei wohl, dass sie ihre Vorgesetzte, Frau S, seinerzeit auf offensichtlich bei dieser bestehende Alkoholprobleme angesprochen und Hilfestellung angeboten habe. 20 Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Es sei gelegentlich (in gleicher Weise auch bei ihrer Vorgängerin sowie der Fachvorgesetzten S und dem Mitarbeiter Q) vorgekommen, dass eine eingehende Sendung nicht sofort für ein Privatunternehmen bestimmt erkannt und dementsprechend regelwidrig rechtlich frei gegeben worden sei. Dies sei im Hinblick auf die sehr hohe arbeitstäglich zu bearbeitende Anzahl von Sendungen auch bei konzentrierter Arbeitsweise nicht zu vermeiden. Sie sei seit circa Juli 2012 innerhalb der Abteilung ausschließlich zuständig für die zollrechtliche Behandlung aller von Speditionen eingelieferten Sendungen, insbesondere für die zollrechtliche Behandlung der Speditionen F, Z und U. Allein F habe arbeitstäglich circa 30 bis 40 Sendungen eingeliefert, die von ihr zollrechtlich zu bearbeiten gewesen wären. U habe arbeitstäglich ca. 10 Sendungen eingeliefert, ebenso die Firma Z. Solange die Fehlerquote im geringen Bereich liege, seien keine ernsthaften Konsequenzen in Bezug auf den Status der Abteilung als zollrechtliche Abfertigungsstelle im Raum. Der ihr vorgeworfene Fehler vom 29. April 2013 könne keine Relevanz haben, da die fragliche Sendung im Ergebnis überhaupt nicht fehlerhaft ausgeliefert worden sei. Auch am 10. Mai 2013 habe sie ihre Pflicht nicht vorsätzlich verletzt. Sie habe diesen Fehler, als sie ihn bemerkt habe, korrigiert. Hinsichtlich des Vorgangs am 24. Mai 2013 sei die Empfängerangabe im Schreiben fehlerhaft gewesen. Tatsächlich sei die Sendung für die US-Streitkräfte bestimmt gewesen. Es sei bereits vorher avisiert worden, dass die Angabe "J" nicht zutreffend sei und korrigiert werden müsse. Auch Frau S habe von Anfang an selbst die Auffassung vertreten, dass es sich bei der fraglichen Sendung nicht um eine Privatlieferung, sondern vielmehr um eine für das US-Militär bestimmte Sendung gehandelt habe. Auf Aufforderung ihrer Fachvorgesetzten Frau S habe sie zunächst die Ware zurückgehalten und beim Zeugen N eine andere Rechnung angefordert, aus der sich eindeutig ergebe, dass nicht das Unternehmen „J“, sondern vielmehr die US-Streitkräfte Empfänger der Sendung seien. Wegen bestehender EDV-Probleme in den USA habe der Zeuge N die erforderliche neue Rechnung mit der geänderten Empfängerangabe nicht kurzfristig beschaffen können, habe jedoch angeboten, die vorliegende Rechnung handschriftlich abzuändern. Sie sei unsicher gewesen, ob eine handschriftliche Abänderung der Rechnung ausreiche, und habe deshalb mit Herrn L vom Zollamt Kontakt aufgenommen. Kurz nachdem dieser erklärt habe, dass es in Ordnung gehe, und auch der zuständige Vertragsoffizier (00 .../ZZZ) erklärt und per E-Mail bestätigt habe, dass er den Angaben des Zeugen N Glauben schenke und die Sendung als „Gov. Owned“ bestätige, habe sie den Versand frei gegeben und wenige Tage später die korrigierte Rechnung erhalten. Frau S habe mit E-Mail vom 27. Mai 2013 (Bl. 189 d. A.) Herrn N mitgeteilt, dass die Rechnung nicht richtig ausgestellt sei. Eine Abfertigung könne mit dieser Rechnung nicht durchgeführt werden. Natürlich könne Herr N jemanden vorbeischicken und die Sendung jetzt abholen lassen, aber sie müsse sich auf ihn verlassen, dass sie die gewünschte Rechnung für die Abfertigung von ihm bekomme. 21 Die Klägerin hat bestritten, dass die für ihre Dienststelle örtlich zuständige Betriebsvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt und insbesondere vollständig über alle kündigungsrelevanten Umstände unterrichtet worden ist. 22 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 23 festzustellen, dass das zwischen ihr und den US-Stationierungsstreitkräften bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beschäftigungsdienststelle mit Schreiben vom 26. August 2013 zum 30. November 2013 ausgesprochene Kündigung nicht beendet wurde. 