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Urteil

4 Sa 48/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0507.4SA48.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.12.2013, Az.: 4 Ca 1470/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. 2 Die Klägerin war seit dem 01.08.2007 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt. Der vertragsgemäße Einsatz der Klägerin erfolgte zunächst bis zum 31.07.2009 bei der Agentur für Arbeit V. und danach im Jobcenter A-Stadt der Agentur für Arbeit X. 3 Der zeitlich erste Vertrag der Parteien datiert vom 31.07.2007 und beinhaltet eine sachgrundlose Befristung zum 31.08.2008. Dieser Vertrag wurde später um ein Jahr bis zum 31.07.2009 verlängert. Am 27.07.2009 schlossen die Parteien einen (weiteren) befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.12.2010. In einem zu diesem Vertrag gefertigten und von beiden Parteien unterzeichneten Vermerk ist als Befristungsgrund "§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Haushaltsmittel)" angegeben. Weitere befristete Arbeitsverträge schlossen die Parteien am 15.11.2010, am 17.07.2012 und am 25.06.2013 für die Zeiträume vom 01.01.2011 bis 19.07.2012, vom 20.07.2012 bis 19.07.2013 und vom 20.07.2013 bis 18.08.2013. Nach dem Inhalt der zu diesen Verträgen verfassten Vermerken erfolgten diese Befristungen jeweils im Hinblick auf die Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin D. 4 Die in den o.g. Vermerken zu den drei zeitlich letzten Arbeitsverträgen der Parteien bezeichnete Mitarbeiterin D war seit dem 01.05.2009 ebenfalls als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II im Jobcenter A-Stadt der Agentur für Arbeit X. beschäftigt. Mit Schreiben vom 18.08.2010 gewährte ihr die Beklagte Elternzeit bis zum 19.07.2012 und verlängerte diese Elternzeit mit Schreiben vom 05.04.2012 antragsgemäß bis zum 19.07.2013. Eine weitere, letztmalige Verlängerung der Elternzeit erfolgte mit Schreiben vom 22.04.2013 für die Zeit bis zum 18.08.2013. 5 Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit im Jobcenter A-Stadt mit dem sog. Antragsservice betraut, d. h. sie führte das Erstgespräch mit den Kunden, prüfte die eingereichten Unterlagen und beschied die gestellten Erstanträge. Der Mitarbeiterin D oblag hingegen bis zum Beginn ihrer Elternzeit im Bereich des sog. Bearbeitungsservice die weitere Betreuung der Kunden, u. a. auch die Entscheidung über Weiterbewilligungsanträge. 6 Der letzte, bis zum 18.08.2013 befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.06.2013 (Bl. 20 f. d. A.) ist auf Arbeitgeberseite von Frau T, der Teamleiterin Personal, mit dem Zusatz "im Auftrag" unterzeichnet. 7 Mit ihrer am 13.08.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 25.06.2013 geltend gemacht. 8 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.12.2013 (Bl. 112 f. d. A.). 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 25.06.2013 mit Ablauf des 18.08.2013 beendet werden wird und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht, 11 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 25.06.2013 am Standort in A-Stadt als Fachassistentin „Leistungsgewährung im Bereich SGB II“ weiterzubeschäftigen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 5 dieses Urteils (= Bl. 113 bis 115 d. A.) verwiesen. 15 Gegen das ihr am 24.12.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.01.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 25.02.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2014 begründet. 16 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Befristungsabrede sei bereits in Ermangelung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform unwirksam, da der Vertrag auf Beklagtenseite lediglich "im Auftrag" unterzeichnet sei. Wenngleich im Rechtsverkehr die Bezeichnungen "im Auftrag" und "in Vertretung" mangels Kenntnis des tatsächlichen Unterschiedes oftmals als Synonyme behandelt würden, könne man dies bei der Beklagten nicht annehmen. Dass die Mitarbeiterin T lediglich als Botin einer fremden Willenserklärung fungiert habe, ergebe sich bereits aus dem Vorbringen der Beklagten, wonach der Entschluss über die Einstellung von Mitarbeitern durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung erfolge. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten angegebene Sachgrund der Vertretung gegeben sei. Dieser Sachgrund sei seitens der Beklagten nur vorgeschoben, wenngleich sich die Zeiten der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit den Elternzeiten der Mitarbeiterin D deckten. Zwar treffe es zu, dass sie und die Mitarbeiterin D als "Fachassistentinnen Leistungen SGB II" untereinander austauschbar gewesen seien. Gleichwohl dürfe nicht verkannt werden, dass sie andere Tätigkeiten als die Mitarbeiterin D ausgeführt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie bereits mit befristetem Arbeitsvertrag vom 27.07.2009 als "Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II" im Jobcenter A-Stadt eingestellt worden sei, damals mit der Begründung "Haushaltsmittel". Im Rahmen der weiteren Befristungen habe sich trotz der Elternzeit der Mitarbeiterin D in ihrem Tätigkeitsbereich nichts geändert, obwohl die Mitarbeiterin D eine andere Tätigkeit ausgeübt habe. Gerade die damals von der Beklagten weitreichend verwendete Haushaltsmittelbefristung sei ein eindeutiges Zeichen dafür, dass ein grundsätzlicher Personalbedarf habe gedeckt werden müssen. Ein Fall der unmittelbaren Vertretung liege ohnehin nicht vor, da sie nicht die Tätigkeit der Mitarbeiterin D übernommen habe. Auch eine Vertretungskette zum Nachweis des Kausalzusammenhangs im Falle einer mittelbaren Vertretung habe die Beklagte nicht dargetan. Die Behauptung der Beklagten, dass ihr Arbeitsbereich (Antragsservice) und der Tätigkeitsbereich der Mitarbeiterin D (Sachbearbeitung laufende Fälle) das gleiche Team betreffe, sei seit dem 01.05.2013 nicht mehr zutreffend. Seither unterstünden diese beiden Bereiche vielmehr getrennten, eigenen Teamleitungen. Dies zeige deutlich, dass es sich um zwei eigenständige Bereiche und um unterschiedliche Mitarbeitergruppen handele. Es treffe nicht zu, dass sie im Bereich "Antragsservice" andere Mitarbeiter vertreten habe, die ihrerseits wiederum die Tätigkeiten der Frau D übernommen hätten. Ebensowenig zutreffend seien die Behauptungen der Beklagten, wonach die Fachassistentin aufgrund der quantitativen und qualitativen Anforderungen mit einer Vertretungskraft hätten wieder aufgefüllt werden müssen und wonach die Arbeit von Frau D auf der Ebene der Fachassistenten vom Teamleiter auf die anderen Fachassistenten gleichmäßig verteilt worden seien. 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 26.02.2014 (Bl. 141 bis 145 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2014 (Bl. 163 bis 165 d. A.) Bezug genommen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. 20 In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin klarstellend erklärt, dass es sich bei dem in ihrem erstinstanzlichen Antrag zu 1. enthaltenen Zusatz ("und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht") um ein bloßes unselbständiges Anhängsel zum Antrag handele. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17.04.2014 (Bl. 153 bis 157 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 24 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. 25 II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 25.06.2013 getroffenen Befristungsabrede zum 18.08.2013 geendet. Die Klägerin hat demzufolge auch keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens. 26 1. Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet. 27 a) Die im Arbeitsvertrag vom 25.06.2013 vereinbarte Befristung genügt dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Teamleiterin Personal, Frau T, den Vertrag auf Arbeitgeberseite nicht als Erklärungsbotin, sondern erkennbar als Vertreterin der Beklagten i.S.v. § 164 Abs. 1 BGB unterzeichnet. 28 Ist eine Erklärung mit dem Zusatz "im Auftrag" unterschrieben, so kann dies im Einzelfall zwar dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten Erklärung übernehmen will. Demgegenüber deutet der Zusatz "in Vertretung" darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, nicht juristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden wird. Die Zusätze "i.V." und "i.A." werden häufig nur verwendet, um unterschiedliche Hierarchieebenen auszudrücken. Deshalb folgt nicht allein aus dem Zusatz "im Auftrag", dass der Erklärende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich hieraus, dass der Unterzeichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform ist unerheblich, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war (BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 59/08 - ZTR 2009, 441; BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 352/10 - AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG). 