Urteil
4 Sa 36/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0702.4SA36.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.11.2013 - 2 Ca 1424/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.07.2013 zum 31.08.2013 aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 78 % und die Klägerin 22 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 21.06.2011 als Bürokauffrau in Teilzeit mit 20 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.700,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Ausweislich der in § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrage vom 24.06.2011, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 16 bis 19 d. A. Bezug genommen wird, getroffenen Regelung war die Klägerin schwerpunktmäßig mit der Rechnungserstellung betraut. 3 In der Abteilung Rechnungserstellung waren bis zum Eintritt der Klägerin eine Vollzeit- und eine Halbtagskraft beschäftigt. Einige Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der Beklagten hatte diese einen Großauftrag in M. (Niederlande) erhalten. 4 Mit Schreiben vom 12.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013, stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei und kündigte die Zahlung einer Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts an. Anfang August 2013 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 1.700,00 EUR brutto (1.262,18 EUR netto). Mit Schreiben vom 14.08.2013 kündigte die in der Abteilung Rechnungserstellung beschäftigte Teilzeitkraft R. ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst zum 30.09.2013, da sie vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen wollte. 5 Gegen die ihr gegenüber mit Schreiben vom 12.07.2013 ausgesprochene Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 24.07.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus begehrt die Klägerin ihre vorläufige Weiterbeschäftigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. 6 Die Beklagte hat ihrerseits im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Abfindung geltend gemacht. Mit Beschluss vom 19.11.2013 hat das Arbeitsgericht das Verfahren betreffend die Widerklage abgetrennt. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich unter anderem geltend gemacht, der Wegfall des der Beklagten Anfang 2011 erteilten Großauftrages führe nicht dazu, dass das Bedürfnis, sie - die Klägerin - zu beschäftigen, entfallen sei. Die Beklagte sei bereits am 09./10.07.2013 davon unterrichtet worden, dass die ebenfalls in der Abteilung Rechnungserstellung beschäftigte Teilzeitkraft R. beabsichtigt habe, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht durch die schriftliche Kündigung vom 12.07.2013, zuge-gangen am 15.07.2013, zum 31.08.2013 aufgelöst wird. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.08.2013 hinaus fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Anstellungsvertrag vom 24.06.2011 geregelten Arbeitsbedingungen als Bürokauffrau in Teilzeit mit dem Schwerpunkt Rechnungserstellung zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.700,00 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Klageantrag Ziffer 1 weiter zu beschäftigen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, durch den Wegfall des Großprojektes in M. im Dezember 2012 sei das Bedürfnis für eine weitere Beschäftigung der Klägerin entfallen. Die Umsätze hätten im Jahr 2009 6,7 Millionen Euro (verteilt auf 3.380 Rechnungen), im Jahr 2010 6,5 Millionen Euro (verteilt auf 3.659 Rechnungen), im Jahr 2011 10,5 Millionen Euro (verteilt auf 4.092 Rechnungen), im Jahr 2012 11,3 Millionen Euro (verteilt auf 3.394 Rechnungen) und im Jahr 2013 (Stand November) 4,8 Millionen Euro (verteilt auf 2.394 Rechnungen) be-tragen. Man habe daher Anfang Juli 2013 beschlossen, der Klägerin zu kündigen. Sie - die Beklagte - habe auch erst nach Ausspruch der streitbefangenen Kündigung von der Kündigungsabsicht der in der Abteilung Rechnungsstellung beschäftigten weiteren Teilzeitkraft erfahren. Nach deren Ausscheiden zum 30.08.2013 habe sich herausgestellt, dass die in der betreffenden Abteilung verbliebene Vollzeitkraft die Arbeitsmenge alleine völlig problemlos bewältigen könne. 13 Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.11.2013 (Bl. 80 bis 84 d. A.) Bezug genommen. 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2013 den Klageanträgen zu 1., 3, und 4. stattgegeben und die Klage im Übrigen (Klageantrag zu 2.) als unzulässig abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 84 bis 90 d. A.) verwiesen. 15 Gegen das ihr am 17.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.01.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 12.02.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.03.2014 begründet. 