24 Die Beklagte hat beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie hat vorgetragen, Hintergrund der Abmahnung vom 8. April 2013 sei nicht gewesen, dass die Klägerin die Zeugin Frau S auf ein angebliches Alkoholproblem angesprochen habe. Ein solches Ansprechen habe nicht stattgefunden. Frau S habe kein offensichtliches Alkoholproblem. Frau S und Herr H seien auch nicht freundschaftlich verbunden. Wegen des mit der Abmahnung geahndeten Verstoßes vom 20. September 2012 sei die Dienststelle der Klägerin mit E-Mail vom 16. Oktober 2012 (Anlage B 9, Bl. 73 d. A.) unmissverständlich aufgefordert worden, die einschlägigen Bestimmungen künftig zu beachten. Zudem habe Herr K, Sachgebietsleiter B des Hauptzollamtes S den Vorgesetzten der Klägerin, Herrn H, in einem kurz nach der E-Mail geführten Telefonat darauf hingewiesen, dass bei der Bearbeitung von Zollangelegenheiten besondere Sorgfalt an den Tag zu legen sei und weitere Verstöße auch zum Widerruf der Bewilligung als zugelassener Empfänger führen könnten. Auch die Klägerin sei auf diese Folge hingewiesen worden. Der Fehler der Klägerin vom 8. März 2013 sei erst bei der stichprobenartigen Überprüfung der Sendung am 11. März 2013 festgestellt worden. Die Äußerung des Abteilungsleiters S sei falsch dargestellt. Diese Äußerung am Morgen des 11. März 2013 habe nichts mit dem Fehlverhalten der Klägerin zu tun gehabt, das zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen sei. 27 Die Klägerin habe mehrfach und bewusst gegen Arbeitsanweisungen verstoßen. Der Arbeitgeber sei daher zur Kündigung berechtigt. Die stichprobenartige Überprüfung der Klägerin habe neben weiteren Verstößen die drei gravierenden Verstöße vom 29. April 2013, 10. Mai 2013 und 24. Mai 2013 ergeben. Am 24. Mai 2013 habe sie sich nicht daran gehalten, die Sendung mit dem Empfänger "J" ohne Prüfung zurückzuweisen. Stattdessen habe die Klägerin die Sendung auf den Haltestatus ("On Hold") gesetzt. Eine Absprache mit Frau S, die an diesem Tag überhaupt nicht im Dienst gewesen sei, habe nicht stattgefunden. Im weiteren Verlauf habe sie - entgegen der klaren Vorgaben – mit E-Mail vom 24. Mai 2013, 7.46 Uhr (Anlage B 29, Bl. 100 d. A.) an den zuständigen Vertragsoffizier eine Verifizierungsanfrage gestellt. Nachdem dieser der Klägerin mitgeteilt habe, dass er glaube, dass die Ware Eigentum der US-Streitkräfte sei, habe die Klägerin die Freigabe zur Einleitung des Versandverfahrens erteilt. 28 Am 27. Mai 2013 sei die Klägerin von Frau S außerdem darüber informiert worden, dass wegen dieses Vorgangs eine neue Rechnung angefordert werden müsse, welche keinen Verweis auf eine private Firma enthalte. Darauf habe sich die Klägerin an die Firma gewandt, um Erstellung einer neuen Rechnung gebeten und zugleich den Vorschlag gemacht, dass die Änderung handschriftlich vorgenommen werden könne. Eine neue Rechnung mit geänderter Empfängerangabe habe allein deshalb nicht erstellt werden können, weil die Klägerin die Sendung zum Versandverfahren freigegeben gehabt habe. Frau S habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Handelsrechnung als Nämlichkeitssicherung fungiere und daher handschriftliche Änderungen nicht akzeptiert würden. Anstatt entsprechend dieser Anweisung eine neue Rechnung bei dem Vertragspartner anzufordern, habe die Klägerin diesem mitgeteilt, dass sie von einem Mitarbeiter des Zollamtes, Herrn L, die Erlaubnis für eine handschriftliche Änderung habe. Damit habe die Klägerin sich der klaren Anweisung ihrer Vorgesetzten widersetzt, eine ordnungsgemäße Rechnung ohne handschriftlichen Vermerk einzuholen. Herr L habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass eine handschriftliche Änderung der Empfängerangabe in Ordnung sei. Die Klägerin habe das Zollamt erst eine Woche später, am 3. Juni 2013, kontaktiert. 29 Anderen Mitarbeitern, insbesondere Frau S, dem Mitarbeiter Q oder vertretungsweise dem Abteilungsleiter H sei der Fehler "regelwidrige zollrechtliche Freigabe von an Privatunternehmen gerichteten Sendungen" bisher nicht unterlaufen. Die Klägerin habe auch ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt. Im Februar 2013 seien täglich nicht mehr als sechs Sendungsanfragen, das entspreche durchschnittlich 20 Einzelsendungen pro Tag, zu bearbeiten gewesen. Davon seien 70 % Versendungen innerhalb der Streitkräfte gewesen, sodass nur durchschnittlich sechs einzelne Sendungen der vorliegenden Art durch einen Zeitaufwand von maximal 60 Minuten reiner Arbeitszeit täglich zu bearbeiten gewesen seien. 