29 Nach diesen Grundsätzen ist die Schriftform für die Befristung des Arbeitsvertrages vom 25.06.2013 gewahrt. Der Vertrag ist von der Klägerin und für die Beklagte von der Teamleiterin Personal T unterzeichnet. Frau T hat den Vertrag erkennbar in Vertretung der Beklagten unterschrieben und handelte dabei nicht nur als Erklärungsbotin. Der Wille, für die Beklagte zu handeln, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Arbeitsvertrages. Er ist nach seinem Kopf geschlossen zwischen der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit X., für den Frau T ausweislich des über ihrer Unterschrift befindlichen Zusatzes ihre Unterschrift an der für den Arbeitgeber vorgesehenen Stelle geleistet hat. Demgegenüber erfolgt die Übermittlung fremder Erklärungen als bloßer Bote in der Regel dergestalt, dass in Textform (§ 126 b BGB) gehaltene Urkunden mit einem separaten Schriftstück, z. B. einem unterschriebenen Begleitzettel, versehen werden (BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 59/08 - a. a. O.). Außerdem ist der Vertrag neben der arbeitgeberseitigen Unterschrift mit dem Dienststempel der Agentur für Arbeit versehen. Aus alledem ergibt sich zweifelsfrei, dass Frau T erkennbar eine eigene Erklärung in Vertretung für die Beklagte abgeben wollte. 30 Einer ausreichenden Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses in der Vertragsurkunde läuft - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht zuwider, dass Einstellungsentscheidungen durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit X getroffen werden. Auch eine bereits getroffene Einstellungsentscheidung würde durch den Vertragsschluss umgesetzt, wobei die Umsetzung mit dem Willen zum Handeln in fremdem Namen erfolgen kann (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG, Rz. 38). 31 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich auch die für den Abschluss des Arbeitsvertrages vom 25.06.2013 erforderliche Vertretungsmacht der Frau T bestreitet, so kann auch dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Sollte Frau T Vertretungsmacht gehabt haben, wäre der Einwand der Klägerin unbegründet. Sollte sie hingegen Vertreterin ohne Vertretungsmacht gewesen sein, wäre die Klage unschlüssig. Es wäre nicht zu einem Vertragsschluss, sondern nur zu einem faktischen Arbeitsverhältnis gekommen (BAG v. 04.05.2011, a. a. O. Rz. 42). 32 b) Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 BEEG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin D beschäftigt wurde. 33 Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In den Fällen, in denen der Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher, die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor. 34 Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. 35 Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammmitarbeiters darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, nach dem die Aufgaben des zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG v. 25.03.2009 - 7 AZR 59/08 - AP Nr. 58 zu § 14 TzBfG). 36 Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Stammmitarbeiters und der befristeten Einstellung des Vertreters ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BAG v. 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 - EzA § 620 BGB Nr. 194). Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. 37 Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher den vertretenen Mitarbeitern übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeitern zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG v. 10.10.2012 - 7 AZR 462/11 - AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Vertretung). 38 Die erforderliche Kausalität kann sich - außer in den Fällen der sog. Abordnungsvertretung (vgl. hierzu BAG v. 16.01.2013 - 7 AZR 662/11 - AP Nr. 105 zu § 14 TzBfG) - aber auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Zur Gewährleistung des Kausalzusammenhanges zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Nur so ist gewährleistet, dass die Einstellung tatsächlich auf der Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters beruht (BAG vom 10.10.2012 - 7 AZR 462/11 - AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Vertretung). 39 Im Streitfall liegt keine unmittelbare Vertretung vor, da die Klägerin nicht die Tätigkeiten der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin D übernommen hat. Die Beklagte hat auch keine Vertretungskette oder konkrete Umorganisationsmaßnahmen vorgetragen. Der Sachgrund der Vertretung ist jedoch in Form der gedanklichen Zuordnung gegeben. 