Beschluss
4 TaBV 11/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0212.4TABV11.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.05.2013, Az.: 5 BV 16/12, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellenden Betriebsvertretung neben dem ihr zur Verfügung stehenden PC ein weiterer, nicht an das EDV-Netz der US-Streitkräfte angebundener PC ohne Internetanschluss zur Verfügung zu stellen ist. 2 Antragstellerin ist die bei der Dienststelle "DLA Distribution Europe C-Stadt " der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte bestehende Betriebsvertretung. Sie besteht aus 5 Mitgliedern und vertritt die Interessen der in der Dienststelle arbeitenden ca. 125 Zivilbeschäftigten. 3 Zur Erledigung ihrer Aufgaben verfügt die Antragstellerin über einen an das EDV-Netz der US-Streitkräfte angebundenen PC mit Internetanschluss. Darüber hinaus nutzte die Antragstellerin bis Anfang August 2012 zusätzlich einen nicht an das betreffende EDV-Netz angebundenen PC, für welchen kein Internetanschluss bestand. Auf diesem PC speicherte die Antragstellerin bestimmte Schriftstücke (Dateien). Zudem wurde dieser PC in Verbindung mit einem angeschlossenen Drucker quasi als "Schreibmaschine" genutzt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dieser PC der Antragstellerin von der Dienststelle zur Verfügung gestellt worden war, oder ob - wie von der Antragsgegnerin behauptet - sich die Antragstellerin diesen PC auf dem "kleinen Dienstweg" besorgt hatte. 4 Anfang August 2012 wurde der nicht an das EDV-Netz der amerikanischen Streitkräfte angebundene PC irreparabel defekt. Die Bitte der Antragstellerin auf Zurverfügungstellung eines entsprechenden Ersatz-PC wurde seitens der Dienststelle abgelehnt. 5 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, aus Gründen des Datenschutzes bzw. der Vertraulichkeit der Betriebsvertretungsunterlagen habe ihr die Dienststelle seit Jahren zusätzlich einen nicht an das EDV-Netz angebundenen PC zur Verfügung gestellt und diesen im Falle eines irreparablen Defektes auch ersetzt. Nur in Form eines netzunabhängigen PC sei ihrem Bedürfnis und ihrem Anspruch auf Vertraulichkeit der notwendigerweise elektronisch zu speichernden Unterlagen Rechnung zu tragen. Eine Speicherung dieser Unterlagen auf dem an das EDV-Netz angebundenen PC gewährleiste die notwendige Vertraulichkeit nicht. Von Seiten der US-Stationierungsstreitkräfte könne aus Gründen der militärischen Sicherheit auf jeden an das System angebundenen PC Zugriff genommen werden. Es bestehe daher jederzeit die Möglichkeit, auf alle dort gespeicherten Dateien Zugriff zu nehmen. Allein diese Möglichkeit beeinträchtige die gebotene Vertraulichkeit. Ein nennenswerter Kostenaufwand sei für die Streitkräfte mit der Zurverfügungstellung eines solchen PC nicht verbunden, da es im Bestand der Dienststelle zahllose gebrauchte Geräte gebe. 6 Die Antragstellerin hat beantragt: 7 Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin einen systemunabhängigen PC zur Verfügung zu stellen. 8 Hilfsweise: 9 Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, auf die US-amerikanischen Streitkräfte dahingehend einzuwirken, dass diese der Antragstellerin einen systemunabhängigen PC zur Verfügung stellen. 10 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 11 den Antrag zurückzuweisen. 12 Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass aufgrund der Anbindung an das EDV-Netz für die Streitkräfte die Möglichkeit bestehe, auf die Daten der angeschlossenen PC zuzugreifen. Auf die Möglichkeit, auf die Daten einer Betriebsvertretung zuzugreifen, sei jedoch seitens der US-Streitkräfte kein einziges Mal Gebrauch gemacht worden. Soweit die Antragstellerin befürchte, dass die Vertraulichkeit ihrer Tätigkeiten bzw. der von ihr gespeicherten Dateien beeinträchtigt werde, könne ein möglicher Zugriff auf diese Dateien leicht durch einen Passwortschutz oder mittels einer Verschlüsselung erreicht werden. Darüber hinaus könne das anzuerkennende Interesse der Betriebsvertretung hinsichtlich der Vertraulichkeit ihrer Tätigkeit auch dadurch gewahrt werden, dass es die US-Streitkräfte - wie in der Vergangenheit - unterließen, auf die Dateien der Betriebsvertretung zuzugreifen. Letztlich habe die Betriebsvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 13 Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.05.2013 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen unter II. dieses Beschlusses (= Bl. 78 bis 81 d. A.) verwiesen. 