30 Ein Verlust der Bewilligung als zugelassener Empfänger bedeutete eine erhebliche Beeinträchtigung und im schlimmsten Fall den Verlust der Einsatzbereitschaft des Geschwaders und seiner Gasteinheiten, weil sich dann die Anlieferung dringend benötigter Ersatzteile entscheidend verzögern würde. 31 Es sei auch künftig mit weiteren Störungen des Arbeitsverhältnisses durch das arbeitsvertragswidrige Verhalten der Klägerin zu rechnen. Das Vertrauensverhältnis sei unwiederbringlich zerstört worden. Die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, auf welchem die aufgetretenen Vertragsstörungen nicht von Relevanz wären, sei nicht möglich. Die „Umsetzung“ der Klägerin sei nicht auf eine reguläre Planstelle erfolgt. Sie sei lediglich mit „Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ betraut worden. Die Klägerin müsse außerdem auch auf einem anderen Arbeitsplatz rechtmäßigen Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge leisten. Die Stellen, auf die die Klägerin sich beworben habe, seien nach deren Ausschreibung für „R S P“ geblockt worden, um dem tariflichen Unterbringungsanspruch für vom Personalabbau betroffene Arbeitnehmer nachzukommen. 32 Die Betriebsvertretung sei mit Schreiben vom 6. August 2013 nebst Anlagen (Anlage B 33, Bl. 106 ff. d. A.) ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie habe dem Ausspruch der Kündigung am 20. August 2013 ausdrücklich zugestimmt. 33 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28. Januar 2014, Az.: 8 Ca 1156/13, festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und den US-Streitkräften bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beschäftigungsdienststelle ausgesprochene Kündigung vom 26. August 2013 zum 30. November 2013 nicht beendet wird. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, § 1 Abs. 1 KSchG. Verhaltensbedingte Gründe seien nicht gegeben. Das Ergebnis der Bearbeitung der ursprünglich mit "J" adressierten Sendung sei zutreffend. Von der Klägerin sei die arbeitsaufwändigere Variante gewählt worden, die für "unklare" Absenderangaben im Versandverfahren vorgegeben sei. Der Verstoß der Klägerin sei nicht schwerwiegend. Hinsichtlich der handschriftlichen Abänderung der Rechnung sei außerdem zu bedenken, dass die Vorgesetzte der Klägerin kein Problem damit gehabt zu haben scheine, die Abholung nur handschriftlich abgeänderter Sendungen sogar vorzuschlagen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern (Bl. 212 ff. d. A.) Bezug genommen. 34 Gegen das ihr am 5. März 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Januar 2014 hat die Beklagte am 20. März 2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. April 2014 (Bl. 236 ff. d. A.), der am 30. April 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und auf den Bezug genommen wird, begründet. 35 Die Beklagte trägt vor, die Tätigkeit der Klägerin sei verantwortungsvoll, aber nicht schwierig. Wichtig sei vor allem, dass Vorschriften und Weisungen exakt befolgt würden. Die Avisierungsbearbeitung sei so auf die Mitarbeiter verteilt, dass diese jeweils für bestimmte Speditionen zuständig seien. Die Klägerin sei – bis auf Abwesenheitsvertretung und wenigen Einzelzuweisungen von Sendungen anderer Speditionen zu Ausbildungszwecken – nur für die Bearbeitung von Avisierungsvorgängen zu Waren zuständig, die von der Spedition F angeliefert würden. Diese Tätigkeit nehme selbst bei großzügiger Bemessung weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch. Eine Hektik im Tagesablauf sei für die Zollsachbearbeiter nicht gegeben. 36 Das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten sei in keiner Weise mit etwaigen, sehr selten auftretenden Fehlern anderer Mitarbeiter vergleichbar. Der Kündigungsvorwurf erstrecke sich auf mehrere Vorfälle unter anderem am 29. April 2013 und 10. Mai 2013 sowie auf die Angelegenheit "J" vom 24. Mai 2013. An letztgenanntem Tag habe sie eine Sendung für "J" avisiert erhalten. Diese habe sie entgegen der Dienstanweisung nicht abgelehnt, sondern auf "Halten" gesetzt. "J" habe der Klägerin mitgeteilt, die Ware sei zwar an dieses Unternehmen adressiert, aber letztendlich für die US-Streitkräfte bestimmt. Ein Militärangehöriger habe ausgesagt, dass er M N (Angestellter von X) glaube, dass es sich um Militärgut handele. Daraufhin habe die Klägerin das T1-Versandverfahren