16 Die Beklagte hat zwischenzeitlich (erneut) das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2013 zum 31.12.2013 sowie nochmals mit Schreiben vom 26.03.2014 zum 30.04.2014 gekündigt. Die Klägerin hat auch diesbezüglich Kündigungsschutzklagen erhoben, die derzeit noch beim Arbeitsgericht anhängig sind. 17 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei aufgrund außerbetrieblicher Umstände und einer kumulativen unternehmerischen Personalanpassungsentscheidung entfallen. Die Einstellung der Klägerin sei vor dem Hintergrund des Anfang 2011 erhaltenen Großauftrages in M. erfolgt, der fast zu einer Verdoppelung des Umsatzes in den Jahren 2011 und 2012 geführt habe. Mit Beendigung des Großauftrages im Dezember 2012 seien der Umsatz und damit auch die Arbeitsmenge in der Rechnungserstellungsabteilung wieder entsprechend gesunken. Deshalb habe man sich zur Kündigung der Klägerin entschlossen. Das Arbeitsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere habe die Einstellung der Arbeitnehmerin G. nichts mit der Entlassung der Klägerin zu tun. Die Arbeitnehmerin G. solle u. a. die neue Abteilung Arbeitsvorbereitung aufbauen. Dort würden zusätzliche Kenntnisse benötigt, über welche die Klägerin nicht verfüge. Die Klägerin und die Mitarbeiterin G. seien keinesfalls gleich qualifiziert. Die Tätigkeiten in der Rechnungserstellungsabteilung und in der Arbeitsvorbereitung seien völlig unterschiedlich und nicht umverteilbar. Eine solche Umverteilung habe auch nicht stattgefunden. Infolge der Kündigung der Klägerin und des Ausscheidens der zuvor ebenfalls in der Abteilung Rechnungserstellung tätigen Teilzeitkraft R. sei seit Anfang September dort nur noch eine Vollzeitkraft tätig. Es habe sich seither herausgestellt, dass diese alleine die Arbeitsmenge in der Rechnungserstellungsabteilung völlig problemlos bewältigen könne. Hintergrund sei, dass immer mehr Aufträge im Wege der Arbeitsvorbereitung abgewickelt würden, so dass die Arbeit im Bereich der Rechnungserstellung stetig sinke. 18 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 14.03.2014 (Bl. 136 bis 142 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.06.2014 (Bl. 162 bis 164 d. A.) Bezug genommen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23.04.2014 (Bl. 159 bis 160 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 24 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sowohl der Kündigungsschutzklage als auch der Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu Recht stattgegeben. II. 25 1. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. 26 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§§ 1 Abs. 1, 2 KSchG). Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, die den Ausspruch der streitbefangenen Kündigung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 27 Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen sowie Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Wenn sich der Arbeitgeber auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken. Er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Vom Arbeitgeber ist darüber hinaus insbesondere darzulegen, wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt (BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu §Q 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). 28 Die Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass ihr Auftragsbestand infolge des Wegfalls eines Großauftrages nach dem Jahr 2012 erheblich zurückgegangen und sie sich dementsprechend zu einer Anpassung des Personalbestandes im Bereich der Rechnungserstellung veranlasst gesehen habe. Insoweit waren für die Kündigung der Klägerin Umstände maßgebend, die als außerbetrieblich angesehen werden (Umsatzrückgang und Auftragsmangel). Ein solcher außerbetrieb-licher Umstand kann dann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch der Arbeitsanfall so zurückgeht, dass für einen oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt. Diesbezüglich muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess insbesondere darlegen, wie sich der von ihm behauptete außerbetriebliche Umstand unmittelbar oder mittelbar auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). 29 Auch wenn man einen Umsatzrückgang oder Auftragsmangel nicht als dringendes betriebliches Erfordernis anerkennt, sondern erst in einem dadurch veranlassten Entschluss des Arbeitgebers, das Personal zu verringern, eine "verdeckte" Unternehmerentscheidung und damit einen innerbetrieblichen Kündigungsgrund sieht, ist es nicht unerheblich, ob der zum Anlass der Personalverringerung genommene Auftragsrückgang tatsächlich vorgelegen hat. Zwar ist eine Unternehmerentscheidung als innerbetrieblicher Kündigungsgrund grundsätzlich nur auf Willkür zu überprüfen. Die Beklagte hat jedoch vorgetragen, dass sie entsprechend dem Umsatzrückgang und der damit verbundenen Verringerung des Arbeitsanfalls im Bereich Rechnungserstellung sich zu einer Personalanpassung veranlasst ge-sehen habe. Aus einem solchen Vortrag ergibt sich eine Selbstbindung des Arbeitgebers dahin, das Personal nur soweit abzubauen, wie es der Umsatzrückgang erfordert (BAG v. 30.05.1985 - 2 AZR 221/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). 