OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 413/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der rechtskräftige Beschluss über den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ist für nachfolgende arbeitsrechtliche Feststellungsansprüche präjudiziell und bindend. • Die interne Teilung eines Versorgungsguthabens führt nicht nur zur Übertragung eines Anrechts, sondern zugleich zur Kürzung des verbleibenden Anrechts des Ausgleichspflichtigen; ein gesonderter Tenor zur Kürzung ist entbehrlich. • Rügen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung gegen einen Teilungsvorschlag hätten im familienrechtlichen Verfahren oder in dessen Rechtsmitteln vorgebracht werden müssen; ein nachträglicher gesonderter Feststellungsanspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Präjudizielle Wirkung familienrechtlicher Versorgungsausgleichsentscheidung bei interner Teilung • Der rechtskräftige Beschluss über den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ist für nachfolgende arbeitsrechtliche Feststellungsansprüche präjudiziell und bindend. • Die interne Teilung eines Versorgungsguthabens führt nicht nur zur Übertragung eines Anrechts, sondern zugleich zur Kürzung des verbleibenden Anrechts des Ausgleichspflichtigen; ein gesonderter Tenor zur Kürzung ist entbehrlich. • Rügen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung gegen einen Teilungsvorschlag hätten im familienrechtlichen Verfahren oder in dessen Rechtsmitteln vorgebracht werden müssen; ein nachträglicher gesonderter Feststellungsanspruch ist insoweit ausgeschlossen. Der Kläger, ehemaliger Arbeitnehmer einer Fernsehanstalt, bezieht aufgrund einer Versorgungszusage eine Betriebsrente. Nach Scheidung wurde im Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 auf Vorschlag der Pensionskasse eine interne Teilung vorgenommen: beiden Ehegatten sollten monatlich je 522,61 EUR zustehen. Die Pensionskasse wies darauf hin, dass dies beim Kläger eine tatsächliche Kürzung um 695,87 EUR zur Folge habe; der Tenor des Familiengerichts nennt nur die Übertragung des Anrechts von 522,61 EUR. Der Kläger nahm seine gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde zurück. Später kürzte die Beklagte seine Rente entsprechend; der Kläger widersprach und erhob Feststellungsklage, er rügte u. a. geschlechtsbezogene Diskriminierung durch versicherungsmathematische Bewertungen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies in der Berufung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; in der Sache jedoch erfolglos. • Präjudizialität: Der rechtskräftige Beschluss über den Versorgungsausgleich ist für die Frage der Höhe des Betriebsrentenanspruchs präjudiziell. Das nachfolgende Gericht darf dem Ergebnis des familienrechtlichen Verfahrens nicht zuwider entscheiden. • Inhalt des Beschlusses: Aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt sich, dass jedem Ehegatten nach Teilung ein Anrecht von 522,61 EUR zusteht; die damit verbundene Kürzung des verbleibenden Betrags beim Kläger (695,87 EUR) folgt aus der Systematik der internen Teilung und dem verbindlich übernommenen Teilungsvorschlag der Pensionskasse. • Rechtskraft und Bindungswirkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden und entfaltet Bindungswirkung auch gegenüber der am Verfahren beteiligten Pensionskasse; eine abweichende arbeitsrechtliche Feststellung würde die vom Familiengericht getroffene Teilung verändern. • Verwirkungs- und Subsidiaritätsprinzip: Beanstandungen der gewählten versicherungsmathematischen Bewertung oder von Diskriminierungsaspekten hätten im familiengerichtlichen Verfahren oder in dessen Rechtsmitteln geltend gemacht werden müssen; ein nachträglicher, separater Feststellungsanspruch ist ausgeschlossen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §72 Abs.2 ArbGG nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer höheren Betriebsrente als 522,61 EUR monatlich, weil der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 28.11.2011 die interne Teilung des ehezeitbezogenen Anrechts verbindlich festgestellt hat und damit für die Höhe des verbleibenden Anrechts präjudiziell ist. Die aus der internen Teilung folgende Kürzung des Anrechts des Klägers (695,87 EUR) folgt aus der Systematik der Teilung und dem von der Pensionskasse als Versorgungsträger gemachten, vom Familiengericht übernommenen Vorschlag. Beanstandungen hinsichtlich geschlechtsbezogener Bewertungsfaktoren hätten im familiengerichtlichen Verfahren oder in dessen Rechtsmitteln zu erfolgen gehabt; ein gesonderter nachträglicher Feststellungsanspruch ist daher unbegründet. Die Revision wird nicht zugelassen.