in Gang gesetzt. Die Rechnung laute jedoch auf "J", nicht auf die Amerikanischen Streitkräfte. Am 27. Mai 2013 habe ihre Fachvorgesetzte S, die am 24. Mai 2013 nicht im Dienst gewesen sei, erklärt, dass eine neue Rechnung ohne Verweis auf die private Firma als Empfänger entsprechend der DTR V-Zollwesen vorgelegt werden müsse. Die Fachvorgesetzte sei jedoch bereit gewesen, die Sendung abholen zu lassen, damit nicht noch mehr Zeit verstreiche, ehe der Destinatär die Ware in Empfang habe nehmen können. Diesem habe sie aber ausdrücklich mitgeteilt, dass sie sich darauf verlassen müsse, eine korrekte Rechnung für die Abfertigung zu erhalten. Da die Sendung bereits ausgeliefert gewesen sei, habe ein Hinterlegen einer neuen Rechnung im Computersystem der Frachtfirma nicht mehr durchgeführt werden können, da der Transportverlauf abgeschlossen gewesen sei. Die Sendung habe eigentlich kostenpflichtig zurückgeführt werden müssen. Dies hätte aber bedeutet, dass das betroffene Flugzeug, das auf dieses falsch deklarierte Ersatzteil gewartet hätte, nicht nur einen Tag, sondern über eine Woche wegen der Schwierigkeit der Beschaffung einer korrekten Nämlichkeitssicherung nicht einsatzfähig gewesen wäre. Die Eilbedürftigkeit lasse sich nicht mittels pauschalen Verweis auf den fehlenden Vermerk „AOG“ (Aircraft on Ground) widerlegen. Dieser Vermerk befinde sich annähernd nie auf Avisierungen der Speditionen. Die Dringlichkeitsstufe könne sich auch während des Transports erhöhen, lange nachdem die Nämlichkeitssicherung als Avisierungsgrundlage erstellt worden sei. Durch das erneute Nichtbeachten der Anweisungen durch die Klägerin sei Frau S genötigt gewesen, vom Verfahren abzuweichen, um das Flugzeug in den Flugtauglichkeitszustand versetzen zu können. Hätte die Klägerin die Anweisungen befolgt, hätte über Nacht eine akzeptable Nämlichkeitssicherung (Rechnung) hinterlegt werden können. Damit hätte sich das Teil unter Einhaltung der Vorgaben des Truppenstatuts maximal um einen Tag verzögert. Nachdem fast eine Woche später immer noch keine richtig adressierte Rechnung vorgelegen habe, habe die Klägerin eine handschriftliche Änderung vorgeschlagen und sich damit der Forderung ihrer Fachvorgesetzten nach einer korrekten Rechnung widersetzt. Die Klägerin habe der Empfängerfirma mitgeteilt, dass die Rechnung handschriftlich geändert werden könne, dies habe ihr das zuständige deutsche Zollamt bestätigt. Die Vertragsfirma habe daraufhin eine handschriftlich geänderte Rechnung vorgelegt, die immer noch nicht den Vorschriften entsprochen habe, da zwar "J" durchgestrichen, aber immer noch "X C" als Empfänger angegeben gewesen sei. Diese Rechnung habe die Klägerin an den deutschen Zoll weitergeleitet. Zu keinem Zeitpunkt habe eine vorgesetzte Person der Klägerin einer handschriftliche Änderung an der Nämlichkeitssicherung, wie von der Klägerin vorgeschlagen, zugestimmt. Im Gegenteil sei dies vehement abgelehnt worden. 37 Die Beklagte beantragt, 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Januar 2014, Az.: 8 Ca 1156/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. 39 Die Klägerin beantragt, 40 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Januar 2014, Az.: 8 Ca 1156/13, kostenpflichtig zurückzuweisen. 41 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe des Inhalts ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 3. Juni 2014 (Bl. 257 ff. d. a.), auf den Bezug genommen wird. Sie verweist insbesondere erneut darauf, dass die ihr im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses obliegenden zollrechtlichen Vorgänge alle in Frage kommenden Speditionen betrafen. Arbeitstäglich habe ihr die Bearbeitung von durchschnittlich circa 50 bis 60 zollrechtlichen Vorgängen oblegen. 42 Bereits im März 2012 habe sie die Zeugen H und S darum gebeten, ihr in Bezug auf komplizierte und selten vorkommende Vorgänge, insbesondere etwa Vorgänge unter Beteiligung von Privatfirmen (I) entsprechende Unterlagen und Muster zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte sei leider nicht entsprochen worden. Dann sei es tatsächlich gelegentlich vorgekommen, dass sie bei Herrn H oder Frau S habe Rückfrage halten müssen, was naturgemäß zu einer gewissen Verzögerung in der Abwicklung des Vorgangs geführt und sofort Anlass für harsche Kritik gegeben habe. Nur hierauf sei es zurückzuführen, dass in Einzelfällen und nur selten von Kundenseite (F) moniert worden sei, die Sachbearbeitung durch sie, die Klägerin, dauere zu lange. 