30 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin kein dringendes betriebliches Erfordernis bestand. Die Beklagte hat nämlich nicht dargetan, dass sich infolge des Umsatzrückganges der Arbeitsanfall im Bereich Rechnungserstellung so reduziert hat, dass dadurch das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung der Klägerin bzw. einer mit der betreffenden Tätigkeit betrauten Vollzeitkraft entfallen ist. Zum einen hat die Beklagte (Schriftsatz vom 30.09.2013, dort Seite 2 = Bl. 47 d. A.) selbst vorgetragen, dass der Anzahl der zu erstellenden Rechnungen im Hinblick auf deren Unterschiedlichkeit keine Aussagekraft für die Arbeitsmenge in der Rechnungserstellung zukommt. Darüber hinaus ergibt sich jedoch auch gerade unter Zugrundelegung des von der Beklagten vorgetragenen Zahlenmaterials, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umsatz einerseits und den zu erstellenden Rechnungen andererseits und damit auch mit der anfallenden Arbeitsmenge ebenfalls nicht besteht. Die Beklagte erzielte nach eigener Behauptung im Jahr 2009, also vor Erhalt des Großauftrages, einen Umsatz von 6,7 Millionen Euro, verteilt auf 3.380 Rechnungen. Im Jahr 2012, also bei Abarbeitung des betreffenden Großauftrages, erzielte sie einen Umsatz von 11,3 Millionen Euro, verteilt auf 3.394 Rechnungen. Trotz eines im Vergleich zum Jahr 2009 um 4,6 Millionen Euro bzw. um 69 % gesteigerten Umsatzes im Jahr 2012 war die Anzahl der zu erstellenden Rechnungen im Vergleich der beiden Jahre nur ganz geringfügig erhöht. Gegenüber dem Jahr 2010 hatte sich die Anzahl der Rechnungen in 2012 trotz eines höheren Umsatzes sogar verringert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass infolge des Wegfalls des Großauftrages Ende 2012 ein Arbeitskräfteüberhang im Bereich der Rechnungserstellung entstanden ist. 31 Die Beklagte kann auch nicht Erfolg geltend machen, seit Anfang September 2013 habe sich gezeigt, dass die in der Rechnungserstellung vorhandene Arbeitsmenge von einer einzigen Vollzeitkraft erledigt werden könne. Dieser Umstand beruht - unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Beklagten - darauf, dass immer mehr Aufträge in der Abteilung Arbeitsvorbereitung abgewickelt werden, was zu einer Reduzierung der Arbeit in der Rechnungserstellungsabteilung führt. Die Abteilung Arbeitsvorbereitung sollte jedoch durch die am 13.06.2013 eingestellte Mitarbeiterin G. erst aufgebaut werden. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass zu dem für die Prüfung der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs (12.07.2013) bereits eine Prognose möglich war, ob, ab wann und in welchem Umfang eine Abwicklung von Aufträgen in der noch aufzubauenden Abteilung Arbeitsvorbereitung zu einer Reduzierung der Arbeitsmenge im Tätigkeitsbereich der Klägerin führen würde. Im Übrigen beruft sich die Beklagte - soweit ersichtlich - zur Rechtfertigung der vorliegend streitbefangenen Kündigung nicht auf die betreffende Organisationsentscheidung. 32 2. Die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist ebenfalls begründet. 33 Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 11 des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer eigenen, weitergehenden Begründung wird daher insoweit abgesehen. 34 3. Der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. 35 Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses erlischt grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber eine weitere Kündigung ausspricht, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Kündigung wirksam werden soll (Entlassungstermin). Denn durch die zweite Kündigung wird eine zusätz-liche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt, solange hinsichtlich der zweiten Kündigung kein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil vorliegt (vgl. KR-Etzel, § 102 BetrVG, Rz. 296). 36 Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 17.11.2013 zum 31.12.2013 sowie nochmals mit Schreiben vom 26.03.2014 zum 30.04.2013 gekündigt hat und hinsichtlich dieser Kündigungen noch keine den Kündigungsschutzklagen stattgebende Urteile ergangen sind, besteht somit auch bezüglich der vorliegend streitbefangenen Kündigung kein Anspruch der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung. III. 37 Nach alledem war der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Im Übrigen unterlag die Berufung der Beklagten der Zurückweisung. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 39 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.