14 Gegen den ihr am 06.06.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.06.2013 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.07.2013 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 05.09.2013 begründet. 15 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts rechtfertige und begründe bereits der Umstand, dass die US-Stationierungsstreitkräfte technisch in der Lage seien, jeden an das interne EDV-Netz angeschlossenen PC zu "öffnen" und auf die dort gespeicherten Daten zuzugreifen, den Anspruch auf Zurverfügungstellung eines netzunabhängigen PC. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass dem Sicherheitsbedürfnis eine Betriebsvertretung auch dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die US-Streitkräfte es unterließen, auf die vertraulichen Daten Zugriff zu nehmen, zu erfassen und zu speichern, sei widersprüchlich. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass ein diesbezügliches Unterlassen der US-Streitkräfte in keiner Weise überprüfbar sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Überlassung eines netzunabhängigen PC bindende Sicherheitsvorgaben entgegenstünden. Es sei ausgeschlossen, dass von einem nicht an das EDV-Netz angebundenen und mit dem Internet verbundenen PC irgendwelche Sicherheitsrisiken ausgehen könnten. Auch im Hinblick darauf, dass ihr - der Betriebsvertretung - über viele Jahre hinweg ununterbrochen ein netzunabhängiger PC zur Verfügung gestellt worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Dienststelle nunmehr dem Wunsch auf Austausch des defekt gewordenen PC entgegentrete. 16 Die Antragstellerin beantragt, 17 den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, der Antragstellerin einen nicht an das EDV-Netz der US-Streitkräfte angebundenen PC ohne Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. 18 Die Antragsgegnerin beantragt, 19 die Beschwerde zurückzuweisen. 20 Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. 21 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätzen Bezug genommen. II. 22 Die statthafte Beschwerde der Betriebsvertretung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag vielmehr zu Recht abgewiesen. 23 1. Der gegen die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin gerichtete Antrag ist zulässig. 24 Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung (vgl. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS). Soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS die deutschen Gerichte für Arbeitssachen in dem nach deutschem Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die Bundesrepublik beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auf deren Antrag am Verfahren. Danach ist die Antragsgegnerin als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei den Streitkräften, beteiligt (vgl. BAG v. 11.12.2007 - 1 ABR 67/06 - AP Nr. 86 zu § 75 BPersVG). 25 Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihr Begehren im Wege eines Feststellungsantrages verfolgt. Zwar kann die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten grds. auch selbst gerichtlich auf Leistung, sogar auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung, in Anspruch genommen werden (vgl. BAG v. 29.01.1986 - 4 AZR 479/84 - AP Nr. 2 zu § 48 TV-AL II). Ein diesbezüglicher Leistungsantrag muss daher nicht dahingehend beschränkt werden, dass lediglich ein bestimmtes "Einwirken" der Bundesrepublik auf die US-Streitkräfte geltend gemacht wird. Der Umstand, dass bestimmte, titulierte Ansprüche nur der Entsendestaat selbst, nicht aber die Bundesrepublik erfüllen kann, ist erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Das Vollstreckungsgericht kann daher nur prüfen, ob die Bundesrepublik als Prozessstandschafterin das ihr Mögliche zur Erfüllung des Anspruchs getan hat (vgl. zum Ganzen: BAG v. 15.05.1991 - 5 AZR 115/90 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Gleichwohl steht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vorliegend der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht entgegen. Das notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich bereits daraus, dass der Antrag sich gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts richtet. Das Feststellungsinteresse ist daher trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen (BAG v. 07.10.1987 - 5 AZR 116/86 - NZA 1988, 92, m. w. N.). 