43 Die an „J“ adressierte Sendung Nr. ...958 vom 24. Mai 2013 sei keineswegs dringend und schon gar nicht erforderlich gewesen, um ein ansonsten nicht einsatzfähiges Flugzeug wieder einsatzfähig zu machen. Wäre die Sendung tatsächlich eilbedürftig gewesen, hätten insbesondere die zu dem Vorgang gehörenden Papiere das Kürzel „AOG“ (Aircraft on Ground) enthalten. Frau S habe sie darauf hingewiesen, dass eine Sendung, die an J adressiert sei, ankommen werde. Sie habe sie weiter angewiesen, Kontakt mit Herrn N aufzunehmen, wenn diese Sendung ankomme. Sie, die Klägerin, habe gewusst, dass an J gerichtete Sendungen zurückzusenden seien. Sie habe dies jedoch aufgrund der Anweisung von Frau S nicht getan. 44 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 8. Juli 2014 (Bl. 269 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 45 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. II. 46 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 S. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ihr Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Klagegegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte (Art. 56 Abs. 8 S. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus §§ 4, 7 KSchG. Das KSchG findet im vorliegenden Fall Anwendung (§§ 1, 23 KSchG). II. 47 Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche Kündigung vom 26. August 2013 nicht mit Ablauf des 30. November 2013 aufgelöst worden. 48 Die Kündigung ist rechtsunwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sie ist insbesondere nicht durch Gründe in dem Verhalten der Klägerin, die ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). 49 Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 2 AZR 818/06 – NZA 2008, 589, 592, Rz. 37; vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06 – NZA 2007, 922, 923, Rz. 16 jeweils m. w. N.). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 2 AZR 818/06 – NZA 2008, 589, 592, Rz. 38; vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06 – NZA 2007, 922, 923, Rz. 17 jeweils m. w. N.). 50 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von den US-Streitkräften ausgesprochene Kündigung als sozial ungerechtfertigt. 1. 51 Die Klägerin hat am 29. April 2013, am 10. Mai 2013 und am 24. Mai 2013 schuldhaft gegen die ihr obliegenden Vertragspflichten verstoßen. Sie hat jeweils die Vorschriften der DTR sowie Weisungen der US-Streitkräfte im Hinblick auf die Behandlung von eingehenden Warensendungen nicht korrekt umgesetzt, § 109 GewO. 52 So hat sie am 29. April 2013 für die F-Sendung ...497 ein T1-Zollverfahren genehmigt, ohne dass die Verifizierung durch den zuständigen Militärangehörigen vorlag. Aufgrund des von ihr in der Zeit vom 14. Juni bis zum 9. September 2011 absolvierten Trainings war der Klägerin bekannt, dass sie nur dann das so genannte T1-Verfahren einleiten durfte, wenn es sich um einen Warenversand innerhalb der Streitkräfte handelte. Die maßgeblichen Regeln der DTR waren der Klägerin zudem in elektronischer Form mit E-Mail ihres Vorgesetzten H vom 26. Oktober 2011 zur Verfügung gestellt worden. Daneben erfolgten Hinweise per E-Mail ihres Vorgesetzten H zur Frage, dass T1-Zollverfahren ohne Verifizierung nur dann genehmigt werden dürfen, wenn ein Versand innerhalb der Streitkräfte vorliegt, so beispielsweise mit E-Mail vom 21. März 2012 (Anlage B 3, Bl. 60 d. A.). 53 Am 10. Mai 2013 hat sie die F-Sendung ...931 ohne Nachforschungen freigegeben. Auch insoweit war der Klägerin bekannt, dass eine Freigabe nicht erfolgen durfte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie die Freigabe circa 45 Minuten später wieder erfolgreich rückgängig machte. 54 Schließlich hat sie am 24. Mai 2013 die an "J" adressierte Sendung Nr. ...958 nicht ohne weitere Prüfung abgelehnt, sondern sie zunächst "on hold" gesetzt und später die Sendung freigegeben und eine handschriftlich geänderte Rechnung akzeptiert. Wie die Klägerin im zweitinstanzlichen Kammertermin angegeben hat, war ihr auch in diesem Fall bekannt, dass die Sendung korrekterweise ohne weitere Nachfrage an den Absender zurückzusenden war. Eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten entfällt auch nicht dadurch, dass sie - nach ihrem streitigen Vortrag - in Absprache oder auf Anweisung der Fachvorgesetzten Frau S gehandelt hat. Die Auffassung ihrer Fachvorgesetzten entbindet die Klägerin grundsätzlich nicht von der ihr selbst obliegenden Prüfungspflicht und Verantwortung. 