40 Die Beklagte hat in dem auch von der Klägerin unterzeichneten Vermerk zu dem befristeten Arbeitsvertrag vom 25.06.2013 die Aufgaben der Klägerin - wie auch schon zuvor in den Vermerken zu den beiden zeitlich vorausgegangenen Arbeitsverträgen - ausdrücklich der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin D zugeordnet. Dies vor dem Hintergrund, dass der Mitarbeiterin D mit Schreiben der Beklagten vom 22.04.2013 (letztmals) die Verlängerung ihrer Elternzeit bis zum 18.08.2013 gewährt worden war. 41 Die Beklagte wäre auch in der Lage gewesen, der vorübergehend abwesenden Mitarbeiterin D im Falle ihrer Anwesenheit die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Sowohl die Klägerin als auch die Mitarbeiterin D waren als "Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II" im Jobcenter A-Stadt der Agentur für Arbeit beschäftigt. Unstreitig gehören sowohl die von der Klägerin im Bereich des sog. Antragsservice ausgeübten Tätigkeiten als auch die von der Mitarbeiterin D im Rahmen der weiteren Bearbeitung bereits genehmigter Anträge und der Weiterbewilligung von Leistungen zu den einer solchen Fachassistentin übertragbaren Aufgaben. Die Klägerin hat diesbezüglich selbst eingeräumt, dass sie und die vertretene Mitarbeiterin insoweit austauschbar gewesen seien. Darüber hinaus hat die Aufteilung der betreffenden Tätigkeiten auf die einzelnen Fachassistenten nach dem seitens der Klägerin unbestrittenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 05.12.2013, dort Seite 2 = Bl. 100 d. A.) keinerlei Auswirkungen auf deren tarifliche Eingruppierung. Es bestehen daher keinerlei Zweifel, dass die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, der Mitarbeiterin D im Falle ihrer Anwesenheit die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. 42 Auch der Umstand, dass der Klägerin bereits vor der ersten Elternzeitbefristung dieselben Daueraufgaben übertragen waren, stellt den Kausalzusammenhang zwischen der Elternzeit der Mitarbeiterin D nicht in Frage, da die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, der Mitarbeiterin D, wenn diese sich nicht in Elternzeit befunden hätte, die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten zu übertragen. Ebenso ist ohne Belang, dass die im Jobcenter A-Stadt im Bereich der Leistungsgewährung tätigen Fachassistenten - nach Behauptung der Klägerin - verschiedenen Teamleitern untergeordnet sind. 43 c) Die streitgegenständliche Befristung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. 44 Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wird, oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift. Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Daneben können bei der Gesamtwürdigung zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen (BAG v. 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 - zitiert nach juris). 45 Zumindest regelmäßig besteht bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrundes kein Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechenden Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche, vom Arbeitgeber zu widerlegende missbräuchliche Ausnutzung der Sachgrundbefristung indiziert sein (BAG v. 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 - zitiert nach juris, m. w. N.). Vorliegend sind bei einer Gesamtdauer von sechs Jahren der einzelnen Befristungen die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen hinsichtlich der Höchstdauer von zwei Jahren zwar um ein mehrfaches, jedoch noch nicht in besonders gravierendem Ausmaß überschritten. Die Anzahl der Befristungsabreden (insgesamt sechs) übersteigt die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG normierte Grenze hingegen nicht um ein mehrfaches. Hinsichtlich sonstiger Umstände, die für einen Missbrauch sprechen könnten, hat sich die Klägerin im Wesentlichen darauf berufen, dass sie seit dem 01.08.2009 durchgehend die selben Daueraufgaben am selben Arbeitsort wahrgenommen habe. Gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit spricht jedoch, dass die letzten drei Befristungen in zeitlicher Hinsicht jeweils exakt der Dauer der der Mitarbeiterin D gewährten Elternzeiten entsprachen. 46 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist bei der vorliegenden Dauer der sechs befristeten Arbeitsverhältnisse von insgesamt sechs Jahren eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit noch nicht indiziert. Auch die Berücksichtigung bzw. Abwägung der sonstigen Gesichtspunkte geben keinen Anlass einer gegenteiligen Annahme. 47 2. Da die Befristungskontrollklage der Abweisung unterliegt, erweist sich auch der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. als unbegründet. 48 III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 49 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.