26 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 27 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines (zusätz-lichen) PC, der nicht an das EDV-Netz der amerikanischen Streitkräfte angebunden ist und über keinen Internetanschluss verfügt. 28 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Betriebsvertretung kommt vorliegend nur § 44 Abs. 2 BPersVG in Betracht. Hiernach sind der Betriebsvertretung für die laufende Geschäftsführung die sachlichen Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt, wie mittlerweile allgemein anerkannt, auch ein PC nebst Internetanschluss (vgl. Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 40 BetrVG, Rz. 16, m. N. a. d. R.). Ein solcher steht der antragstellenden Betriebsvertretung indessen zur Verfügung. 29 Der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung eines zusätzlichen, nicht an das EDV-Netz der Streitkräfte angebundenen PC ohne Internetanschluss lässt sich auch nicht aus dem anerkennenswerten Interesse der Betriebsvertretung an der Vertraulichkeit seiner abgespeicherten Daten bzw. Schriftstücken sowie aus Datenschutzgründen herleiten. Zwar spricht einiges dafür, dass bereits die unstreitig gegebene Möglichkeit des Zugriffs der US-Streitkräfte auf den bereits vorhandenen PC der Betriebsvertretung der gebotenen Vertraulichkeit der dort abgespeicherten Dateien zuwider läuft. Es ist der Betriebsvertretung auch zuzugeben, dass eine bloße, auf einen solchen Zugriff bezogene Unterlassungserklärung der US-Streitkräfte in Ermangelung jeglicher Überprüfbarkeit eines diesbezüglichen Unterlassens u. U. als wenig geeignet erscheint, sowohl die Vertraulichkeit als auch den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten. 30 Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch entgegen, dass dem anerkennenswerten Interesse der Betriebsvertretung auf Vertraulichkeit und Datenschutz auch auf andere Weise als durch Zurverfügungstellung eines zusätzlichen PC genüge getan werden kann. Zwar bestehen nicht unerheblich Zweifel, ob bereits - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - ein bloßer Passwortschutz ausreichend geeignet ist, einen Zugriff durch die US-Streitkräfte auf die auf den bereits vorhandenen PC der Betriebsvertretung abgespeicherten Dateien zu verhindern. Einen wirksamen und ausreichenden Schutz bietet diesbezüglich jedoch die Verschlüsselung der Dateien unter Anwendung einer geeigneten Software, wodurch das Entziffern aller abgespeicherten E-Mails und sonstiger abgespeicherten Texte bzw. Dateien durch Dritte unmöglich gemacht wird. 31 Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich auf die Möglichkeit der Verwendung einer Verschlüsselungstechnik als "milderes Mittel" gegenüber der Zurverfügungstellung eines weiteren PC hingewiesen. Der antragstellenden Betriebsvertretung steht insoweit nicht das Recht zu, zwischen mehreren Möglichkeiten, Vertraulichkeit und Datenschutz zu gewährleisten, mit verbindlicher Wirkung gegenüber der Dienststelle zu wählen. Vielmehr ist es Sache der Dienststelle, ihrerseits zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie ihrer Verpflichtung aus § 44 Abs. 2 BPersVG nachkommt, der Betriebsvertretung "die sachlichen Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen" (BAG v. 01.08.1990 - 7 ABR 99/88 - AP Nr. 20 zu Art. 56 ZA-NATO-Truppenstatut). 32 Auch die weitere Behauptung der Antragstellerin, ihr sei in der Vergangenheit mit Wissen und Wollen der Dienststellenleitung (wiederholt) ein zusätzlicher, netzunabhängiger PC zur Verfügung gestellt worden, vermag den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen der Betriebsvertretung zutrifft, so ergibt sich hieraus keine Verpflichtung der Dienststelle, künftig in gleicher Weise zu verfahren. Das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung bzw. bindenden Abrede bezüglich der Zurverfügungstellung eines solchen PC ist weder vorgetragen noch ersichtlich. III. 33 Die Beschwerde der Betriebsvertretung war daher zurückzuweisen. 34 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.