55 Weiter hat sie eine lediglich handschriftlich geänderte Rechnung akzeptiert. Diese handschriftlich geänderte Rechnung genügte auch deshalb nicht den Anforderungen, weil lediglich der Name J durchgestrichen und stattdessen „aUFs“ eingefügt war. Im Adressblock war als Empfänger weiterhin die „X A C“ eingetragen. An die Firma "X" gerichtete Sendungen waren jedoch ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Mitarbeiter des deutschen Zolls L nach dem Vortrag der Klägerin ihr gegenüber erklärt haben soll, die Rechnung könne handschriftlich geändert werden. Der Zollmitarbeiter L war kein Vorgesetzter der Klägerin und konnte daher von Vorgesetzten der Klägerin gegebene Anweisungen nicht abändern. Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Dienstpflichten entfällt auch nicht dadurch, dass ihre Fachvorgesetzte Frau S mit E-Mail vom 27. Mai 2013 an Herrn N erklärt hat, dieser könne die Ware abholen, sie müsse sich aber darauf verlassen, dass sie die gewünschte Rechnung für die Abfertigung von ihm erhalte. Eine etwaige Dienstpflichtverletzung von Frau S entbindet die Klägerin grundsätzlich nicht davon, selbst die ihr gegenüber gegebenen Dienstanweisungen zu beachten. 56 2. Die US-Streitkräfte haben die Klägerin auch mit Schreiben vom 8. April 2013 schriftlich abgemahnt. 57 Die der Klägerin unter dem Datum vom 8. April 2013 erteilte Abmahnung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht insgesamt unwirksam, da in ihr unter Ziffer 2. ausgeführt ist: " Dies ist das zweite Mal in den letzten sechs Monaten, dass Sie die Anweisungen für Zoll-Avisierungen missachtet haben. Am 20.9.2012 hatten Sie ein T1-Zollversandverfahren für eine Ware autorisiert, die an einen Dienstleister im "K M C C" adressiert war." Die Unwirksamkeit der Abmahnung folgt insoweit nicht daraus, dass der herangezogene Vorfall vom 20. September 2012 zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung bereits mehr als sechs Monate zurücklag. Die Arbeitgeberin hat dadurch nicht das Recht, diesen Sachverhalt mehr als sechs Monate später zur weiteren Begründung einer Abmahnung heranzuziehen „verbraucht“ und verwirkt. Der Ausspruch einer Abmahnung ist grundsätzlich nicht an bestimmte Fristen gebunden (BAG, Urteil vom 15. Januar 1986 – 5 AZR 70/84 – NZA 1986, 421 m. w. N.). Bei der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Abmahnung des Arbeitnehmers wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten handelt es sich um die Ausübung eines vertraglichen Rügerechts. Der Arbeitgeber (Gläubiger) weist den Arbeitnehmer (Schuldner) auf Vertragsverletzungen hin, er fordert von ihm für die Zukunft ein vertragsgemäßes Verhalten und stellt für den Fall weiterer Vertragsverletzungen individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht. Eine Vorschrift, die dieses vertragliche Rügerecht des Arbeitgebers in irgendeiner Form an eine Ausschlussfrist bindet, ist im Gesetz nicht enthalten. Eine zeitliche Begrenzung, innerhalb der die Abmahnung auszusprechen ist, ist auch nicht aus der Zweckbestimmung der Abmahnung abzuleiten. Es steht im Belieben des Arbeitgebers, ob er eine Arbeitsvertragsverletzung des Arbeitnehmers abmahnt oder auf die Abmahnung verzichtet. Wollte man den Ausspruch der Abmahnung an eine bestimmte Frist knüpfen, könnte sich dies im Gegenteil zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Der Arbeitgeber wäre dann gehalten, innerhalb der gesetzten Frist auch dann eine Abmahnung auszusprechen, wenn er dies sonst unter Umständen unterlassen hätte. Eine Abmahnung, die erst geraume Zeit nach dem beanstandeten Vorfall ausgesprochen wird, wird in ihrer Wirkung ohnehin abgeschwächt. Denn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wirkt durch die Zwischenzeit, in der er sich vertragstreu verhalten hat, nicht mehr so gravierend, dass es etwa im Falle einer Kündigung überhaupt noch beachtlich wäre. Insofern scheidet auch ein "Aufspareffekt" aus (BAG, Urteil vom 15. Januar 1986 – 5 AZR 70/84 – NZA 1986, 421, 422). Der Zweck der Abmahnung wird - ohne das Hinzukommen weiterer Vorfälle - nicht mehr zu erreichen sein, wenn der Arbeitgeber sich bis zum Ausspruch einer Abmahnung mehrere Monate Zeit lässt. 58 Dem Arbeitgeber war es auch nicht verwehrt, den Vorfall vom 20. September 2012 nebst erteilter Ermahnung im Abmahnungsschreiben erneut anzuführen. In der der Klägerin erteilten mündlichen Ermahnung kann kein konkludenter Verzicht darauf gesehen werden, den zugrunde liegenden Sachverhalt nebst erteilter Ermahnung in Zukunft im Rahmen einer Abmahnung anzuführen. Die vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - NZA 2010, 823 m. w. N.) entwickelten Grundsätze, nach denen mit der Erteilung einer Abmahnung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers durch konkludenten Verzicht erlischt, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der "Verbrauch" des Kündigungsrechts durch eine Abmahnung folgt gerade aus dem mit einer Abmahnung verbundenen Hinweis, der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde durch künftige gleichartige Pflichtverletzungen gefährdet. Aber auch bei entsprechender Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts wäre es den US-Streitkräften als Arbeitgeber nicht verwehrt, beim Hinzutreten weiterer Gründe (hier Vorfall vom 8. März 2013) den Vorfall, wegen dem bereits eine Ermahnung ausgesprochen wurde, unterstützend hinzuzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - NZA 2010, 823, 824, Rz. 15). 59 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Vorwürfe hinsichtlich ihres Fehlers vom 8. März 2013 auch nicht unbegründet. Die Klägerin hat an diesem Tag ein T1-Zollversandverfahren für eine Ware autorisiert, die kein amerikanisches Regierungseigentum war. Der Fehler der Klägerin könnte von ihrem Arbeitgeber auch dann beanstandet werden, wenn die Fachvorgesetzte diesen Fehler bereits am selben Tag - was zwischen den Parteien in Streit steht - bemerkt hätte und diesen Fehler absichtlich erst am folgenden Montag hätte korrigieren lassen. 60 Die US-Stationierungsstreitkräfte haben durch die von der Klägerin geschilderte Äußerung des Zeugen S am 11. März 2013 auch nicht auf ihre Abmahnungsbefugnis verzichtet. Aus dem vorgetragenen Wortlaut der Aussage des Zeugen S lässt sich nicht entnehmen, dass in dieser Aussage auch ein Verzicht auf eine Abmahnungsbefugnis hinsichtlich des abgemahnten Vorfalls vom 8. März 2013 enthalten war. 61 3. Dahinstehen kann, ob eine zumutbare Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung der Klägerin besteht. Die Klägerin hat zwei konkrete Stellen angeführt, auf die sie sich erfolglos beworben hat. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, diese Stellen seien nach Ausschreibung für "R S P" geblockt worden, um dem tariflichen Unterbringungsanspruch für vom Personalabbau betroffene Arbeitnehmer nachzukommen. Eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit scheidet - entgegen der Auffassung der Beklagten - jedenfalls nicht bereits aufgrund des Hinweises der Beklagten aus, auch auf einem anderen Arbeitsplatz müsse die Klägerin rechtmäßigen Anweisungen ihrer Vorgesetzten Folge leisten. Die Beklagte selbst hat die Tätigkeit der Klägerin als verantwortungsvoll, aber nicht schwierig beschrieben. Wichtig sei vor allem, dass Vorschriften und Weisungen exakt befolgt würden. Nach dieser Argumentation der Beklagten ist eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer weniger verantwortungsvollen Tätigkeit, bei deren Ausübung es nicht im gleichen Maße auf die exakte Einhaltung von Vorschriften ankommt, durchaus denkbar. 62 4. Die Pflichtenverstöße der Klägerin sind jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht so gravierend, dass sie, angesichts der persönlichen Umstände der Klägerin, insbesondere ihres Lebensalters und der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind, geeignet wären, die streitgegenständliche Kündigung zu rechtfertigen . Angesichts der Umstände des Streitfalls hätte eine (weitere) eindringliche Abmahnung nach Auffassung der Kammer als Reaktion von Seiten der Stationierungsstreitkräfte als milderes Mittel ausgereicht. 63 Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bereits seit mehr als vier Jahren bei den US-Streitkräften beschäftigt. Sie ist am 24. Juli 1964 geboren und hat daher nur eingeschränkte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Als verheiratete, aber alleinerziehende Mutter ist sie in besonderem Maße auf einen sicheren Arbeitsplatz und ein regelmäßiges, gesichertes Einkommen angewiesen. 64 Dagegen haben sich die Verstöße der Klägerin gegen die Anweisungen der US-Streitkräfte nur verhältnismäßig geringfügig betrieblich ausgewirkt. 65 Zwar kam es zumindest bereits seit dem Jahr 2012 zu Hinweisen und Beanstandungen per E-Mail des Vorgesetzten H hinsichtlich der Arbeitsweise der Klägerin und Beschwerden der Vertragspartner über die Klägerin bzw. durch ihr Verhalten verursachte Ablaufstörungen sowie zu einer Beanstandung seitens des Hauptzollamtes S – Zollamt K – (Herr L) mit E-Mail vom 16. Oktober 2012, verbunden mit der Aufforderung zur zukünftigen Beachtung der einschlägigen Bestimmungen. Die Verstöße der Klägerin, die Gegenstand der Kündigung sind, hatten jedoch nur relativ geringe negative Auswirkungen zu Lasten der Beklagten: 66 Das Versandverfahren betreffend die F-Sendung ...497 konnte am 29. April 2013 aufgrund eines Hinweises der Fachvorgesetzten der Klägerin Frau S noch gestoppt werden. Es kam zu keiner falschen Auslieferung der Warensendung und damit auch zu keiner inkorrekten zollrechtlichen Behandlung. 67 Die F-Sendung ...931 konnte die Klägerin selbst am 10. Mai 2013 noch aufhalten, nachdem sie ihren Fehler erkannt hatte. Lediglich der Geschäftspartner rügte, in Zukunft unbedingt darauf zu „ achten das so etwas nicht mehr vorkommt! “ Im Ergebnis kam es in diesem Fall ebenfalls zu keiner Auslieferung der Ware, die im Eigentum einer privaten Vertragsfirma stand. Ein zollrechtlicher Verstoß war nicht gegeben. 68 Auch die Sendung Nr. ...958 vom 24. Mai 2013 wurde jedenfalls im Ergebnis zollrechtlich korrekt behandelt. Sie war - anders als zunächst im Adressfeld angegeben - für die US-Streitkräfte bestimmt und wurde auch an diese ausgeliefert. Die Klägerin bemühte sich, den - für sie erkennbaren - Adressierungsfehler zu korrigieren, das Verfahren zu beschleunigen und eine Rücksendung der Ware zu vermeiden. Schließlich ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass das Verfahren am folgenden Arbeitstag durch ihre Fachvorgesetzte S ebenfalls nicht rückabgewickelt oder bis zum Vorliegen einer geänderten Rechnung ausgesetzt, sondern fortgesetzt wurde. In der Folge verließ sich auch die Zeugin S auf die nachträgliche Übersendung einer korrekten Rechnung durch den Zeugen N und erklärte mit E-Mail vom 27. Mai 2013, dass die Sendung abgeholt werden könne. Durch die Anforderung einer geänderten Rechnung versuchte die Klägerin nachträglich die formalen Voraussetzungen für die vorzeitige Freigabe der zunächst falsch adressierten Rechnung zu schaffen. Letztlich legte das Rechnungswesen der X A C die geforderte Rechnung vor, die alle Vorgaben beachtete. 69 Konkrete Kosten für eine erforderlich werdende Zurückführung einer fälschlich genehmigten Warensendung sind ebenso wenig entstanden wie ein von den US-Streitkräften zu tragender Verlust oder eine Beschädigung der Sendung. 70 Das Interesse der US-Streitkräfte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, vermag auch in Anbetracht der abstrakten Gefahr zollrechtlicher Vergehen oder der Steuerhinterziehung und des Entzugs der Bewilligung als zugelassener Empfänger, die zu einer enormen Zeitverzögerung führen könnte, nicht gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu überwiegen. Eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf, dessen Organisation oder der Betriebsfrieden abstrakt oder konkret „gefährdet“ sind, sondern nur dann, wenn es insoweit auch zu einer Störung gekommen ist (BAG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 2 AZR 631/92 - BeckRS 1993, 30745156). Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass ganz konkret der Widerruf der Zulassung als zugelassener Empfänger im Raum gestanden habe. 71 Der Beklagten war deshalb nach Auffassung der Kammer der Ausspruch einer weiteren, eindringlichen Abmahnung zuzumuten. III. 72 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 73 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.